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JAH­RES­STEU­ER­GE­SETZ 2024

Aktuelle Steuer-News Steuern

Das BMF ver­öf­fent­lich­te am 17.5.2024 den Refe­ren­ten­ent­wurf zum Jah­res­steu­er­ge­setz 2024. Das par­la­men­ta­ri­sche Ver­fah­ren ist nun abge­schlos­sen und das Gesetz wur­de am 5.12.2024 im Bun­des­steu­er­blatt verkündet:

Bun­des­ge­setz­blatt vom 5.12.2024 (Teil I Nr. 387)

Nach­fol­gend geben wir – ohne Anspruch auf Voll­stän­dig­keit — einen Über­blick über die wich­tigs­ten steu­er­li­chen Änderungen:

 

I. Ein­kom­men­steu­er

 

Steu­er­be­frei­ung für klei­ne Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen (§ 3 Nr. 72 EStG)

Mit der Ände­rung wird die für die Anwen­dung der Steu­er­be­frei­ung maxi­mal zuläs­si­ge Brut­to­leis­tung von 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewer­be­ein­heit für alle Gebäu­de­ar­ten ver­ein­heit­licht. Bis­her sind es bei bestimm­ten Gebäu­den nur 15 kW (peak). Wie bis­her darf die Brut­to­leis­tung ins­ge­samt höchs­tens 100 Kilo­watt (peak) pro Steu­er­pflich­ti­gem oder Mit­un­ter­neh­mer­schaft betragen.

Außer­dem wird klar­ge­stellt, dass es sich bei der Steu­er­be­frei­ung um eine Frei­gren­ze und nicht um einen Frei­be­trag handelt.

Die Ände­rung gilt erst­mals für Anla­gen, die nach dem 31.12.2024 ange­schafft, in Betrieb genom­men oder erwei­tert werden.

Gebäu­de­ab­schrei­bung (§ 7a Abs. 9 EStG)

Die Vor­schrift stellt klar, dass sich nach Ablauf des maß­ge­ben­den Begüns­ti­gungs­zeit­raums einer Son­der­ab­schrei­bung (wie z. B. der Son­der­ab­schrei­bung für Miet­woh­nungs­neu­bau nach § 7b EStG) die wei­te­re AfA auch nach § 7 Abs. 5a EStG (Rest­wert und dem nach § 7 Absatz 5a EStG maß­ge­ben­den Pro­zent­satz) bemes­sen kann. Vor­aus­set­zung ist, dass der Steu­er­pflich­ti­ge das Wirt­schafts­gut auch vor Ablauf des Begüns­ti­gungs­zeit­raums der Son­der­ab­schrei­bung bereits degres­siv nach § 7 Abs. 5a EStG abge­schrie­ben hat.

Die Neue­rung gilt ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2023.

Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) 

Bis­her kön­nen zwei Drit­tel der Auf­wen­dun­gen für Kin­der­be­treu­ung, höchs­tens 4.000 EUR je Kind, als Son­der­aus­ga­ben berück­sich­tigt wer­den. Die Begren­zung von zwei Drit­tel der Auf­wen­dun­gen wird auf 80 Pro­zent der Auf­wen­dun­gen und der Höchst­be­trag auf 4.800 EUR erhöht.

Die Ände­rung gilt ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2025.

Son­der­aus­ga­ben­ab­zug von Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen (§ 10 Abs. 2 EStG)

Grund­sätz­lich ist der Abzug von Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen als Son­der­aus­ga­ben nicht mög­lich, wenn die­se in Zusam­men­hang mit steu­er­frei­en Ein­nah­men ste­hen. Hier­von wird jedoch eine Aus­nah­me gemacht, wenn die Auf­wen­dun­gen mit in der EU, im EWR oder in der Schweiz erziel­ten Ein­nah­men “aus nicht­selbst­stän­di­ger Tätig­keit” im Zusam­men­hang ste­hen. Durch eine Ände­rung fin­det die Aus­nah­me­re­ge­lung über Arbeit­neh­mer­ein­künf­te hin­aus Anwen­dung, z.B. auch auf Ren­ten­ein­künf­te oder Ein­nah­men aus einer frei­be­ruf­li­chen Tätigkeit.

Die Ände­rung gilt für alle offe­nen Fälle.

Son­der­aus­ga­ben­ab­zug von Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen (§ 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 EStG)

Auf der Grund­la­ge von § 65a SGB V erbrach­te Bonus­leis­tun­gen gel­ten zukünf­tig bis zu einer Höhe von 150 EUR pro ver­si­cher­ter Per­son und Bei­trags­jahr nicht als Beitragserstattung.

Die­se Ver­wal­tungs­re­ge­lung gilt für bis zum 31.12.2024 geleis­te­te Zahlungen.

Ver­äu­ße­rung von Antei­len an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten (§ 17 Abs. 6 EStG)

Nach gel­ten­dem Recht erfasst § 17 Abs. 6 EStG in den Fäl­len der Sach­ein­la­ge nur Antei­le unter 1 %, auf­grund einer Sach­ein­la­ge nach dem 12.12.2006. Künf­tig unter­fal­len – unab­hän­gig vom Zeit­punkt der Ein­brin­gung – grund­sätz­lich alle Betei­li­gun­gen unter 1%, die im Zuge eines (steu­er­be­güns­tig­ten) Anteils­tauschs oder einer (steu­er­be­güns­tig­ten) Sach­ein­la­ge nach den Vor­schrif­ten des UmwStG ent­stan­den sind, dem Anwen­dungs­be­reich von § 17 Abs. 6 EStG.

