Die vielfältigen Haftungsrisiken des GmbH-Geschäftsführers werden oft unterschätzt. Wider Erwarten schützt die Wahl einer haftungsbeschränkten Gesellschaftsform nicht automatisch vor einer persönlichen Haftung:
Grundsätzlich haftet der GmbH-Geschäftsführer bei Verstößen gegen seine Verpflichtungen nur gegenüber der Gesellschaft persönlich. Bei unternehmerischen Entscheidungen steht ihm in der Regel auch ein gewisser Ermessensspielraum zu. Aber wie riskant dürfen diese sein? Wie frei darf er entscheiden und welche Beschränkungen bestehen hierbei? Ab wann steigt das Risiko für eine persönliche Haftung?
Weiterhin gibt es aber auch zahlreiche Einzelfälle, in denen eine persönliche Haftung gegenüber Dritten – z. B. Geschäftspartnern der GmbH – in Betracht kommt. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Geschäftsführer beim Abschluss eines Geschäfts besonderes persönliches Vertrauen für sich in Anspruch nimmt oder den Steuererklärungs- und Mitwirkungspflichten der Gesellschaft gegenüber dem Finanzamt nur unzureichend nachkommt.
Angesichts der Corona-Krise hat sich der „Pflichtenkatalog“ für Geschäftsführer zudem noch erweitert: Seit dem 01.01.2021 besteht ausdrücklich eine Pflicht zur Einrichtung eines Krisenfrühwarnsystems sowie einer entsprechenden Reaktion auf erkennbar werdende wirtschaftliche Bedrohungen. Für eine zu vertretende Pflichtverletzung haften sie dem Schuldner in Höhe des den Gläubigern entstandenen Schadens.
Insofern haben es Geschäftsführer nicht leicht: Sie müssen zur Vermeidung persönlicher Haftungsrisiken eine Vielzahl gesetzlicher Pflichten erfüllen und dann auch noch den Interessen Dritter gerecht werden. Aber wie können sich Geschäftsführer absichern? Was ist notwendig, um eine persönliche Haftung gegenüber der Gesellschaft und / oder Dritten zu vermeiden?