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3G in der betrieb­li­chen Praxis

Nach dem am 24.11.2021 in Kraft getre­te­nen und vor­erst bis 19.03.2022 gel­ten­den § 28 b Abs. 1 IfSG dür­fen Arbeit­ge­ber und Beschäf­tig­te Arbeits­stät­ten, in denen phy­si­sche Kon­tak­te von Arbeit­ge­bern und Beschäf­ti­gun­gen unter­ein­an­der nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kön­nen, nur betre­ten, wenn sie geimpft, gene­sen oder getes­tet sind und einen ent­spre­chen­den Nach­weis mit sich füh­ren, zur Kon­trol­le ver­füg­bar hal­ten oder beim Arbeit­ge­ber hin­ter­legt haben oder, um unmit­tel­bar vor Arbeits­auf­nah­me ein Test­an­ge­bot oder ein Impf­an­ge­bot des Arbeit­ge­bers wahrzunehmen.

Uner­heb­lich ist, ob Beschäf­tig­te tat­säch­lich auf ande­re Per­so­nen tref­fen. Phy­si­sche Kon­tak­te bestehen bereits bei einer Kon­takt­mög­lich­keit und daher schon dann, wenn in der Arbeits­stät­te ein Zusam­men­tref­fen mit ande­ren Per­so­nen nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kann.

Die Tes­tung an sich und die Durch­füh­rung der 3G-Kon­trol­le zäh­len nicht zur ver­gü­tungs­pflich­ti­gen Arbeits­zeit. Die Kos­ten für die Tes­tun­gen hat der Arbeit­neh­mer zu tra­gen. Er kann jedoch nach wie vor zwei Tests pro Kalen­der­wo­che vom Arbeit­ge­ber bean­spru­chen. Ein PCR-Test darf max. 48 h, ein Anti­gen-Schnell­test max. 24 h alt sein. Läuft die Gül­tig­keit im Lau­fe des Arbeits­ta­ges ab, dür­fen sich Beschäf­tig­te nur bis zu die­sem Zeit­punkt in der Arbeits­stät­te aufhalten.

Die 3G-Pflicht in Arbeits­stät­ten stellt Arbeit­ge­ber vor erheb­li­che Kon­troll­pflich­ten. Bei geimpf­ten und gene­se­nen Per­so­nen genügt es, wenn der Arbeit­ge­ber ein­mal den Impf- bzw. den Gene­se­nen­nach­weis kon­trol­liert und die Kon­trol­le doku­men­tiert. Beim Gene­se­nen­nach­weis ist zusätz­lich zu beach­ten, dass der Sta­tus zeit­lich auf sechs Mona­te befris­tet ist. Der Arbeit­ge­ber muss also das Ablauf­da­tum berück­sich­ti­gen. Die Test­nach­wei­se sind zwin­gend an jedem Arbeits­tag vom Arbeit­ge­ber zu kon­trol­lie­ren. Ver­stö­ße gegen die Kon­troll­pflicht oder das Betre­ten der Arbeits­stät­te ohne Impf‑, Gene­se­nen- oder Test­nach­weis stel­len Ord­nungs­wid­rig­kei­ten dar.

Ver­wei­gert der Arbeit­neh­mer den Nach­weis der Imp­fung, Gene­sung oder Tes­tung gegen­über dem Arbeit­ge­ber und darf daher die Arbeits­stät­te nicht betre­ten, kann der Arbeit­neh­mer sei­nen Lohn­an­spruch verlieren.

Die Fach­an­wäl­te von BSKP brin­gen sie rechts­si­cher durch die Krise.

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