Ver­mö­gens­be­tei­li­gun­gen von Arbeit­neh­mern (§ 19a EStG)

Mit der Rege­lung wird der Anwen­dungs­be­reich der Steu­er­ver­güns­ti­gung des § 19a EStG auch auf die Über­tra­gung von Antei­len an Kon­zern­un­ter­neh­men erwei­tert. Damit kön­nen nicht nur geld­wer­te Vor­tei­le aus Ver­mö­gens­be­tei­li­gun­gen auf­ge­scho­ben besteu­ert wer­den, wenn Antei­le am Unter­neh­men des Arbeit­ge­bers über­las­sen wer­den, son­dern auch, wenn Antei­le an ver­bun­de­nen Unter­neh­men über­tra­gen wer­den. Der Anteil an einem Kon­zern­un­ter­neh­men kann jedoch nur dann steu­er­be­güns­tigt über­tra­gen wer­den, wenn die Schwel­len­wer­te des § 19a Abs. 3 EStG in Bezug auf die Gesamt­heit aller Kon­zern­un­ter­neh­men nicht über­schrit­ten wer­den und die Grün­dung kei­nes Kon­zern­un­ter­neh­mens mehr als 20 Jah­re zurückliegt.

Die Ände­rung gilt ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2024.

Gesamt­hand­sge­mein­schaf­ten bei pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten (§ 23 Abs. 1 Satz 4 EStG) 

Die Ände­rung in § 23 EStG stellt klar, dass die Anschaf­fung und Ver­äu­ße­rung von Antei­len an Gesamt­hand­sge­mein­schaf­ten (und damit ins­be­son­de­re von Antei­len an Erben­ge­mein­schaf­ten) der Anschaf­fung und Ver­äu­ße­rung der zur Gesamt­hand gehö­ren­den Wirt­schafts­gü­ter gleich­ge­stellt ist.

Die Ände­rung gilt für alle offe­nen Fälle.

Abzug von Unter­halts­auf­wen­dun­gen (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG) 

Ein Abzug von Unter­halts­auf­wen­dun­gen bei Zah­lung von Geld­zu­wen­dun­gen wird künf­tig nur durch Bank­über­wei­sung aner­kannt. Bis­her wer­den auch ande­re Zah­lungs­we­ge zuge­las­sen (z. B. Mit­nah­me von Bar­geld bei Familienheimfahrten).

Die Ände­rung gilt ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2025.

Haus­halts­na­he Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se, Dienst­leis­tun­gen und Hand­wer­kerleis­tun­gen (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG) 

Vor­aus­set­zung für alle Steu­er­ermä­ßi­gun­gen ist nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG der Erhalt einer Rech­nung und die Zah­lung auf das Kon­to des Leis­tungs­er­brin­gers. Nach Auf­fas­sung des BFH (Urteil v. 12.4.2022, VI R 2/20) ging dies aus dem bis­he­ri­gen Wort­laut des § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG im Hin­blick auf Pfle­ge- und Betreu­ungs­leis­tun­gen nicht ein­deu­tig hervor.

Die Ände­rung gilt ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2025.

Lohn­steu­er­frei­be­trag (§ 39a Abs. 1 EStG)

Mit der Ein­fü­gung der neu­en Nr. 9 kann der antei­li­ge Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hen­de (§ 24b Abs. 4 EStG) bei dau­ern­dem Getrennt­le­ben der Ehegatten/Lebenspartner ab dem Monat der Tren­nung als Frei­be­trag für das Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren gebil­det wer­den, wenn die übri­gen Vor­aus­set­zun­gen des § 24b EStG erfüllt sind. In Fol­ge­jah­ren kann der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hen­de aus­schließ­lich über die Steu­er­klas­se II berück­sich­tigt werden.

Die Ände­rung gilt für Lohn­zah­lungs­zeit­räu­me ab 2024.

Lohn­steu­er­frei­be­trag (§ 39a Abs. 2 EStG)

Die Frist für die Antrag­stel­lung des Lohn­steu­er­frei­be­trags wird auf den 1. Novem­ber des Vor­jah­res, für das der Frei­be­trag gel­ten soll, ver­scho­ben (bis­her: 1. Oktober).

Die Ände­rung gilt für Lohn­zah­lungs­zeit­räu­me ab 2024.

Aus­übung aller lohn­steu­er­li­chen Pau­scha­lie­rungs­wahl­rech­te (§ 40 Abs. 4 EStG)

Die Aus­übung aller lohn­steu­er­li­chen Pau­scha­lie­rungs­wahl­rech­te wird durch Über­mitt­lung bzw. Abga­be einer ent­spre­chen­den Lohn­steu­er-Anmel­dung erfol­gen. Von der Aus­übung des Wahl­rechts zu tren­nen ist der ggf. vor­her not­wen­di­ge Antrag (vgl. § 40 Abs. 1 und § 37a Abs. 1 EStG).

