Das BMF veröffentlichte am 17.5.2024 den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2024. Das parlamentarische Verfahren ist nun abgeschlossen und das Gesetz wurde am 5.12.2024 im Bundessteuerblatt verkündet:
Bundesgesetzblatt vom 5.12.2024 (Teil I Nr. 387)
Nachfolgend geben wir – ohne Anspruch auf Vollständigkeit — einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Änderungen:
I. Einkommensteuer
Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG)
Mit der Änderung wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht. Bisher sind es bei bestimmten Gebäuden nur 15 kW (peak). Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft betragen.
Außerdem wird klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.
Die Änderung gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
Gebäudeabschreibung (§ 7a Abs. 9 EStG)
Die Vorschrift stellt klar, dass sich nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums einer Sonderabschreibung (wie z. B. der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG) die weitere AfA auch nach § 7 Abs. 5a EStG (Restwert und dem nach § 7 Absatz 5a EStG maßgebenden Prozentsatz) bemessen kann. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut auch vor Ablauf des Begünstigungszeitraums der Sonderabschreibung bereits degressiv nach § 7 Abs. 5a EStG abgeschrieben hat.
Die Neuerung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2023.
Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG)
Bisher können zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens 4.000 EUR je Kind, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die Begrenzung von zwei Drittel der Aufwendungen wird auf 80 Prozent der Aufwendungen und der Höchstbetrag auf 4.800 EUR erhöht.
Die Änderung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025.
Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 2 EStG)
Grundsätzlich ist der Abzug von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben nicht möglich, wenn diese in Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Hiervon wird jedoch eine Ausnahme gemacht, wenn die Aufwendungen mit in der EU, im EWR oder in der Schweiz erzielten Einnahmen “aus nichtselbstständiger Tätigkeit” im Zusammenhang stehen. Durch eine Änderung findet die Ausnahmeregelung über Arbeitnehmereinkünfte hinaus Anwendung, z.B. auch auf Renteneinkünfte oder Einnahmen aus einer freiberuflichen Tätigkeit.
Die Änderung gilt für alle offenen Fälle.
Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 EStG)
Auf der Grundlage von § 65a SGB V erbrachte Bonusleistungen gelten zukünftig bis zu einer Höhe von 150 EUR pro versicherter Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung.
Diese Verwaltungsregelung gilt für bis zum 31.12.2024 geleistete Zahlungen.
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17 Abs. 6 EStG)
Nach geltendem Recht erfasst § 17 Abs. 6 EStG in den Fällen der Sacheinlage nur Anteile unter 1 %, aufgrund einer Sacheinlage nach dem 12.12.2006. Künftig unterfallen – unabhängig vom Zeitpunkt der Einbringung – grundsätzlich alle Beteiligungen unter 1%, die im Zuge eines (steuerbegünstigten) Anteilstauschs oder einer (steuerbegünstigten) Sacheinlage nach den Vorschriften des UmwStG entstanden sind, dem Anwendungsbereich von § 17 Abs. 6 EStG.
Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern (§ 19a EStG)
Mit der Regelung wird der Anwendungsbereich der Steuervergünstigung des § 19a EStG auch auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert. Damit können nicht nur geldwerte Vorteile aus Vermögensbeteiligungen aufgeschoben besteuert werden, wenn Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers überlassen werden, sondern auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen übertragen werden. Der Anteil an einem Konzernunternehmen kann jedoch nur dann steuerbegünstigt übertragen werden, wenn die Schwellenwerte des § 19a Abs. 3 EStG in Bezug auf die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden und die Gründung keines Konzernunternehmens mehr als 20 Jahre zurückliegt.
Die Änderung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2024.
Gesamthandsgemeinschaften bei privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 1 Satz 4 EStG)
Die Änderung in § 23 EStG stellt klar, dass die Anschaffung und Veräußerung von Anteilen an Gesamthandsgemeinschaften (und damit insbesondere von Anteilen an Erbengemeinschaften) der Anschaffung und Veräußerung der zur Gesamthand gehörenden Wirtschaftsgüter gleichgestellt ist.
Die Änderung gilt für alle offenen Fälle.
