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Home­of­fice-Pflicht entfällt

Die Coro­na-Arbeits­schutz­ver­ord­nung wird (Stand 23.06.2021) für die Dau­er der pan­de­mi­schen Lage bis ein­schließ­lich 10.09.2021 ver­län­gert. Die grund­le­gen­den Arbeits­schutz­re­geln gel­ten für die Dau­er der Epi­de­mie fort. Arbeit­ge­ber blei­ben bspw. ver­pflich­tet, in ihren Betrie­ben min­des­tens zwei Mal pro Woche für alle Beschäf­tig­ten in Prä­senz die Mög­lich­keit für Schnell- oder Selbst­tests anzu­bie­ten. Aus­nah­men gibt es für voll­stän­dig geimpf­te bezie­hungs­wei­se von einer CoViD-19-Erkran­kung gene­se­ne Beschäf­tig­te. Die Beschäf­tig­ten sind nicht ver­pflich­tet, die Test­an­ge­bo­te wahr­zu­neh­men sowie dem Arbeit­ge­ber Aus­kunft über ihren Impf- bezie­hungs­wei­se Gene­sungs­sta­tus zu geben. Wie bis­her müs­sen betrieb­li­che Hygie­ne­plä­ne erstellt, umge­setzt sowie in geeig­ne­ter Wei­se zugäng­lich gemacht werden.

Jedoch ent­fällt ab 01.07.2021 die bis­lang befris­te­te Vor­ga­be von Home­of­fice. Aller­dings kön­nen Arbeit­ge­ber den Beschäf­tig­ten frei­wil­lig das Arbei­ten im Home­of­fice ermög­li­chen, um sie best­mög­lich vor einer Infek­ti­on zu schüt­zen. Die Arbeit im Home­of­fice hat an Bedeu­tung gewon­nen und bie­tet zahl­rei­che Vor- (z. B. Fle­xi­bi­li­tät, Kos­ten­er­spar­nis, Ver­ein­bar­keit von Fami­lie und Beruf) aber auch Nach­tei­le (z. B. Iso­la­ti­on, feh­len­de Kon­troll­mög­lich­keit). Häu­fig beru­hen Home­of­fice oder Tele­ar­beit eher auf einer Über­ein­kunft als auf einer belast­ba­ren recht­li­chen Grund­la­ge. Ohne recht­lich wirk­sa­me Ver­ein­ba­rung kön­nen erheb­li­che Rechts­un­si­cher­hei­ten auf­tre­ten, bspw. bei der Fra­ge, ob und unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen die Been­di­gung der Home­of­fice-Tätig­keit mög­lich und zuläs­sig ist.

Zur Ver­mei­dung mög­li­cher Strei­tig­kei­ten soll­ten Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber im Arbeits­ver­trag oder in einer Zusatz­ver­ein­ba­rung alle wich­ti­gen Punk­te der Home­of­fice-Tätig­keit, wie z. B. Arbeits­zeit, Arbeits­mit­tel, Daten­schutz, Unfall­ver­si­che­rungs­schutz u. ä. regeln.

Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Arbeits­recht Chris­ti­an Roth­fuß infor­miert Sie in einer kos­ten­frei­en Ver­an­stal­tung am Diens­tag, 20.07.2021, 18:00 Uhr in der Kanz­lei BSKP über „Home­of­fice-Ver­ein­ba­run­gen“ und über alle wich­ti­gen Ein­zel­hei­ten der Aus­ge­stal­tung und Abwick­lung von Vereinbarungen.

Wir bit­ten um vor­he­ri­ge Anmeldung:

  • per Tele­fon unter 0351/318900,
  • per E‑Mail an horn.maria@bskp.de oder
  • per Anmel­de­for­mu­lar über unse­re Web­sei­te (sie­he unten)

Die Ver­hal­tens­re­geln zum Schutz vor dem Coro­na-Virus wer­den streng eingehalten.

Der Inhalt des Newsletter ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Der Newsletter ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.

Homeoffice-Vereinbarungen


Referent: Rechtsanwalt Christian Rothfuß
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Dienstag, 20. Juli 2021, 18 Uhr
Kanzlei BSKP, Fetscherstraße 29, 01307 Dresden