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Ein­ver­nehm­li­che Auf­he­bung von Arbeitsverträgen

Auf­he­bungs­ver­trag

Ein Auf­he­bungs­ver­trag oder ein Abwick­lungs­ver­trag been­det ein Arbeits­ver­hält­nis ein­ver­nehm­lich. Der Arbeit­ge­ber ver­mei­det die Risi­ken und Kos­ten eines Kla­ge­ver­fah­rens, die Anhö­rung des Betriebs- oder Per­so­nal­rats und eine behörd­li­che Zustim­mung beim Son­der­kün­di­gungs­schutz im Fal­le der Schwerbehinderung/Gleichstellung oder von Mutterschutz/Elternzeit.
Der Arbeit­neh­mer erspart sich durch einen sol­chen Ver­trag einen zeit- und kos­ten­in­ten­si­ven Pro­zess und kann eine früh­zei­ti­ge Frei­stel­lung und even­tu­ell eine Abfin­dung verhandeln.

Anfech­tung des Aufhebungsvertrags

In der Pra­xis wird von die­sen Ver­trä­gen rege Gebrauch gemacht. Doch häu­fig erwächst Streit nach Ver­trags­ab­schluss dar­aus, dass der Arbeit­neh­mer nicht mehr an den Ver­trag gebun­den sein will. Die Anfech­tung des Auf­he­bungs­ver­trags wegen Irr­tums, arg­lis­ti­ger Täu­schung und Bedro­hung oder die Erklä­rung eines Wider­rufs sind meist erfolg­los. Aller­dings zeigt ein neu­es Urteil des BAG (vom 7.2.2019, 6 AZR 75/18), dass ein Auf­he­bungs­ver­trag unwirk­sam ist, wenn er unter Miss­ach­tung des „Gebots fai­ren Ver­han­delns“ zustan­de kommt. Die­ses Gebot sei ver­letzt, wenn eine Sei­te „eine psy­chi­sche Druck­si­tua­ti­on schaf­fe oder aus­nut­ze, die eine freie und über­leg­te Ent­schei­dung des Ver­trags­part­ners über den Abschluss eines Auf­he­bungs­ver­trags erheb­lich erschwe­re oder unmög­lich mache“ oder „eine Ver­hand­lungs­si­tua­ti­on her­bei­führt oder aus­nutzt, die eine unfai­re Behand­lung des Ver­trags­part­ners darstellt“.

Pra­xis­tipp: Arbeit­ge­bern ist zu emp­feh­len, die Ver­hand­lung zu doku­men­tie­ren, das hier­über abge­fass­te Pro­to­koll durch den Arbeit­neh­mer gegen­zeich­nen zu las­sen und Vier­au­gen­ge­sprä­che aus Beweis­grün­den zu vermeiden.

Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Arbeits­recht Chris­ti­an Roth­fuß infor­miert Sie in einer kos­ten­frei­en Ver­an­stal­tung am Don­ners­tag, 24.09.2020, 18:00 Uhr in der Kanz­lei BSKP über die Wirk­sam­keits­vor­aus­set­zun­gen und Fol­gen eines Auf­he­bungs- und Abwick­lungs­ver­tra­ges und erläu­tert Ihnen mit einer Check­lis­te, wel­che Punk­te im Ein­zel­nen in der Ver­ein­ba­rung gere­gelt wer­den sollten.

Wir bit­ten um vor­he­ri­ge Anmeldung:

  • per Tele­fon unter 0351/318900,
  • per E‑Mail an horn.maria@bskp.de oder
  • per Anmel­de­for­mu­lar über unse­re Web­sei­te (sie­he unten)

Die Ver­hal­tens­re­geln zum Schutz vor dem Coro­na­vi­rus wer­den eingehalten.

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