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Neu­es zum Urlaubsrecht

Kaum ein arbeits­recht­li­ches The­ma hat in der Recht­spre­chung in der letz­ten Zeit so vie­le Ver­än­de­run­gen erfah­ren wie das Urlaubs­recht. Die häu­fi­ge Streit­fra­ge, ob Urlaubs­an­sprü­che wäh­rend Kurz­ar­beit Null durch den Arbeit­ge­ber gekürzt wer­den kön­nen, hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt Düs­sel­dorf aktu­ell (Urteil vom 12.3.2021 — 6 Sa 824/20) so ent­schie­den, dass in der Zeit der Kurz­ar­beit Null man­gels Arbeits­pflicht auch kei­ne Urlaubs­an­sprü­che ent­ste­hen. Für jeden vol­len Monat der Kurz­ar­beit Null kön­ne der einem Arbeit­neh­mer an sich zuste­hen­de Urlaub des­halb um ein Zwölf­tel gekürzt wer­den. Es gel­te der für Teil­zeit­ar­beit vor­ge­se­he­ne Prora­ta-tem­po­ris-Grund­satz: bei Kurz­ar­beit „Null“ fol­ge dar­aus Urlaub „Null“.

Eine wei­te­re wich­ti­ge Neue­rung betrifft das Aus des grund­sätz­li­chen Urlaubs­ver­falls zum Jah­res­en­de durch eine Ent­schei­dung des Euro­päi­schen Gerichts­ho­fes (EuGH, Urt. v. 6.11.2018 — C‑684/16). Der EuGH und dem fol­gend auch das BAG (Urt. v. 19.2.2019 — 9 AZR 541/15) haben ent­schie­den, dass der Anspruch des Arbeit­neh­mers auf Urlaub nicht auto­ma­tisch ver­fällt, nur, weil er kei­nen Urlaub bean­tragt hat. Ein Ver­fall tritt nur dann ein, wenn der Arbeit­neh­mer ord­nungs­ge­mäß über das Bestehen sei­ner Urlaubs­ta­ge infor­miert wur­de und die­se den­noch aus frei­en Stü­cken nicht genom­men hat.

Pra­xis­tipp: In Zukunft soll­ten Arbeit­ge­ber ihre Arbeit­neh­mer recht­zei­tig an die „Bean­tra­gung“ von Urlaub erin­nern. Ein schlich­ter Hin­weis im Arbeits­ver­trag, ein Rund­schrei­ben oder ein Aus­hang dürf­ten nicht genü­gen, so dass Arbeit­ge­ber gut bera­ten sind, alle Mit­ar­bei­ter deut­lich zur Urlaubs­nah­me auf­zu­for­dern und auf die Kon­se­quen­zen hinzuweisen.

In die­sem Zusam­men­hang ist eine neue­re Ent­schei­dung des BAG (Urt. v. 19.6.2018 — 9 AZR 615/17) bedeut­sam, nach der der sog. Ersatz­ur­laub nicht den arbeits­ver­trag­li­chen oder tarif­ver­trag­li­chen Aus­schluss­fris­ten unter­liegt. Auf­grund die­ser und einer wei­te­ren Ent­schei­dung wird es für Arbeit­ge­ber umso wich­ti­ger, Urlaubs­kon­ten aus­zu­glei­chen: Der EuGH (Urt. v. 6.11.2018 — C‑569/16) hat ent­schie­den, dass auch beim Tod des Arbeit­neh­mers der nicht genom­me­ne Urlaub durch Zah­lung an die Erben abzu­gel­ten ist. Mit einer wei­te­ren wich­ti­gen Ent­schei­dung hat der EuGH (Urt. v. 4.10.2018 — C‑12/17) die Kür­zungs­mög­lich­keit des Arbeit­ge­bers für Urlaub wäh­rend der Eltern­zeit bestätigt.

Pra­xis­tipp: Zu beach­ten ist, dass nur für vol­le Mona­te der Eltern­zeit gekürzt wer­den darf und außer­dem eine Kür­zung nur vor, wäh­rend und nach der Eltern­zeit zuläs­sig ist, nicht aber, wenn das Arbeits­ver­hält­nis bereits been­det ist.

Ihre Fra­gen zum The­ma Urlaub und Arbeits­recht beant­wor­ten Ihnen die erfah­re­nen Fach­an­wäl­te für Arbeits­recht von BSKP kurz­fris­tig und kom­pe­tent. Der Besuch unse­rer Kanz­lei ist auch wäh­rend des Lock­down unter Beach­tung der Coro­na-Ver­hal­tens­re­geln möglich.

 

Chris­ti­an Rothfuß
Rechtsanwalt
Fach­an­walt für Arbeitsrecht

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