Abwei­chend hier­von kann der Arbeit­ge­ber für den Prü­fungs­zeit­raum einer Lohn­steu­er-Außen­prü­fung das Pau­scha­lie­rungs­wahl­recht auch durch schrift­li­che oder elek­tro­ni­sche Erklä­rung gegen­über dem Betriebs­stät­ten-Finanz­amt aus­üben. Die­se Erklä­rung ist dann spä­tes­tens bis zur Bestands­kraft der auf­grund der Lohn­steu­er-Außen­prü­fung erlas­se­nen Beschei­de abzu­ge­ben. In die­sem Fall wird die pau­scha­le Lohn­steu­er vom Betriebs­stät­ten-Finanz­amt durch Steu­er­be­scheid festgesetzt.

Die Ände­rung greift für alle offe­nen Fälle.

Lohn­steu­er-Jah­res­aus­gleich (§ 42b EStG) 

Der Lohn­steu­er-Jah­res­aus­gleich bei Bezug von aus­län­di­schen Ein­künf­ten, von denen kei­ne inlän­di­sche Lohn­steu­er ein­be­hal­ten wur­de, wird aus­ge­schlos­sen. Zudem soll ver­hin­dert wer­den, dass Tat­be­stän­de, die außer­halb des kon­kre­ten Dienst­ver­hält­nis­ses ver­wirk­licht wer­den, zum Aus­schluss des Lohn­steu­er-Jah­res­aus­gleichs führen.

Die Ände­rung gilt für Lohn­zah­lungs­zeit­räu­me ab 2024.

Steu­er­ab­zug bei Bau­leis­tun­gen (§ 48c EStG)

Die ver­bind­li­che elek­tro­ni­sche Antrag­stel­lung auf Erstat­tung des Bau­steu­er­ab­zugs­be­tra­ges wird eingeführt.

Die Ände­rung gilt ab dem 1.1.2026.

Beschränkt steu­er­pflich­ti­ge Ein­künf­te (§ 49 EStG)

Als inlän­di­sche Ein­künf­te im Sin­ne der beschränk­ten Ein­kom­men­steu­er­pflicht gel­ten zukünf­tig nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f  auch Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit, die für Zei­ten der wider­ruf­li­chen oder unwi­der­ruf­li­chen Arbeits­frei­stel­lung im Zusam­men­hang mit der Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses gewährt wer­den, soweit ohne die Frei­stel­lung die Arbeit wäh­rend die­ser Zei­ten im Inland aus­ge­übt wor­den wäre.

Elek­tro­ni­sche Bean­tra­gung von Kin­der­geld (§ 67 Satz 1 EStG)

Mit der Neu­fas­sung wird die elek­tro­ni­sche Antrag­stel­lung zum Regel­fall. Eine elek­tro­ni­sche Antrag­stel­lung soll aus­schließ­lich nach amt­lich vor­ge­schrie­be­nem Daten­satz über die amt­lich vor­ge­schrie­be­ne Schnitt­stel­le zuläs­sig sein (z. B kei­ne ein­fa­che E‑Mail). Eine Antrag­stel­lung durch Über­sen­dung eines Antrags in Papier­form soll auch wei­ter­hin zuläs­sig sein.

Die Ände­rung gilt für Anträ­ge, die nach dem 5.12.2024 (Tag der Ver­kün­dung) eingehen.

Behin­der­ten-Pausch­be­trag (§ 64 Abs. 3, 3a EStDV)

Die Gewäh­rung des Behin­der­ten-Pausch­be­trags nach § 33b Abs. 3 EStG setzt bei Neu­fest­stel­lun­gen künf­tig zwin­gend eine elek­tro­ni­sche Daten­über­mitt­lung der für die Fest­stel­lung einer Behin­de­rung zustän­di­gen Stel­le (Ver­sor­gungs­ver­wal­tung) an die zustän­di­ge Finanz­be­hör­de vor­aus. Dies gilt auch, wenn die Fest­stel­lung einer Behin­de­rung geän­dert wird.

Die Ände­rung gilt ab dem 1.1.2026.

 

II. Kör­per­schaft­steu­er

 

Nicht in das Nenn­ka­pi­tal geleis­te­te Ein­la­gen (§ 27 Abs. 2 Satz 3 KStG)

In § 27 Abs. 3 Satz 3 KStG wird der Zusatz “mit Aus­nah­me der Anwen­dungs­fäl­le des § 29” auf­ge­nom­men. Die Ergän­zung hat laut der Geset­zes­be­grün­dung zur Fol­ge, dass künf­tig in allen Umwand­lungs­fäl­len auch dann kei­ne Anfangs­fest­stel­lung des Bestands des steu­er­li­chen Ein­la­ge­kon­tos nach § 27 Abs. 2 Satz 3 KStG durch­zu­füh­ren ist, wenn die über­neh­men­de Kör­per­schaft dadurch neu ent­steht. Gleich­zei­tig bedeu­tet dies, dass der über­ge­hen­de Ein­la­gen­kon­ten­be­stand als Zugang des lau­fen­den Wirt­schafts­jahrs zu behan­deln ist und daher für eine Ver­wen­dung im ers­ten Wirt­schafts­jahr der durch die Umwand­lung neu ent­stan­de­nen über­neh­men­den Kör­per­schaft noch nicht für eine Leis­tungs­ver­rech­nung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG zur Ver­fü­gung steht.

