Quick Navigation
Für Sie erreichbar.
E-Mail: info@bskp.de

Arbeits­ver­trä­ge müs­sen ab August 2022 ange­passt werden

Der Bun­des­tag hat am 23.06. die „Arbeits­be­din­gun­gen­richt­li­nie“ über trans­pa­ren­te und vor­her­seh­ba­re Arbeits­be­din­gun­gen in der EU ver­ab­schie­det. Das Gesetz bringt mit Wir­kung ab 01.08. zahl­rei­che Ände­run­gen im Nach­weis­ge­setz und ande­ren Geset­zen (bspw. AÜG, BBiG, GewO, TzBfG) mit sich, die von gro­ßer Bedeu­tung für die Pra­xis sind. Ab August 2022 sehen sich Arbeit­ge­ber ins­be­son­de­re neu­en Arbeits­ver­trags­ge­stal­tun­gen aus­ge­setzt. Emp­feh­lens­wert ist, sich bereits jetzt auf die Ände­run­gen vor­zu­be­rei­ten, da Ver­stö­ße gegen das Nach­weis­ge­setz mit einem Buß­geld von bis zu 2.000 € geahn­det wer­den können.

Für alle ab 01.08. geschlos­se­nen Arbeits­ver­trä­ge, auch für Aus­hil­fen, gilt, dass in Schrift­form am ers­ten Tag der Arbeits­leis­tung Anga­ben zu ·Name und Anschrift der Par­tei­en ·Ent­gelt ·Arbeits­zeit ·Pau­sen und bin­nen sie­ben Kalen­der­ta­gen nach ver­ein­bar­tem Beginn des Arbeits­ver­hält­nis­ses Infor­ma­tio­nen zu ·Beginn ·Befris­tun­gen ·Arbeits­ort ·Tätig­keit ·Pro­be­zeit ·Arbeit auf Abruf ·Über­stun­den und inner­halb eines Monats nach ver­ein­bar­tem Beginn des Arbeits­ver­hält­nis­ses Anga­ben zu ·Urlaub ·Fort­bil­dung ·Alters­ver­sor­gung ·Kün­di­gungs­ver­fah­ren ·Tarif­ver­trä­gen ·Betriebs­ver­ein­ba­run­gen zu ertei­len sind.

Neu ist ins­be­son­de­re, dass neben der ver­ein­bar­ten Ruhe­zeit auch über Ruhe­pau­sen, Ruhe­zei­ten, Schicht­sys­te­me, Schicht­rhyth­men und Vor­aus­set­zun­gen der Schich­t­än­de­run­gen sowie über die Mög­lich­keit der Anord­nung von Über­stun­den, deren Vor­aus­set­zun­gen und deren Aus­gleich sowie über Zusam­men­set­zung und Höhe des Ent­gelts ein­schließ­lich aller Ver­gü­tungs­be­stand­tei­le zu infor­mie­ren ist.

Nach den neu­en Bestim­mun­gen sind Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet, den Arbeit­neh­mern das bei der Kün­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses von bei­den Par­tei­en ein­zu­hal­ten­de Ver­fah­ren, min­des­tens das Erfor­der­nis der Schrift­form der Kün­di­gung, die Fris­ten für die Kün­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses und die Frist zur Erhe­bung der Kün­di­gungs­schutz­kla­ge, mit­zu­tei­len. Wei­ter müs­sen Ände­run­gen der Ver­trags­be­din­gun­gen den Arbeit­neh­mern künf­tig bereits an dem Tag, an dem sie wirk­sam sind, schrift­lich mit­ge­teilt werden.
Arbeit­neh­mer mit Alt­ver­trä­gen vor dem 01.08.22 kön­nen eine den neu­en Anfor­de­run­gen ent­spre­chen­de Infor­ma­ti­on verlangen.

Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Arbeits­recht Chris­ti­an Roth­fuß stellt Ihnen in der kos­ten­frei­en Ver­an­stal­tung „Neue Arbeits­ver­trags­be­din­gun­gen“ am Don­ners­tag, 07.07.2022, 18:00 Uhr in der Kanz­lei BSKP Dres­den und am Mitt­woch, 05.07.2022, 18:00 in der Kanz­lei BSKP Chem­nitz die zahl­rei­chen künf­ti­gen Ände­run­gen vor.

Wir bit­ten um vor­he­ri­ge Anmeldung:

Der Inhalt des Newsletter ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Der Newsletter ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.

Neue Arbeitsvertragsbedingungen


Referent: Rechtsanwalt Christian Rothfuß
Fachanwalt für Arbeitsrecht

07.07.2022 in Dresden | 05.07.2022 in Chemnitz