Arbeitsrecht – was gilt nach dem Lockdown?
Die erste Corona-Welle scheint hoffentlich gesundheitlich überstanden. Arbeitsrechtlich beginnen erst jetzt eine Vielzahl von Fragen und Problemen.
Die arbeitsrechtlichen Auswirkungen der Krise fingen Anfang März 2020 an, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Urlaubsplanung meist abgeschlossen war. Fraglich ist, was mit bereits beantragtem und genehmigtem Urlaub geschieht, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht antreten kann oder nicht antreten will oder nun der Arbeitgeber aufgrund des Beschäftigungsbedarfs den Urlaubsantritt nicht erlaubt? Hat der Arbeitgeber den Urlaub erteilt, so ist er an diese Freistellungserklärung gebunden und hat kein Recht, bereits genehmigten Urlaub zu widerrufen oder den Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückzuholen. Aber auch der Arbeitnehmer ist an seine dem Arbeitgeber gegenüber geäußerten Urlaubswünsche gebunden und nicht berechtigt, den genehmigten Urlaub „zurückzugeben“, weil er die Urlaubszeit nicht so verbringen darf oder will, wie er es geplant hatte.
Nach dem Ende des Lockdowns werden viele Arbeitgeber ihre Mitarbeiter noch nicht voll beschäftigen können. Neben der Kurzarbeit bieten sich flexible Arbeitszeitmodelle oder ein Arbeitszeitkonto an, um entweder Überstunden abzubauen oder für eine gewisse Zeit Minusstunden aufzubauen. Die variable Gestaltung der Arbeitsleistung ist auch mit einer Vereinbarung über Abrufarbeit (§ 12 TzBfG) möglich. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt nach dem Gesetz eine Arbeitszeit von 20 Stunden/Woche als vereinbart und auch die Sozialversicherungsträger können die Beiträge aus dem Lohn für eine fiktive wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden geltend machen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Rothfuß informiert Sie in einer kostenfreien Veranstaltung am Donnerstag, 02.07.2020, 18:00 Uhr in der Kanzlei BSKP über „Arbeitsrechtliche Probleme nach Ende des Lockdowns“ und vermittelt Ihnen u.a. auch, was jetzt für die Rückkehr aus dem Homeoffice gilt und welche Arbeitgebermaßnahmen zulässig sind. Wir bitten um vorherige Anmeldung:
- per Telefon unter 0351/318900,
- per E‑Mail an horn.maria@bskp.de oder
- per Anmeldeformular über unsere Webseite (siehe unten)
Die Verhaltensregeln zum Schutz vor dem Coronavirus werden streng eingehalten.