Die Ände­rung gilt erst­mals für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2025.

Nicht in das Nenn­ka­pi­tal geleis­te­te Ein­la­gen (§ 27 Abs. 6 Satz 3 KStG)

Die Ergän­zung stellt klar, dass im Fall der mit­tel­ba­ren Organ­schaft die Erhö­hung und die Min­de­rung des steu­er­li­chen Ein­la­ge­kon­tos der Organ­ge­sell­schaft auf­grund einer organ­schaft­lich ver­ur­sach­ten Min­der- oder Mehr­ab­füh­rung – ggf. antei­lig – auch auf Ebe­ne der Zwi­schen­ge­sell­schaft nach­zu­voll­zie­hen ist (vgl. auch BMF-Schrei­ben v. 29.9.2022); bei Mehr­ab­füh­run­gen ist das steu­er­li­che Ein­la­ge­kon­to der Zwi­schen­ge­sell­schaft durch Direkt­zu­griff nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG ent­spre­chend zu mindern.

Da die Rege­lung in den Fäl­len des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 KStG gilt, fin­det sie kei­ne Anwen­dung, wenn bereits die unmit­tel­ba­re Betei­li­gung die Mehr­heit der Stimm­rech­te gewährt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 KStG).

Die neue Vor­schrift ist auf alle Min­der- und Mehr­ab­füh­run­gen anzu­wen­den, die nach dem 31.12.2021 erfolgen.

 

III. Gewer­be­steu­er

 

Anpas­sung der ein­fa­chen gewer­be­steu­er­li­chen Grund­be­sitz­kür­zung (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG)

Die gewer­be­steu­er­li­che Kür­zung wird künf­tig an die tat­säch­lich im Erhe­bungs­zeit­raum als Betriebs­aus­ga­be erfass­te Grund­steu­er geknüpft.

Die Ände­rung gilt ab Erhe­bungs­zeit­raum 2025.

 

IV. Umwand­lungs­steu­er­ge­setz

 

Schluss­bi­lanz bei Umwand­lung (§ 3 Abs. 2a UmwStG)

Erst­mals regelt eine Frist die Abga­be der steu­er­li­chen Schluss­bi­lanz. Zudem wird aus­drück­lich gere­gelt, dass der für die elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung von Bilan­zen maß­geb­li­che § 5b EStG ent­spre­chend gilt. Die Frist zur Abga­be der steu­er­li­chen Schluss­bi­lanz wird an die nach § 149 AO maß­ge­ben­de Frist zur Abga­be der Kör­per­schaft­steu­er­erklä­rung für den Besteue­rungs­zeit­raum gekop­pelt, in den der steu­er­li­che Über­tra­gungs­stich­tag fällt.

Die Ände­rung gilt in allen Fäl­len, in denen die Anmel­dung zur Ein­tra­gung nach dem 5.12.2024 (Tag der Ver­kün­dung) erfolgt.

Besteue­rung der Anteils­eig­ner der über­tra­gen­den Kör­per­schaft (§ 13 Abs. 2 UmwStG)

Die in § 13 Abs. 2 UmwStG ein­ge­führ­te Antrags­frist für den Ansatz mit dem Buch­wert bzw. mit den Anschaf­fungs­kos­ten stellt nun­mehr auf die erst­ma­li­ge Abga­be der Steu­er­erklä­rung ab. Nicht wie im Regie­rungs­ent­wurf vor­ge­se­hen, wird punk­tu­ell zur Anord­nung des Buch­wert­an­sat­zes gewechselt.

Die Ände­rung gilt erst­mals für Umwand­lun­gen, deren steu­er­li­cher Über­tra­gungs­stich­tag nach dem 5.12.2024 (Tag der Ver­kün­dung) des Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 liegt.

Ein­brin­gung von Unter­neh­mens­tei­len in eine Kapi­tal­ge­sell­schaft (§ 20 Abs. 2 Satz 5 UmwStG)

Damit ist ein Buch­wert­an­satz des ein­ge­brach­ten Betriebs­ver­mö­gens nicht mög­lich, soweit sich unter Berück­sich­ti­gung von Ent­nah­men und Ein­la­gen im Rück­wir­kungs­zeit­raum nega­ti­ve Anschaf­fungs­kos­ten erge­ben wür­den. Soweit das ein­ge­brach­te Betriebs­ver­mö­gen unter Berück­sich­ti­gung der Ent­nah­men und Ein­la­gen im Rück­wir­kungs­zeit­raum nega­tiv ist, sind die Buch­wer­te des ein­ge­brach­ten Ver­mö­gens auf­zu­sto­cken. Der neue Satz 5 gilt eben­so bei der Anwen­dung des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 UmwStG sowie § 20 Absatz 2 Satz 4 UmwStG.

Die Ände­rung gilt erst­mals für Ein­brin­gun­gen, wenn in den Fäl­len der Gesamt­rechts­nach­fol­ge der Umwand­lungs­be­schluss nach dem 31.12.2023 erfolgt ist oder in den ande­ren Fäl­len der Ein­brin­gungs­ver­trag nach dem 31.12.2023 geschlos­sen wor­den ist.

