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Das rechts­si­che­re Arbeitszeugnis

Nach § 109 Absatz 1 Satz 2 GewO hat ein Arbeit­neh­mer bei Been­di­gung sei­nes Arbeits­ver­hält­nis­ses einen Anspruch auf ein schrift­li­ches Zeug­nis, das min­des­tens Anga­ben zu Art und Dau­er der Tätig­keit ent­hal­ten muss (ein­fa­ches Zeug­nis). Auf sein Ver­lan­gen muss der Arbeit­ge­ber das Zeug­nis dar­über hin­aus gemäß § 109 Absatz 1 Satz 3 GewO auf Leis­tung und Ver­hal­ten im Arbeits­ver­hält­nis erstre­cken (qua­li­fi­zier­tes Zeugnis).

Das Arbeits­zeug­nis ist sehr häu­fig Gegen­stand von (außer)gerichtlichen Aus­ein­an­der­set­zun­gen zwi­schen Arbeit­ge­bern und Arbeit­neh­mern. Für die beruf­li­che Ent­wick­lung des Arbeit­neh­mers hat das Zeug­nis eine gro­ße Bedeu­tung und dient als „Tür­öff­ner“ für den Ein­stieg in das Bewer­bungs­ver­fah­ren. Dem Arbeit­neh­mer ist dar­an gele­gen, mit sei­nem Zeug­nis einen guten ers­ten Ein­druck zu hinterlassen.

Für Arbeit­ge­ber stellt die For­mu­lie­rung eines Zeug­nis­ses oft einen Spa­gat zwi­schen Wohl­wol­len und Wahr­heits­pflicht dar. Bereits For­ma­li­en spie­len eine wich­ti­ge Rol­le: Das Zeug­nis muss auf halt­ba­rem Papier von guter Qua­li­tät, sau­ber, ordent­lich und frei von Fle­cken, Ver­bes­se­run­gen oder Durch­strei­chun­gen sein. Der Anspruch auf Ertei­lung eines Zeug­nis­ses wird nur durch ein mit Ori­gi­nal­un­ter­schrift ver­se­he­nes Zeug­nis erfüllt. Dabei muss die Unter­schrift in der Wei­se erfol­gen, wie auch sonst wich­ti­ge (betrieb­li­che) Doku­men­te unter­zeich­net wer­den. Das qua­li­fi­zier­te Zeug­nis erfor­dert Aus­sa­gen über Fähig­kei­ten, Kennt­nis­se, Fer­tig­kei­ten, Sorg­falt, Ein­satz­freu­de und Arbeits­ein­stel­lung des Arbeit­neh­mers und zu des­sen Sozi­al­ver­hal­ten. Der Arbeit­ge­ber darf weder mit Aus­las­sun­gen, noch mit Geheim­codes arbeiten.

In der Pra­xis hat sich für die Leis­tungs­be­wer­tung eine mehr­stu­fi­ge Zufrie­den­heits­ska­la von „sehr gut“ bis „man­gel­haft“ durch­ge­setzt, die eine zusam­men­fas­sen­de Bewer­tung vor­sieht, auf die der Arbeit­neh­mer einen Anspruch hat. Der Anspruch auf Ergän­zung einer abschlie­ßen­den Dan­kes­for­mel soll sich nach Auf­fas­sung des LAG Meck­len­burg-Vor­pom­mern (Urteil v. 2.4.2019, 2 Sa 187/18) aus der Rück­sicht­nah­me­pflicht des Arbeit­ge­bers erge­ben. Mit dem Weg­las­sen zei­ge der Arbeit­ge­ber gegen­über künf­ti­gen Lesern des Zeug­nis­ses, dass er dem Arbeit­neh­mer gegen­über nicht die Wert­schät­zung ent­ge­gen­ge­bracht hat, die für das gute Gelin­gen eines Arbeits­ver­hält­nis­ses erfor­der­lich ist. Ohne sach­li­chen Anlass dür­fe sich der Arbeit­ge­ber einer ange­mes­se­nen Schluss­for­mel nicht verweigern.

 

Eine Arbeits­zeug­nis­be­ra­tung durch die Fach­an­wäl­te für Arbeits­recht von BSKP hilft Ihnen, Feh­ler bei der Zeug­nis­er­stel­lung zu ver­mei­den und Tücken zu erkennen. 
Die Wahr­neh­mung von Ter­mi­nen in unse­rer Kanz­lei ist auch wäh­rend des Lock­down gestat­tet. Die Ver­hal­tens­re­geln zum Schutz vor dem Coro­na-Virus wer­den eingehalten.

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Christian Rothfuß



Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht