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BAG: Zwei­fel an der Arbeits­un­fä­hig­keit eines Mitarbeiters

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat mit sei­nem Urteil vom 08.09.2021 (Az.: 5 AZR 149/21) deut­lich die Rech­te von Arbeit­ge­bern gestärkt, eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (AU) ihrer Arbeit­neh­mer infra­ge zu stel­len. Der zustän­di­ge Senat in Erfurt ent­schied, dass ein Zwei­fel gerecht­fer­tigt ist, wenn die Krank­schrei­bung mit einer Kün­di­gung zeit­lich Hand in Hand geht.

Die auf Ent­gelt­fort­zah­lung kla­gen­de Arbeit­neh­me­rin kün­dig­te am 08.02.2019 ihr Arbeits­ver­hält­nis zum 22.02.2019 und leg­te der Arbeit­ge­be­rin eine auf den 08.02.2019 ärzt­li­che Beschei­ni­gung vor, nach­dem sie genau in der Zeit vom 08.02.2019 bis 22.02.2019 arbeits­un­fä­hig gewe­sen sei.

Die beklag­te Arbeit­ge­be­rin ver­wei­ger­te nach Auf­fas­sung des BAG die Lohn­fort­zah­lung im Krank­heits­fall zurecht, mit der Begrün­dung, der Beweis­wert der Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung sei erschüt­tert. Der zeit­li­che Gleich­lauf zwi­schen der Kün­di­gung vom 08.02.2019 zum 22.02.2019 und der am 08.02.2019 bis zum 22.02.2019 beschei­nig­ten Arbeits­un­fä­hig­keit begrün­de einen ernst­haf­ten Zwei­fel an der beschei­nig­ten Arbeits­un­fä­hig­keit. Die Klä­ge­rin konn­te im Pro­zess ihrer Dar­le­gungs­last zum Bestehen einer tat­säch­li­chen Arbeits­un­fä­hig­keit – bspw. durch Ver­neh­mung des behan­deln­den Arz­tes nach ent­spre­chen­der Befrei­ung von der Schwei­ge­pflicht — nicht hin­rei­chend kon­kret nachkommen.

Pra­xis­tipp: Für Arbeit­ge­ber lohnt es sich, alle Umstän­de einer Arbeits­un­fä­hig­keit zu prü­fen und vor der Abrech­nung einer Ent­gelt­fort­zah­lung mit einem Fach­an­walt für Arbeits­recht zu besprechen.

 

Ihre Fra­gen zum The­ma Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung beant­wor­ten Ihnen die erfah­re­nen Fach­an­wäl­te für Arbeits­recht von BSKP kurz­fris­tig und kompetent.

 

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