 

V. Umsatz­steu­er

 

Legal­de­fi­ni­ti­on Werk­lie­fe­rung (§ 3 Abs. 4 UStG)

Eine Werk­lie­fe­rung setzt die Be- oder Ver­ar­bei­tung eines “frem­den” Gegen­stan­des vor­aus. Die­se bereits von Recht­spre­chung und Finanz­ver­wal­tung ange­wand­te Vor­aus­set­zung wird jetzt auch in den Geset­zes­text aufgenommen.

Die Ände­rung gilt ab 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung).

Ort der sons­ti­gen Leis­tung bei kul­tu­rel­len, künst­le­ri­schen, wis­sen­schaft­li­chen, unter­rich­ten­den, sport­li­chen, unter­hal­ten­den oder ähn­li­chen Leis­tun­gen (§ 3a Abs. 3 UStG)

Mit den Ände­run­gen der Leis­tungs­ort­be­stim­mung sol­len ins­be­son­de­re Leis­tun­gen, die per Strea­ming über­tra­gen oder ander­wei­tig vir­tu­ell ver­füg­bar gemacht wer­den, dort besteu­ert wer­den, wo der nicht-unter­neh­me­ri­sche Leis­tungs­emp­fän­ger ansäs­sig ist bzw. sei­nen Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort hat.

Die Ände­rung gilt ab dem 1.1.2025.

Reform der Steu­er­be­frei­ung für Bil­dungs­leis­tun­gen (§ 4 Nr. 21 Buchst. a UStG)

Die Steu­er­be­frei­ung gilt künf­tig für “die unmit­tel­bar dem Schul- und Bil­dungs­zweck die­nen­den Leis­tun­gen von Ein­rich­tun­gen des öffent­li­chen Rechts, die mit sol­chen Auf­ga­ben betraut sind, pri­va­ten Schu­len und ande­ren all­ge­mein­bil­den­den oder berufs­bil­den­den Einrichtungen”.

Das Beschei­ni­gungs­ver­fah­ren bleibt erhal­ten. Die zustän­di­ge Lan­des­be­hör­de muss beschei­ni­gen, dass die o.g. Ein­rich­tun­gen “Schul­un­ter­richt, Hoch­schul­un­ter­richt, Aus­bil­dung, Fort­bil­dung oder beruf­li­che Umschu­lung erbringen”.

Steu­er­be­freit ist außer­dem “Schul- und Hoch­schul­un­ter­richt, der von Pri­vat­leh­rern erteilt wird”. Der Begriff des Pri­vat­leh­rers umfasst nur natür­li­che Personen.

Zudem wird der Umfang der begüns­tig­ten Leis­tun­gen erwei­tert: Wäh­rend bis­lang “Leis­tun­gen, die auf einen Beruf oder eine vor einer juris­ti­schen Per­son des öffent­li­chen Rechts abzu­le­gen­de Prü­fung ord­nungs­ge­mäß vor­be­rei­ten” befreit waren, wird dies nun auf “Schul- und Hoch­schul­un­ter­richt, Aus- und Fort­bil­dung sowie beruf­li­che Umschu­lung und damit eng ver­bun­de­ne Lie­fe­run­gen und sons­ti­ge Leis­tun­gen” ausgedehnt.

Mit der Geset­zes­än­de­rung blei­ben die bis­lang umsatz­steu­er­frei­en Leis­tun­gen unver­än­dert umsatzsteuerfrei.

Die Ände­rung gilt ab dem 1.1.2025.

Ermä­ßig­ter Steu­er­satz für Lie­fe­rung und inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerb von Kunst­ge­gen­stän­den (§ 12 Abs. 2 UStG)

Durch die Auf­he­bung von § 12 Abs. 2 Nr. 12 und 13 UStG unter­lie­gen die Lie­fe­rung, der inner­ge­mein­schaft­li­che Erwerb und die Ein­fuhr von Kunst­ge­gen­stän­den und Samm­lungs­stü­cken (wie vor 2014) dem ermä­ßig­ten Umsatz­steu­er­satz. Auf die Ver­mie­tung von Kunst­ge­gen­stän­den und Samm­lungs­stü­cken darf der ermä­ßig­te Umsatz­steu­er­satz aber wei­ter­hin nicht ange­wen­det werden.

Die Ände­rung gilt ab dem 1.1.2025.

Klar­stel­lung hin­sicht­lich Fäl­lig­keits­fik­ti­on im Zusam­men­hang mit der Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens (§ 13c Abs. 1 UStG)

In § 13c Abs. 1 UStG wird klar­stel­lend ergänzt, dass mit Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens die Umsatz­steu­er auf abge­tre­te­ne For­de­run­gen, die zum Zeit­punkt der Eröff­nung eine Insol­venz­for­de­rung dar­stellt und noch nicht fäl­lig gewor­den ist, im Ver­hält­nis zum Abtre­tungs­emp­fän­ger als fäl­lig gilt.

Die Ände­rung gilt ab dem 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung).