Abzug von Unterhaltsaufwendungen (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG)
Ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen bei Zahlung von Geldzuwendungen wird künftig nur durch Banküberweisung anerkannt. Bisher werden auch andere Zahlungswege zugelassen (z. B. Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten).
Die Änderung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025.
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG)
Voraussetzung für alle Steuerermäßigungen ist nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG der Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Nach Auffassung des BFH (Urteil v. 12.4.2022, VI R 2/20) ging dies aus dem bisherigen Wortlaut des § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG im Hinblick auf Pflege- und Betreuungsleistungen nicht eindeutig hervor.
Die Änderung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025.
Lohnsteuerfreibetrag (§ 39a Abs. 1 EStG)
Mit der Einfügung der neuen Nr. 9 kann der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Abs. 4 EStG) bei dauerndem Getrenntleben der Ehegatten/Lebenspartner ab dem Monat der Trennung als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren gebildet werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sind. In Folgejahren kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ausschließlich über die Steuerklasse II berücksichtigt werden.
Die Änderung gilt für Lohnzahlungszeiträume ab 2024.
Lohnsteuerfreibetrag (§ 39a Abs. 2 EStG)
Die Frist für die Antragstellung des Lohnsteuerfreibetrags wird auf den 1. November des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll, verschoben (bisher: 1. Oktober).
Die Änderung gilt für Lohnzahlungszeiträume ab 2024.
Ausübung aller lohnsteuerlichen Pauschalierungswahlrechte (§ 40 Abs. 4 EStG)
Die Ausübung aller lohnsteuerlichen Pauschalierungswahlrechte wird durch Übermittlung bzw. Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung erfolgen. Von der Ausübung des Wahlrechts zu trennen ist der ggf. vorher notwendige Antrag (vgl. § 40 Abs. 1 und § 37a Abs. 1 EStG).
Abweichend hiervon kann der Arbeitgeber für den Prüfungszeitraum einer Lohnsteuer-Außenprüfung das Pauschalierungswahlrecht auch durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Betriebsstätten-Finanzamt ausüben. Diese Erklärung ist dann spätestens bis zur Bestandskraft der aufgrund der Lohnsteuer-Außenprüfung erlassenen Bescheide abzugeben. In diesem Fall wird die pauschale Lohnsteuer vom Betriebsstätten-Finanzamt durch Steuerbescheid festgesetzt.
Die Änderung greift für alle offenen Fälle.
Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 42b EStG)
Der Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Bezug von ausländischen Einkünften, von denen keine inländische Lohnsteuer einbehalten wurde, wird ausgeschlossen. Zudem soll verhindert werden, dass Tatbestände, die außerhalb des konkreten Dienstverhältnisses verwirklicht werden, zum Ausschluss des Lohnsteuer-Jahresausgleichs führen.
Die Änderung gilt für Lohnzahlungszeiträume ab 2024.
Steuerabzug bei Bauleistungen (§ 48c EStG)
Die verbindliche elektronische Antragstellung auf Erstattung des Bausteuerabzugsbetrages wird eingeführt.
Die Änderung gilt ab dem 1.1.2026.
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte (§ 49 EStG)
Als inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht gelten zukünftig nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die für Zeiten der widerruflichen oder unwiderruflichen Arbeitsfreistellung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, soweit ohne die Freistellung die Arbeit während dieser Zeiten im Inland ausgeübt worden wäre.
Elektronische Beantragung von Kindergeld (§ 67 Satz 1 EStG)
Mit der Neufassung wird die elektronische Antragstellung zum Regelfall. Eine elektronische Antragstellung soll ausschließlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig sein (z. B keine einfache E‑Mail). Eine Antragstellung durch Übersendung eines Antrags in Papierform soll auch weiterhin zulässig sein.
Die Änderung gilt für Anträge, die nach dem 5.12.2024 (Tag der Verkündung) eingehen.
Behinderten-Pauschbetrag (§ 64 Abs. 3, 3a EStDV)
Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 3 EStG setzt bei Neufeststellungen künftig zwingend eine elektronische Datenübermittlung der für die Feststellung einer Behinderung zuständigen Stelle (Versorgungsverwaltung) an die zuständige Finanzbehörde voraus. Dies gilt auch, wenn die Feststellung einer Behinderung geändert wird.
