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Das Neu­es­te im Arbeits­recht 2021

Das Arbeits­recht ist seit Aus­bruch der COVID-19-Pan­de­mie so gefor­dert wie sel­ten zuvor. Mit sei­nem ers­ten „Coro­na-Urteil“ sorg­te das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) am 13.10. für eine Über­ra­schung und ent­schied, dass ein Arbeit­ge­ber, der den Betrieb auf­grund eines staat­lich ver­füg­ten all­ge­mei­nen „Lock­downs“ zur Bekämp­fung der Coro­na-Pan­de­mie vor­über­ge­hend schlie­ßen muss, nicht das Risi­ko des Arbeits­aus­falls trägt und daher nicht ver­pflich­tet ist, sei­nen Beschäf­tig­ten Ver­gü­tung zu zahlen.

Wie sich das BAG zur Fra­ge der Kür­zung des Urlaubs­an­spruchs bei Kurz­ar­beit posi­tio­niert, bleibt abzu­war­ten. Das LAG Düs­sel­dorf jeden­falls ent­schied am 12.03., dass für Zeit­räu­me, in denen Arbeit­neh­mer auf­grund kon­junk­tu­rel­ler Kurz­ar­beit „Null“ kei­ne Arbeits­pflicht haben, der jähr­li­che Urlaubs­an­spruch antei­lig gekürzt wer­den kann.

Dass die außer­or­dent­li­che Kün­di­gung von Mit­ar­bei­tern, die sich wei­ger­ten, einen Mund-Nasen-Schutz zu tra­gen, nach vor­he­ri­ger Abmah­nung wirk­sam sein kann, wur­de sowohl vom ArbG Köln am 17.06. als auch vom LAG Ber­lin- Bran­den­burg am 07.10. entschieden.

Das Urteil des BAG vom 08.09. zeigt, dass eine genaue­re Über­prü­fung gebo­ten sein kann, ob ein Arbeit­neh­mer arbeits­un­fä­hig ist oder nicht. Das Gericht urteil­te, dass der Beweis­wert der Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung eines Arbeit­neh­mers, der sein Arbeits­ver­hält­nis kün­digt und am Tag der Kün­di­gung arbeits­un­fä­hig krank­ge­schrie­ben wird, erschüt­tert sein kann, wenn die Arbeits­un­fä­hig­keit pass­ge­nau die Dau­er der Kün­di­gungs­frist umfasst.

Arbeit­ge­ber sind gut bera­ten, Mühe zur For­mu­lie­rung von Zeug­nis­sen auf­zu­wen­den. Das BAG ent­schied am 27.04., dass nur ein auf den ein­zel­nen Arbeit­neh­mer bezo­ge­ner Fließ­text die Anfor­de­run­gen an ein qua­li­fi­zier­tes Arbeits­zeug­nis erfüllt.

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