Ergän­zung der Rege­lung zum unbe­rech­tig­ten Steu­er­aus­weis (§ 14c Abs. 2 UStG)

Die Neu­re­ge­lung bestimmt, dass eine Per­son zu Unrecht aus­ge­wie­se­ne USt auch dann schul­det, wenn der Steu­er­aus­weis in einer Gut­schrift erfolgt. Der BFH hat­te näm­lich ent­schie­den, dass eine Gut­schrift, die nicht über eine Leis­tung eines Unter­neh­mers aus­ge­stellt ist, einer Rech­nung nicht gleich­steht und kei­ne Steu­er­schuld nach § 14c Abs. 2 UStG begrün­den kann. Damit wür­de der Emp­fän­ger des Doku­ments den offen aus­ge­wie­se­nen Steu­er­be­trag man­gels Aus­wei­ses “in einer Rech­nung” nicht schul­den. Gleich­zei­tig bestün­de die Gefahr, dass der Gut­schrif­ten­er­stel­ler einen Vor­steu­er­ab­zug gel­tend macht.

Die Ände­rung gilt ab dem 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung).

Vor­steu­er­ab­zug bei Leis­tungs­be­zug von einem Ist-Ver­steue­rer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG)

Durch die Neu­fas­sung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist der Vor­steu­er­ab­zug bei Leis­tungs­be­zug von einem Ist-Ver­steue­rer (§ 20 UStG) künf­tig erst dann mög­lich, wenn eine Zah­lung auf die aus­ge­führ­te Leis­tung geleis­tet wor­den ist.

Damit der Leis­tungs­emp­fän­ger erfährt, dass der leis­ten­de Unter­neh­mer sei­ne Leis­tun­gen nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten ver­steu­ert (Ist-Ver­steue­rer), wird gleich­zei­tig eine neue Rech­nungs­pflicht­an­ga­be ein­ge­führt. Die­se wird ent­spre­chend auch für Klein­be­trags­rech­nun­gen (§ 33 UStDV) und Fahr­aus­wei­se (§ 34 UStDV) umgesetzt.

Die Ände­rung gilt ab dem 1.1.2028 (erst­mals anzu­wen­den auf Rech­nun­gen, die nach dem 31.12.2027 aus­ge­stellt wor­den sind).

Ände­run­gen hin­sicht­lich der Vor­steu­er­auf­tei­lung (§ 15 Abs. 4 UStG)

Die Ände­run­gen stel­len klar, dass im Fall einer Vor­steu­er­auf­tei­lung eine Berech­nung der nicht abzugs­fä­hi­gen Vor­steu­ern nach dem Gesamt­um­satz­schlüs­sel nur dann mög­lich ist, wenn die­ser der ein­zi­ge mög­li­che Auf­tei­lungs­maß­stab ist. Er ist damit nach­ran­gig zu ande­ren, prä­zi­se­ren (und sach­ge­rech­ten) Auf­tei­lungs­me­tho­den. Inhalt­li­che Ände­run­gen sol­len mit der Neu­for­mu­lie­rung nicht ver­bun­den sein.

Die Ände­rung gilt ab dem 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung).

Reform der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung (§§ 19 und 19a UStG) 

Die Neu­re­ge­lung ermög­licht es auch im übri­gen Gemein­schafts­ge­biet ansäs­si­gen Unter­neh­mern, die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung in Deutsch­land anzuwenden.

Damit im Inland ansäs­si­ge Unter­neh­mer die Steu­er­be­frei­ung in einem ande­ren Mit­glied­staat in Anspruch neh­men kön­nen, wird mit § 19a UStG ein beson­de­res Mel­de­ver­fah­ren ein­ge­führt. Zustän­dig ist das BZSt. Der am beson­de­ren Mel­de­ver­fah­ren teil­neh­men­de Unter­neh­mer muss nach § 19a Abs. 3 UStG für jedes Kalen­der­vier­tel­jahr auf elek­tro­ni­schem Weg eine Umsatz­mel­dung abgeben.

Im neu­en § 19 Abs. 1 UStG wer­den von inlän­di­schen Klein­un­ter­neh­mern bewirk­te Umsät­ze von der USt befreit, es wird also eine ech­te (den Vor­steu­er­ab­zug aus­schlie­ßen­de) Steu­er­be­frei­ung ein­ge­führt. Vor­aus­set­zung für die Befrei­ung ist, dass der inlän­di­sche Gesamt­um­satz (§ 19 Abs. 2 UStG) im vor­an­ge­gan­ge­nen Kalen­der­jahr 25.000 EUR nicht über­schrit­ten hat und im lau­fen­den Kalen­der­jahr 100.000 EUR nicht über­schrei­tet. Wird der unte­re inlän­di­sche Grenz­wert im lau­fen­den Kalen­der­jahr über­schrit­ten, kommt im Fol­ge­jahr eine Inan­spruch­nah­me der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung nicht mehr in Betracht. Soweit der Gesamt­um­satz im lau­fen­den Kalen­der­jahr den obe­ren inlän­di­schen Grenz­wert von 100.000 EUR über­schrei­tet, kommt somit eine wei­te­re Inan­spruch­nah­me der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ab die­sem Zeit­punkt nicht mehr in Betracht.