Die Änderung gilt ab dem 1.1.2026.
II. Körperschaftsteuer
Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen (§ 27 Abs. 2 Satz 3 KStG)
In § 27 Abs. 3 Satz 3 KStG wird der Zusatz “mit Ausnahme der Anwendungsfälle des § 29” aufgenommen. Die Ergänzung hat laut der Gesetzesbegründung zur Folge, dass künftig in allen Umwandlungsfällen auch dann keine Anfangsfeststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 Satz 3 KStG durchzuführen ist, wenn die übernehmende Körperschaft dadurch neu entsteht. Gleichzeitig bedeutet dies, dass der übergehende Einlagenkontenbestand als Zugang des laufenden Wirtschaftsjahrs zu behandeln ist und daher für eine Verwendung im ersten Wirtschaftsjahr der durch die Umwandlung neu entstandenen übernehmenden Körperschaft noch nicht für eine Leistungsverrechnung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG zur Verfügung steht.
Die Änderung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025.
Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen (§ 27 Abs. 6 Satz 3 KStG)
Die Ergänzung stellt klar, dass im Fall der mittelbaren Organschaft die Erhöhung und die Minderung des steuerlichen Einlagekontos der Organgesellschaft aufgrund einer organschaftlich verursachten Minder- oder Mehrabführung – ggf. anteilig – auch auf Ebene der Zwischengesellschaft nachzuvollziehen ist (vgl. auch BMF-Schreiben v. 29.9.2022); bei Mehrabführungen ist das steuerliche Einlagekonto der Zwischengesellschaft durch Direktzugriff nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG entsprechend zu mindern.
Da die Regelung in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 KStG gilt, findet sie keine Anwendung, wenn bereits die unmittelbare Beteiligung die Mehrheit der Stimmrechte gewährt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 KStG).
Die neue Vorschrift ist auf alle Minder- und Mehrabführungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 erfolgen.
III. Gewerbesteuer
Anpassung der einfachen gewerbesteuerlichen Grundbesitzkürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG)
Die gewerbesteuerliche Kürzung wird künftig an die tatsächlich im Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer geknüpft.
Die Änderung gilt ab Erhebungszeitraum 2025.
IV. Umwandlungssteuergesetz
Schlussbilanz bei Umwandlung (§ 3 Abs. 2a UmwStG)
Erstmals regelt eine Frist die Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz. Zudem wird ausdrücklich geregelt, dass der für die elektronische Übermittlung von Bilanzen maßgebliche § 5b EStG entsprechend gilt. Die Frist zur Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz wird an die nach § 149 AO maßgebende Frist zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für den Besteuerungszeitraum gekoppelt, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt.
Die Änderung gilt in allen Fällen, in denen die Anmeldung zur Eintragung nach dem 5.12.2024 (Tag der Verkündung) erfolgt.
Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft (§ 13 Abs. 2 UmwStG)
Die in § 13 Abs. 2 UmwStG eingeführte Antragsfrist für den Ansatz mit dem Buchwert bzw. mit den Anschaffungskosten stellt nunmehr auf die erstmalige Abgabe der Steuererklärung ab. Nicht wie im Regierungsentwurf vorgesehen, wird punktuell zur Anordnung des Buchwertansatzes gewechselt.
Die Änderung gilt erstmals für Umwandlungen, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem 5.12.2024 (Tag der Verkündung) des Jahressteuergesetz 2024 liegt.
Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft (§ 20 Abs. 2 Satz 5 UmwStG)
Damit ist ein Buchwertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens nicht möglich, soweit sich unter Berücksichtigung von Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum negative Anschaffungskosten ergeben würden. Soweit das eingebrachte Betriebsvermögen unter Berücksichtigung der Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum negativ ist, sind die Buchwerte des eingebrachten Vermögens aufzustocken. Der neue Satz 5 gilt ebenso bei der Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 UmwStG sowie § 20 Absatz 2 Satz 4 UmwStG.
Die Änderung gilt erstmals für Einbringungen, wenn in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge der Umwandlungsbeschluss nach dem 31.12.2023 erfolgt ist oder in den anderen Fällen der Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2023 geschlossen worden ist.
