Der Bundesrat hat am 07.10.2022 das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz beschlossen. In diesem Gesetz enthalten ist auch die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie in einem neuen § 3 Nr. 11c EStG. Ab dem 26.10.2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Geldbetrag von bis zu 3.000,00 Euro gewähren.
Danach sind Zuschüsse und Sachbezüge, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gezahlten werden, bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei.
Da die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gezahlt werden müssen, sind Entgeltumwandlungen von der Steuerfreiheit ausgeschlossen.
Arbeitgeber können den Betrag auch in mehreren Teilbeträgen auszahlen.
Dies gilt für Leistungen, die zwischen dem Zeitraum des nachfolgenden Tags der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt und dem 31.12.2024 gezahlt werden.
Die Zahlungen sind auch von der Sozialversicherung befreit, da es sich bei den Zahlungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV nicht um Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 SGB IV handelt.
Die Zahlung sollen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gezahlt werden, wobei nach der Gesetzesbegründung an den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Es genüge, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
Die Steuerbefreiung kann bis zu dem Betrag von 3.000 Euro in der Regel für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinander folgende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden. Dies gilt allerdings nicht bei mehreren aufeinander folgenden Dienstverhältnissen in dem begünstigten Zeitraum zu ein und demselben Arbeitgeber.
Die Inflationsausgleichsprämie auch an geringfügig Beschäftigte (Minijobber), arbeitende Rentner und Werkstudenten gezahlt werden.
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z. B. § 3 Nr. 34a, § 8 Abs. 2 Satz 11, § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden.