Quick Navigation
Für Sie erreichbar.
E-Mail: info@bskp.de

Arbeits­recht­li­che Aspek­te des Homeoffice

Home­of­fice steht hoch im Kurs: Anschei­nend möch­ten 92 % der Mit­ar­bei­ter von zu Hau­se arbei­ten (Quel­le: Umfra­ge des BVDW). Das BMAS arbei­tet daher an einem Gesetz­ent­wurf zum Home­of­fice. Bis zum Inkraft­tre­ten der gesetz­li­chen Grund­la­ge kom­men vie­le Fra­gen um Rech­te und Pflich­ten im Home­of­fice auf.

Kein Recht und kei­ne Pflicht auf Homeoffice

Mit­ar­bei­ter haben noch kei­nen Anspruch gegen­über dem Arbeit­ge­ber, im Home­of­fice arbei­ten zu dür­fen. Umge­kehrt kön­nen auch Arbeit­ge­ber nicht von den Mit­ar­bei­tern ver­lan­gen, dass die Arbeits­leis­tung von zu Hau­se erbracht wird.

Arbeits­zeit

Auch Mit­ar­bei­ter im Home­of­fice müs­sen die Höchst­gren­zen (§ 3 ArbZG), die Pau­sen­re­ge­lung (§ 4 ArbZG) und die Ruhe­zei­ten (§ 5 ArbZG) ein­hal­ten. Der Arbeit­ge­ber soll­te sei­ne Pflicht zur Doku­men­ta­ti­on der täg­li­chen Arbeits­zeit auf die Mit­ar­bei­ter über­tra­gen. Die Mit­ar­bei­ter haben dann die täg­li­chen Arbeits­zei­ten, ins­be­son­de­re, wenn sie über acht Stun­den hin­aus­ge­hen, zu erfas­sen und dem Arbeit­ge­ber vorzulegen.

Arbeitssicherheit/Arbeitsschutz

Das The­ma Sicher­heit am Arbeits­platz ist aus Sicht der Arbeit­ge­ber und der Mit­ar­bei­ter beson­ders kri­tisch! Arbeit­ge­ber wer­den durch § 3 ArbSchG zu den erfor­der­li­chen Maß­nah­men des Arbeits­schut­zes ver­pflich­tet. Die Arbeit ist so zu gestal­ten, dass eine Gefähr­dung für das Leben sowie die Gesund­heit mög­lichst ver­mie­den und die ver­blei­ben­de Gefähr­dung mög­lichst gering­ge­hal­ten wird (§ 4 ArbSchG). Arbeit­ge­ber soll­ten sich daher ver­trag­lich ein Zutritts­recht zur Woh­nung aus­be­din­gen. Mit­ar­bei­ter soll­ten wis­sen, dass Tätig­kei­ten im Home­of­fice unfall­ver­si­che­rungs­recht­lich nicht immer hin­rei­chend geschützt sind: Weder beim Weg in die Kita (LSG Nie­der­sach­sen-Bre­men, Urt. v. 26.9.2018), noch in die Küche (BSG, Urt. v. 5.7.2016), noch beim Toi­let­ten-Gang (SG Mün­chen, Urt. v. 4.7.2019) besteht Unfallversicherungsschutz!

Wir laden Sie zu der kos­ten­frei­en Ver­an­stal­tung „Arbeits­recht­li­che Aspek­te des Home­of­fice“ von Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Arbeits­recht Chris­ti­an Roth­fuß am Don­ners­tag, 10.10.2019, 18:00 Uhr in die Kanz­lei BSKP Dres­den herz­lich ein und erläu­tern, wie Sie Home­of­fice-Ver­trä­ge gestal­ten, durch­füh­ren und auch wie­der been­den kön­nen. Um vor­he­ri­ge Anmel­dung wird gebeten:

  • per Tele­fon unter 0351/318900,
  • per E‑Mail an horn.maria@bskp.de oder
  • per Anmel­de­for­mu­lar über unse­re Web­sei­te (sie­he unten)
Der Inhalt des Newsletter ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Der Newsletter ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.

Arbeitsrechtliche Aspekte des Homeoffice


Referent: Rechtsanwalt Christian Rothfuß
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Donnerstag, 10. Oktober 2019, 18 Uhr
Kanzlei BSKP, Fetscherstraße 29, 01307 Dresden