V. Umsatzsteuer
Legaldefinition Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG)
Eine Werklieferung setzt die Be- oder Verarbeitung eines “fremden” Gegenstandes voraus. Diese bereits von Rechtsprechung und Finanzverwaltung angewandte Voraussetzung wird jetzt auch in den Gesetzestext aufgenommen.
Die Änderung gilt ab 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung).
Ort der sonstigen Leistung bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen (§ 3a Abs. 3 UStG)
Mit den Änderungen der Leistungsortbestimmung sollen insbesondere Leistungen, die per Streaming übertragen oder anderweitig virtuell verfügbar gemacht werden, dort besteuert werden, wo der nicht-unternehmerische Leistungsempfänger ansässig ist bzw. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
Die Änderung gilt ab dem 1.1.2025.
Reform der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 Buchst. a UStG)
Die Steuerbefreiung gilt künftig für “die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen”.
Das Bescheinigungsverfahren bleibt erhalten. Die zuständige Landesbehörde muss bescheinigen, dass die o.g. Einrichtungen “Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen”.
Steuerbefreit ist außerdem “Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird”. Der Begriff des Privatlehrers umfasst nur natürliche Personen.
Zudem wird der Umfang der begünstigten Leistungen erweitert: Während bislang “Leistungen, die auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten” befreit waren, wird dies nun auf “Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen” ausgedehnt.
Mit der Gesetzesänderung bleiben die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen unverändert umsatzsteuerfrei.
Die Änderung gilt ab dem 1.1.2025.
Ermäßigter Steuersatz für Lieferung und innergemeinschaftlichen Erwerb von Kunstgegenständen (§ 12 Abs. 2 UStG)
Durch die Aufhebung von § 12 Abs. 2 Nr. 12 und 13 UStG unterliegen die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken (wie vor 2014) dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Auf die Vermietung von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken darf der ermäßigte Umsatzsteuersatz aber weiterhin nicht angewendet werden.
Die Änderung gilt ab dem 1.1.2025.
Klarstellung hinsichtlich Fälligkeitsfiktion im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§ 13c Abs. 1 UStG)
In § 13c Abs. 1 UStG wird klarstellend ergänzt, dass mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Umsatzsteuer auf abgetretene Forderungen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung eine Insolvenzforderung darstellt und noch nicht fällig geworden ist, im Verhältnis zum Abtretungsempfänger als fällig gilt.
Die Änderung gilt ab dem 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung).
Ergänzung der Regelung zum unberechtigten Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG)
Die Neuregelung bestimmt, dass eine Person zu Unrecht ausgewiesene USt auch dann schuldet, wenn der Steuerausweis in einer Gutschrift erfolgt. Der BFH hatte nämlich entschieden, dass eine Gutschrift, die nicht über eine Leistung eines Unternehmers ausgestellt ist, einer Rechnung nicht gleichsteht und keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG begründen kann. Damit würde der Empfänger des Dokuments den offen ausgewiesenen Steuerbetrag mangels Ausweises “in einer Rechnung” nicht schulden. Gleichzeitig bestünde die Gefahr, dass der Gutschriftenersteller einen Vorsteuerabzug geltend macht.
Die Änderung gilt ab dem 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung).
Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Ist-Versteuerer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG)
Durch die Neufassung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist der Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Ist-Versteuerer (§ 20 UStG) künftig erst dann möglich, wenn eine Zahlung auf die ausgeführte Leistung geleistet worden ist.
Damit der Leistungsempfänger erfährt, dass der leistende Unternehmer seine Leistungen nach vereinnahmten Entgelten versteuert (Ist-Versteuerer), wird gleichzeitig eine neue Rechnungspflichtangabe eingeführt. Diese wird entsprechend auch für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) und Fahrausweise (§ 34 UStDV) umgesetzt.
Die Änderung gilt ab dem 1.1.2028 (erstmals anzuwenden auf Rechnungen, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt worden sind).
