Quick Navigation
Für Sie erreichbar.
E-Mail: info@bskp.de

Ent­las­sun­gen auf­grund von Corona

Die Coro­na-Pan­de­mie stellt die Wirt­schaft und das Arbeits­recht vor bis­lang nicht gekann­te Her­aus­for­de­run­gen. In den ver­gan­ge­nen Wochen konn­ten sich Arbeit­ge­ber noch durch Home-Office, Über­stun­den-Abbau oder Urlaubs­ge­wäh­run­gen hel­fen und hier­durch den Arbeits- und Umsatz­aus­fall abmil­dern. Ins­be­son­de­re durch die aus der Kurz­ar­beit fol­gen­den finan­zi­el­len Ent­las­tun­gen wegen ver­rin­ger­ter Lohn­kos­ten konn­ten betriebs­be­ding­te Kün­di­gun­gen noch ver­mie­den wer­den. Doch bereits jetzt zeigt sich, dass durch bspw. behörd­li­che Öff­nungs­ver­bo­te, Betriebs­un­ter­sa­gun­gen und Pro­duk­ti­ons­stopps eine Ent­las­sungs­wel­le droht. Auch wäh­rend eines Kurz­ar­beits­zeit­raums sind Arbeit­ge­ber zum Aus­spruch von Kün­di­gun­gen berech­tigt. Dies gilt auch für sol­che aus betriebs­be­ding­ten Grün­den. Die Coro­na-Pan­de­mie begrün­det aller­dings kein neu­es Son­der­kün­di­gungs­recht, son­dern es müs­sen über die zur Kurz­ar­beit füh­ren­den Grün­de hin­aus wei­ter­ge­hen­de Umstän­de vor­lie­gen, die ein drin­gen­des betrieb­li­ches Erfor­der­nis i.S.d. Kün­di­gungs­schutz­ge­set­zes begrün­den. Eine betriebs­be­ding­te Kün­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses wäh­rend der Kurz­ar­beit wäre dann unwirk­sam, wenn sie auf den­sel­ben Grün­den beruht, die zur Kurz­ar­beit geführt haben oder wenn der Arbeits­aus­fall nur vor­über­ge­hend ist. Arbeit­ge­ber soll­ten bei ihrer Kün­di­gungs­pla­nung wis­sen, dass ab Aus­spra­che der Kün­di­gung kein Anspruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld besteht. Aus­nah­me: Ist eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge erho­ben, gilt das Arbeits­ver­hält­nis für die Dau­er der Wei­ter­ar­beit durch den Arbeit­neh­mer bis zur end­gül­ti­gen Ent­schei­dung über die Kün­di­gungs­schutz­kla­ge als unge­kün­digt, auch wenn die Kün­di­gung bestä­tigt wird, weil bis dahin die Mög­lich­keit der Erhal­tung des Arbeits­plat­zes besteht, was der Ziel­set­zung des KUG entspricht.

Wir laden Sie zu der kos­ten­frei­en Ver­an­stal­tung „Ent­las­sun­gen trotz Kurz­ar­beit“ von Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Arbeits­recht Chris­ti­an Roth­fuß am Don­ners­tag, 28.05.2020, 18:00 Uhr in die Kanz­lei BSKP herz­lich ein und ver­mit­teln Ihnen, was Sie im Fal­le einer betrieb­lich erfor­der­li­chen Kün­di­gung beach­ten müs­sen. Wir bit­ten um vor­he­ri­ge Anmeldung:

  • per Tele­fon unter 0351/318900,
  • per E‑Mail an horn.maria@bskp.de oder
  • per Anmel­de­for­mu­lar über unse­re Web­sei­te (sie­he unten)

Die Ver­hal­tens­re­geln zum Schutz vor dem Coro­na­vi­rus wer­den streng eingehalten.

Der Inhalt des Newsletter ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Der Newsletter ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.

Entlassungen trotz Kurzarbeit


Referent: Rechtsanwalt Christian Rothfuß
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Donnerstag, 28. Mai 2020
Kanzlei BSKP, Fetscherstraße 29, 01307 Dresden