Nimmt der Unter­neh­mer sei­ne gewerb­li­che oder beruf­li­che Tätig­keit auf, ist § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG mit der Maß­ga­be anzu­wen­den, dass der Gesamt­um­satz im lau­fen­den Kalen­der­jahr den Betrag von 25.000 EUR nicht über­schrei­tet. Bereits der Umsatz, mit dem die Gren­ze über­schrit­ten wird, unter­liegt der Regelbesteuerung.

Die natio­na­len Schwel­len vari­ie­ren zwi­schen den EU-Mit­glied­staa­ten und sind nicht ein­heit­lich fest­ge­legt. Dar­über hin­aus geben ver­ein­zel­te EU-Mit­glied­staa­ten unter­schied­li­che Schwel­len­wer­te für ver­schie­de­ne Bran­chen vor oder set­zen die EU-Klein­un­ter­neh­mer­re­gel dem Ver­neh­men nach nicht in natio­na­les Recht um. Soll­ten die natio­na­len Schwel­len über­schrit­ten wer­den, ist die Klein­un­ter­neh­mer­re­gel zwar inner­halb der EU grund­sätz­lich noch anwend­bar, nicht jedoch im Staat der über­schrit­te­nen Umsatzschwelle.

Die Ände­rung gilt ab dem 1.1.2025.

Vor­steu­er­pau­scha­le für Land- und Forst­wir­te (§ 24 UStG) 

Der Durch­schnitts­satz und die Vor­steu­er­pau­scha­le für Land- und Forst­wir­te sol­len für den ver­blei­ben­den Zeit­raum des Jah­res 2024 auf 8,4 % abge­senkt werden.

Für das Jahr 2025 kommt eine wei­te­re Absen­kung auf 7,8 %.

In die­sem Zuge wird das BMF außer­dem ermäch­tigt, künf­ti­ge Ände­run­gen des Pau­schal­sat­zes, die aus der Berech­nung nach Anla­ge 5 resul­tie­ren, durch Rechts­ver­ord­nung (mit Zustim­mung des Bun­des­rats) umzusetzen.

Die Ände­rung gilt ab 6.12.2024 (Tag nach der Ver­kün­dung) bzw. ab 1.1.2025.

Nicht­an­wend­bar­keit der Dif­fe­renz­be­steue­rung in bestimm­ten Fäl­len (§ 25a UStG)

Die ange­pass­te Rege­lung sieht vor, dass die Dif­fe­renz­be­steue­rung auf Kunst­ge­gen­stän­de, Samm­lungs­stü­cke und Anti­qui­tä­ten nicht ange­wen­det wer­den kann, wenn der Ein­gangs­um­satz des Wie­der­ver­käu­fers einem ermä­ßig­ten Steu­er­satz unter­le­gen hat.

Die Ände­rung gilt ab dem 1.1.2025.

Ver­län­ge­rung der Über­gangs­re­ge­lung für die zwin­gen­de Anwen­dung der Neu­re­ge­lung der Umsatz­be­steue­rung der öffent­li­chen Hand (§ 27 Abs. 22a UStG)

Die Über­gangs­re­ge­lung in § 27 Abs. 22a UStG wird (erneut) um wei­te­re 2 Jah­re bis ein­schließ­lich 31.12.2026 verlängert.

 

VI. Grund­er­werb­steu­er

 

Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen für die Gesamt­hand (§ 23 Abs. 27 GrEStG) 

Die Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen des § 5 GrEStG sowie des § 6 GrEStG, die auf die Gesamt­hand abzie­len, fin­den seit dem Inkraft­tre­ten des Geset­zes zur Moder­ni­sie­rung des Per­so­nen­ge­sell­schafts­rechts (MoPeG) zum 1.1.2024 über § 24 GrEStG wei­ter Anwen­dung. Im Hin­blick auf lau­fen­de Nach­be­hal­tens­fris­ten des § 5 Abs. 3 Satz 1 und § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG wird gere­gelt, dass allein das Inkraft­tre­ten des MoPeG nicht zu einer Ver­let­zung lau­fen­der Nach­be­hal­tens­fris­ten führt, die bis zum 31.12.2026 ver­wirk­licht wurden.

Die Ände­rung gilt ab 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung).

 

VII. Erb­schaft­steu­er

 

Erhö­hung des Erb­fall­kos­ten­pausch­be­trags (§ 10 Abs. 5 Nr 3 Satz 2 ErbStG) 

Der Erb­fall­kos­ten­pausch­be­trags wird von 10.300 EUR auf 15.000 EUR erhöht.

Gilt für Erwer­be, für die die Steu­er ab dem 1.1.2025 (Monat, der der Ver­kün­dung des Geset­zes folgt) entsteht.

Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten in Fäl­len der beschränk­ten Steu­er­pflicht (§ 10 Abs. 6 und 6b ErbStG)

Die­se Abzugs­fä­hig­keit ist ent­spre­chend dem Anteil, mit dem der Ver­mö­gens­an­fall der deut­schen Erb­schaft­steu­er unter­liegt, mög­lich. Der Gesetz­ge­ber möch­te die Ände­rung auch zum Anlass neh­men, die bis­he­ri­ge Vor­schrift neu zu struk­tu­rie­ren und die bis­he­ri­gen Sät­ze 3 bis 11 in nach­fol­gen­de Absät­ze ver­schie­ben. Inhalt­li­che Ände­run­gen wer­den damit aber nicht bezweckt.

