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RAT VOM FACH­AN­WALT: ENT­ZUG EINER LANG­JÄH­RI­GEN HOME­OF­FICE-ERLAUB­NIS UND VER­SET­ZUNG ZU EINEM ENT­FERN­TEN PRÄ­SENZ­AR­BEITS­PLATZ IST UNRECHTMÄSSIG

Arbeitsrecht Ratgeber Recht

Das LAG Köln ent­schied mit Urteil vom 11.07.2024, Az. 6 Sa 579/23, dass Arbeit­ge­ber bei dem Wider­ruf einer Home-Office Rege­lung die Gren­zen des bil­li­gen Ermes­sens im Sin­ne des § 106 GewO ein­zu­hal­ten haben. Ins­be­son­de­re bedür­fe es für einen sol­chen Wider­ruf sach­li­che Inter­es­sen des Arbeit­ge­bers, die die Inter­es­sen des Arbeit­neh­mers überwiegen.

Dem Urteil lag fol­gen­der Sach­ver­halt zugrun­de: Ein Pro­jekt­ma­na­ger erbrach­te sei­ne Arbeits­leis­tung mit Ein­ver­ständ­nis sei­ner Arbeit­ge­be­rin seit drei Jah­ren zu 80% im Home­of­fice und bei deren Kun­den. Laut Arbeits­ver­trag bezog sich sein Ein­satz­ort je nach Pro­jekt aber auf die gesam­te Unter­neh­mens­grup­pe, die von ver­schie­de­nen deut­schen Stand­or­ten aus ope­rier­te. Nach der Schlie­ßung sei­nes Hei­mat­stand­or­tes wider­rief die Arbeit­ge­be­rin ihre Erlaub­nis, im Home­of­fice zu arbei­ten und ver­setz­te den Arbeit­neh­mer — hilfs­wei­se per Ände­rungs­kün­di­gung — an einen ande­ren Stand­ort in 500 km Entfernung.

Der Arbeit­neh­mer klag­te vor dem Arbeits­ge­richt Köln gegen die die Ver­set­zung sowie gegen die hilfs­wei­se erklär­te Ände­rungs­kün­di­gung. Das Arbeits­ge­richt Köln und das LAG Köln gaben der Kla­ge des Arbeit­neh­mers statt.

Die Ent­schei­dun­gen wur­den damit begrün­det, dass dem Wider­ruf der Home-Office-Erlaub­nis ein erheb­li­ches Bestands- und Orts­in­ter­es­se des Klä­gers ent­ge­gen­stün­de. Wer über Jah­re hin­weg über­wie­gend vom Home-Office aus arbei­tet, sei an die­sem Stand­ort fami­li­är, logis­tisch, im Freun­des­kreis und in der Kul­tur ver­or­tet. Die Arbeit­ge­be­rin hät­te kon­kret dar­le­gen müs­sen, dass eine Anwe­sen­heit des Mana­gers vor Ort betriebs­not­wen­dig oder sinn­voll war. Der Arbeit­neh­mer konn­te wie­der­um plau­si­bel dar­le­gen, dass er sei­ne Auf­ga­ben auch künf­tig aus dem Home­of­fice in geeig­ne­ter Wei­se erfül­len könne.
Auch die hilfs­wei­se Ände­rungs­kün­di­gung ist unwirk­sam, weil die­se nicht durch drin­gen­de betrieb­li­che Erfor­der­nis­se nach § 1 Abs. 2 KSchG bedingt sei.

Quel­le: LAG Köln, Urteil vom 11.07.2024 — 6 Sa 579/23

 

 

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