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INFLA­TI­ONS­AUS­GLEICHS­PRÄ­MIE

Aktuelle Steuer-News Steuern

Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie im Überblick:

Der Bun­des­rat hat am 07.10.2022 das Gesetz zur tem­po­rä­ren Sen­kung des Umsatz­steu­er­sat­zes auf Gas­lie­fe­run­gen über das Erd­gas­netz beschlos­sen. In die­sem Gesetz ent­hal­ten ist auch die steu­er­freie Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie in einem neu­en § 3 Nr. 11c EStG. Ab dem 26.10.2022 kön­nen Arbeit­ge­ber ihren Beschäf­tig­ten steu­er- und abga­ben­frei einen Geld­be­trag von bis zu 3.000,00 Euro gewähren.

  • Danach sind Zuschüs­se und Sach­be­zü­ge, die zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn vom Arbeit­ge­ber gezahl­ten wer­den, bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei.
  • Da die Leis­tun­gen zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn vom Arbeit­ge­ber gezahlt wer­den müs­sen, sind Ent­gelt­um­wand­lun­gen von der Steu­er­frei­heit ausgeschlossen.
  • Arbeit­ge­ber kön­nen den Betrag auch in meh­re­ren Teil­be­trä­gen auszahlen.
  • Dies gilt für Leis­tun­gen, die zwi­schen dem Zeit­raum des nach­fol­gen­den Tags der Ver­kün­dung des Geset­zes im Bun­des­ge­setz­blatt und dem 31.12.2024 gezahlt werden.
  • Die Zah­lun­gen sind auch von der Sozi­al­ver­si­che­rung befreit, da es sich bei den Zah­lun­gen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV nicht um Arbeits­ent­gelt i.S.d. § 14 SGB IV handelt.
  • Die Zah­lung sol­len zur Abmil­de­rung der gestie­ge­nen Ver­brau­cher­prei­se gezahlt wer­den, wobei nach der Geset­zes­be­grün­dung an den Zusam­men­hang zwi­schen Leis­tung und Preis­stei­ge­rung kei­ne beson­de­ren Anfor­de­run­gen gestellt wer­den. Es genü­ge, wenn der Arbeit­ge­ber bei Gewäh­rung der Leis­tung in belie­bi­ger Form (zum Bei­spiel durch ent­spre­chen­den Hin­weis auf dem Über­wei­sungs­trä­ger im Rah­men der Lohn­ab­rech­nung) deut­lich macht, dass die­se im Zusam­men­hang mit der Preis­stei­ge­rung steht.
  • Die Steu­er­be­frei­ung kann bis zu dem Betrag von 3.000 Euro in der Regel für jedes Dienst­ver­hält­nis, also auch für auf­ein­an­der fol­gen­de Dienst­ver­hält­nis­se, geson­dert in Anspruch genom­men wer­den. Dies gilt aller­dings nicht bei meh­re­ren auf­ein­an­der fol­gen­den Dienst­ver­hält­nis­sen in dem begüns­tig­ten Zeit­raum zu ein und dem­sel­ben Arbeitgeber.
  • Die Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie auch an gering­fü­gig Beschäf­tig­te (Mini­job­ber), arbei­ten­de Rent­ner und Werk­stu­den­ten gezahlt werden.
  • Die steu­er­frei­en Leis­tun­gen sind im Lohn­kon­to aufzuzeichnen.
  • Ande­re Steu­er­be­frei­un­gen, Bewer­tungs­ver­güns­ti­gun­gen oder Pau­schal­be­steue­rungs­mög­lich­kei­ten (wie z. B. § 3 Nr. 34a, § 8 Abs. 2 Satz 11, § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) blei­ben hier­von unbe­rührt und kön­nen neben der hier auf­ge­führ­ten Steu­er­frei­heit in Anspruch genom­men werden.

 


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