Befristete Arbeitsverträge — Das müssen Sie wissen
Durch die sog. „Arbeitsbedingungenrichtlinie“ wurde nicht nur das Nachweisgesetz verschärft, sondern auch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) mit erheblichen Auswirkungen auf die betriebliche Praxis angepasst.
Eine wesentliche Änderung betrifft die nur noch begrenzte Probezeit bei befristeten Arbeitsverträgen. In § 15 II TzBfG ist nun geregelt, dass in einem befristeten Arbeitsverhältnis die vereinbarte Probezeit im Verhältnis zu der Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen muss. Abhängig von der Dauer der Befristung kann künftig die Höchstfrist einer 6‑monatigen Probezeit nicht mehr ausgeschöpft werden. Das Gesetz selbst enthält keine konkreten Vorgaben dazu, in welchem Verhältnis Probezeitdauer und Befristungsdauer stehen müssen. Bis zu einer Konkretisierung durch die Gerichte verbleiben für Arbeitgeber somit Risiken bei der Festlegung der Probezeit.
Durch § 18 II TzBfG werden dem Arbeitgeber neue Pflichten bei Arbeitnehmerwünschen nach Entfristung des Arbeitsverhältnisses auferlegt. Arbeitgeber haben Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und in Textform den Wunsch nach einem unbefristeten Arbeitsvertrag anzeigen, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen.
Nach wie vor gilt für Befristungsabreden die strenge Schriftform des § 14 IV TzBfG. Ihre Nichteinhaltung führt zur Nichtigkeit der Befristungsabrede und damit zum unbefristeten Arbeitsverhältnis. Arbeitgebern ist zu raten, das Zustandekommen eines befristeten Vertrags von der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch den Arbeitnehmer abhängig zu machen und Arbeitnehmern eine bereits unterschriebene Vertragsurkunde vorzulegen – dann kommt durch die Arbeitsaufnahme noch kein Arbeitsvertrag zustande. Anders ist es jedoch, wenn Arbeitnehmer den Vertrag bereits vor Arbeitsaufnahme unterschrieben haben und der Arbeitgeber die von ihm unterschriebene Vertragsurkunde erst nach Arbeitsaufnahme dem Arbeitnehmer zugehen lässt – dann ist ein Arbeitsvertrag unbefristet zustande gekommen, die Befristungsvereinbarung ist unwirksam.
Schon kleine Fehler im Umgang mit befristeten Verträgen führen zur Gefahr der Entfristung!
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Rothfuß lädt Sie zum kostenfreien Vortrag „Befristung von Arbeitsverhältnissen“ am Mittwoch, 28.09.2022, 18:00 Uhr in die Kanzlei BSKP Dresden und am Dienstag, 27.09.2022, 18:00 in die Kanzlei BSKP Chemnitz ein und vermittelt Ihnen die Kenntnisse des Befristungsrechts.
Wir bitten um vorherige Anmeldung:
- Dresden: 0351 31890–0 oder horn.maria@bskp.de oder über das Eventformular
- Chemnitz: 0371 836524–0 oder akademie@bskp.de oder über das Eventformular