Änderungen hinsichtlich der Vorsteueraufteilung (§ 15 Abs. 4 UStG)
Die Änderungen stellen klar, dass im Fall einer Vorsteueraufteilung eine Berechnung der nicht abzugsfähigen Vorsteuern nach dem Gesamtumsatzschlüssel nur dann möglich ist, wenn dieser der einzige mögliche Aufteilungsmaßstab ist. Er ist damit nachrangig zu anderen, präziseren (und sachgerechten) Aufteilungsmethoden. Inhaltliche Änderungen sollen mit der Neuformulierung nicht verbunden sein.
Die Änderung gilt ab dem 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung).
Reform der Kleinunternehmerregelung (§§ 19 und 19a UStG)
Die Neuregelung ermöglicht es auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden.
Damit im Inland ansässige Unternehmer die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können, wird mit § 19a UStG ein besonderes Meldeverfahren eingeführt. Zuständig ist das BZSt. Der am besonderen Meldeverfahren teilnehmende Unternehmer muss nach § 19a Abs. 3 UStG für jedes Kalendervierteljahr auf elektronischem Weg eine Umsatzmeldung abgeben.
Im neuen § 19 Abs. 1 UStG werden von inländischen Kleinunternehmern bewirkte Umsätze von der USt befreit, es wird also eine echte (den Vorsteuerabzug ausschließende) Steuerbefreiung eingeführt. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass der inländische Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 2 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 EUR nicht überschreitet. Wird der untere inländische Grenzwert im laufenden Kalenderjahr überschritten, kommt im Folgejahr eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Betracht. Soweit der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den oberen inländischen Grenzwert von 100.000 EUR überschreitet, kommt somit eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht.
Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf, ist § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 25.000 EUR nicht überschreitet. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung.
Die nationalen Schwellen variieren zwischen den EU-Mitgliedstaaten und sind nicht einheitlich festgelegt. Darüber hinaus geben vereinzelte EU-Mitgliedstaaten unterschiedliche Schwellenwerte für verschiedene Branchen vor oder setzen die EU-Kleinunternehmerregel dem Vernehmen nach nicht in nationales Recht um. Sollten die nationalen Schwellen überschritten werden, ist die Kleinunternehmerregel zwar innerhalb der EU grundsätzlich noch anwendbar, nicht jedoch im Staat der überschrittenen Umsatzschwelle.
Die Änderung gilt ab dem 1.1.2025.
Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte (§ 24 UStG)
Der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte sollen für den verbleibenden Zeitraum des Jahres 2024 auf 8,4 % abgesenkt werden.
Für das Jahr 2025 kommt eine weitere Absenkung auf 7,8 %.
In diesem Zuge wird das BMF außerdem ermächtigt, künftige Änderungen des Pauschalsatzes, die aus der Berechnung nach Anlage 5 resultieren, durch Rechtsverordnung (mit Zustimmung des Bundesrats) umzusetzen.
Die Änderung gilt ab 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung) bzw. ab 1.1.2025.
Nichtanwendbarkeit der Differenzbesteuerung in bestimmten Fällen (§ 25a UStG)
Die angepasste Regelung sieht vor, dass die Differenzbesteuerung auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten nicht angewendet werden kann, wenn der Eingangsumsatz des Wiederverkäufers einem ermäßigten Steuersatz unterlegen hat.
Die Änderung gilt ab dem 1.1.2025.
Verlängerung der Übergangsregelung für die zwingende Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand (§ 27 Abs. 22a UStG)
Die Übergangsregelung in § 27 Abs. 22a UStG wird (erneut) um weitere 2 Jahre bis einschließlich 31.12.2026 verlängert.
VI. Grunderwerbsteuer
Steuervergünstigungen für die Gesamthand (§ 23 Abs. 27 GrEStG)
Die Steuervergünstigungen des § 5 GrEStG sowie des § 6 GrEStG, die auf die Gesamthand abzielen, finden seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1.1.2024 über § 24 GrEStG weiter Anwendung. Im Hinblick auf laufende Nachbehaltensfristen des § 5 Abs. 3 Satz 1 und § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG wird geregelt, dass allein das Inkrafttreten des MoPeG nicht zu einer Verletzung laufender Nachbehaltensfristen führt, die bis zum 31.12.2026 verwirklicht wurden.
Die Änderung gilt ab 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung).