Die Ände­rung gilt für Erwer­be, für die die Steu­er ab dem 1.1.2025 (Monat, der der Ver­kün­dung des Geset­zes folgt) entsteht.

Ver­min­der­ter Wert­an­satz für Wohn­im­mo­bi­li­en in Dritt­staa­ten (§ 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG)

Der Befrei­ungs­ab­schlag kann bei Vor­lie­gen der wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen auch gewährt wer­den, wenn das Grund­stück in einem Dritt­staat gele­gen ist und in Bezug auf die Erb­schaft­steu­er ein Infor­ma­ti­ons­aus­tausch mit die­sem Dritt­staat sicher­ge­stellt ist. Das BMF ver­öf­fent­licht im Bun­des­steu­er­blatt eine Lis­te der Staa­ten, die die­se Vor­aus­set­zun­gen erfüllen.

Die Ände­rung gilt ab 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung).

Steu­er­stun­dung bei Wohn­im­mo­bi­li­en (§ 28 Abs. 3 ErbStG)

Mit den Ände­run­gen soll die Stun­dungs­re­ge­lung auf sämt­li­che Fäl­le aus­ge­wei­tet wer­den, in denen Grund­be­sitz zu Wohn­zwe­cken genutzt wird. Ins­be­son­de­re erfasst die neue Rege­lung nun auch Fäl­le, in denen das vom Erb­las­ser oder Schen­ker genutz­te Grund­stück nach dem Erb­fall oder der Schen­kung zu Wohn­zwe­cken ver­mie­tet wird. Eben­falls erfasst wer­den nun alle Fäl­le der Nut­zung zu eige­nen Wohn­zwe­cken, unab­hän­gig von der Grund­stücks­art, bei­spiels­wei­se eine Woh­nung in einem Mehr­fa­mi­li­en­haus (Miet­wohn­grund­stück).

Nach § 28 Abs. 3 Satz 5 (neu) ErbStG kann für Grund­be­sitz in Dritt­saa­ten die Stun­dung nur gewährt wer­den, wenn in Bezug auf die Erb­schaft­steu­er ein Infor­ma­ti­ons­aus­tausch mit die­sem Dritt­staat sowie die Mög­lich­keit der Bei­trei­bung ent­spre­chen­der steu­er­li­cher For­de­run­gen sicher­ge­stellt ist.

Die Ände­rung gilt ab 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung).

 

VIII. Grund­steu­er

 

Nach­weis­mög­lich­keit des nied­ri­ge­ren gemei­nen Werts (§ 220 Abs. 2 BewG) 

Der BFH hat in zwei AdV-Ver­fah­ren (II B 78/23, II B 79/23) ent­schie­den, dass Steu­er­pflich­ti­ge im Ein­zel­fall die Mög­lich­keit haben müs­sen, einen unter dem fest­ge­stell­ten Grund­steu­er­wert lie­gen­den Wert ihres Grund­stücks nach­zu­wei­sen. Der fest­ge­stell­te Grund­steu­er­wert darf danach den nach­ge­wie­se­nen nied­ri­ge­ren gemei­nen Wert nicht um 40 % oder mehr über­stei­gen. Gesetz­lich wird nun gere­gelt, dass in sol­chen Fäl­len der nied­ri­ge­re gemei­ne Wert anzu­set­zen ist. Hier kann auch ein im gewöhn­li­chen Geschäfts­ver­kehr inner­halb eines Jah­res vor oder nach dem Haupt­fest­stel­lungs­zeit­punkt zustan­de gekom­me­ner Kauf­preis her­an­ge­zo­gen werden.

Die Ände­rung gilt ab dem 6.12.2024 (Tag nach der Verkündung).

 

IX. Abga­ben­ord­nung

 

Ver­güns­tig­te Ver­mie­tung an hilfs­be­dürf­ti­ge Per­so­nen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 AO)

In den Kata­log der gemein­nüt­zi­gen Zwe­cke wird die För­de­rung wohn­ge­mein­nüt­zi­ger Zwe­cke auf­ge­nom­men. § 53 Nr. 2 soll mit der Maß­ga­be anzu­wen­den sein, dass die Bezü­ge nicht höher sein dür­fen als das Fünf­fa­che des Regel­sat­zes der Sozi­al­hil­fe i. S. d. § 28 SGB XII; bei Allein­ste­hen­den oder Allein­er­zie­hen­den ist es das Sechs­fa­che des Regel­sat­zes. Die Hil­fe­be­dürf­tig­keit muss zu Beginn des jewei­li­gen Miet­ver­hält­nis­ses vorliegen.

Die Mie­te muss hier­für dau­er­haft unter der markt­üb­li­chen Mie­te ange­setzt wer­den. Ob die Mie­te unter der markt­üb­li­chen Mie­te liegt, muss nur zu Beginn des Miet­ver­hält­nis­ses und bei Miet­erhö­hun­gen geprüft wer­den. Es reicht aber auch aus, wenn die jewei­li­ge Woh­nung zu einem Miet­zins ver­mie­tet wird, der nur die tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen ein­schließ­lich der regu­lä­ren Abset­zung für Abnut­zung deckt und kei­nen Gewinn­auf­schlag enthält.

Die Ände­rung gilt ab dem 1.1.2025.