VII. Erbschaftsteuer
Erhöhung des Erbfallkostenpauschbetrags (§ 10 Abs. 5 Nr 3 Satz 2 ErbStG)
Der Erbfallkostenpauschbetrags wird von 10.300 EUR auf 15.000 EUR erhöht.
Gilt für Erwerbe, für die die Steuer ab dem 1.1.2025 (Monat, der der Verkündung des Gesetzes folgt) entsteht.
Nachlassverbindlichkeiten in Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 10 Abs. 6 und 6b ErbStG)
Diese Abzugsfähigkeit ist entsprechend dem Anteil, mit dem der Vermögensanfall der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt, möglich. Der Gesetzgeber möchte die Änderung auch zum Anlass nehmen, die bisherige Vorschrift neu zu strukturieren und die bisherigen Sätze 3 bis 11 in nachfolgende Absätze verschieben. Inhaltliche Änderungen werden damit aber nicht bezweckt.
Die Änderung gilt für Erwerbe, für die die Steuer ab dem 1.1.2025 (Monat, der der Verkündung des Gesetzes folgt) entsteht.
Verminderter Wertansatz für Wohnimmobilien in Drittstaaten (§ 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG)
Der Befreiungsabschlag kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch gewährt werden, wenn das Grundstück in einem Drittstaat gelegen ist und in Bezug auf die Erbschaftsteuer ein Informationsaustausch mit diesem Drittstaat sichergestellt ist. Das BMF veröffentlicht im Bundessteuerblatt eine Liste der Staaten, die diese Voraussetzungen erfüllen.
Die Änderung gilt ab 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung).
Steuerstundung bei Wohnimmobilien (§ 28 Abs. 3 ErbStG)
Mit den Änderungen soll die Stundungsregelung auf sämtliche Fälle ausgeweitet werden, in denen Grundbesitz zu Wohnzwecken genutzt wird. Insbesondere erfasst die neue Regelung nun auch Fälle, in denen das vom Erblasser oder Schenker genutzte Grundstück nach dem Erbfall oder der Schenkung zu Wohnzwecken vermietet wird. Ebenfalls erfasst werden nun alle Fälle der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, unabhängig von der Grundstücksart, beispielsweise eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus (Mietwohngrundstück).
Nach § 28 Abs. 3 Satz 5 (neu) ErbStG kann für Grundbesitz in Drittsaaten die Stundung nur gewährt werden, wenn in Bezug auf die Erbschaftsteuer ein Informationsaustausch mit diesem Drittstaat sowie die Möglichkeit der Beitreibung entsprechender steuerlicher Forderungen sichergestellt ist.
Die Änderung gilt ab 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung).
VIII. Grundsteuer
Nachweismöglichkeit des niedrigeren gemeinen Werts (§ 220 Abs. 2 BewG)
Der BFH hat in zwei AdV-Verfahren (II B 78/23, II B 79/23) entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. Der festgestellte Grundsteuerwert darf danach den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert nicht um 40 % oder mehr übersteigen. Gesetzlich wird nun geregelt, dass in solchen Fällen der niedrigere gemeine Wert anzusetzen ist. Hier kann auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis herangezogen werden.
Die Änderung gilt ab dem 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung).
IX. Abgabenordnung
Vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 AO)
In den Katalog der gemeinnützigen Zwecke wird die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke aufgenommen. § 53 Nr. 2 soll mit der Maßgabe anzuwenden sein, dass die Bezüge nicht höher sein dürfen als das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe i. S. d. § 28 SGB XII; bei Alleinstehenden oder Alleinerziehenden ist es das Sechsfache des Regelsatzes. Die Hilfebedürftigkeit muss zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses vorliegen.
Die Miete muss hierfür dauerhaft unter der marktüblichen Miete angesetzt werden. Ob die Miete unter der marktüblichen Miete liegt, muss nur zu Beginn des Mietverhältnisses und bei Mieterhöhungen geprüft werden. Es reicht aber auch aus, wenn die jeweilige Wohnung zu einem Mietzins vermietet wird, der nur die tatsächlichen Aufwendungen einschließlich der regulären Absetzung für Abnutzung deckt und keinen Gewinnaufschlag enthält.
Die Änderung gilt ab dem 1.1.2025.