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RAT VOM FACH­AN­WALT: HAF­TEN TROTZ BESCHRÄNK­TER HAFTUNG

* Handels- und Gesellschaftsrecht Ratgeber Recht

Die viel­fäl­ti­gen Haf­tungs­ri­si­ken des GmbH-Geschäfts­füh­rers wer­den oft unter­schätzt. Wider Erwar­ten schützt die Wahl einer haf­tungs­be­schränk­ten Gesell­schafts­form nicht auto­ma­tisch vor einer per­sön­li­chen Haftung:

Grund­sätz­lich haf­tet der GmbH-Geschäfts­füh­rer bei Ver­stö­ßen gegen sei­ne Ver­pflich­tun­gen nur gegen­über der Gesell­schaft per­sön­lich. Bei unter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dun­gen steht ihm in der Regel auch ein gewis­ser Ermes­sens­spiel­raum zu. Aber wie ris­kant dür­fen die­se sein? Wie frei darf er ent­schei­den und wel­che Beschrän­kun­gen bestehen hier­bei? Ab wann steigt das Risi­ko für eine per­sön­li­che Haftung?

Wei­ter­hin gibt es aber auch zahl­rei­che Ein­zel­fäl­le, in denen eine per­sön­li­che Haf­tung gegen­über Drit­ten – z. B. Geschäfts­part­nern der GmbH – in Betracht kommt. Dies kann bei­spiels­wei­se dann der Fall sein, wenn der Geschäfts­füh­rer beim Abschluss eines Geschäfts beson­de­res per­sön­li­ches Ver­trau­en für sich in Anspruch nimmt oder den Steu­er­erklä­rungs- und Mit­wir­kungs­pflich­ten der Gesell­schaft gegen­über dem Finanz­amt nur unzu­rei­chend nachkommt.

Ange­sichts der Coro­na-Kri­se hat sich der „Pflich­ten­ka­ta­log“ für Geschäfts­füh­rer zudem noch erwei­tert: Seit dem 01.01.2021 besteht aus­drück­lich eine Pflicht zur Ein­rich­tung eines Kri­sen­früh­warn­sys­tems sowie einer ent­spre­chen­den Reak­ti­on auf erkenn­bar wer­den­de wirt­schaft­li­che Bedro­hun­gen. Für eine zu ver­tre­ten­de Pflicht­ver­let­zung haf­ten sie dem Schuld­ner in Höhe des den Gläu­bi­gern ent­stan­de­nen Schadens.

Inso­fern haben es Geschäfts­füh­rer nicht leicht: Sie müs­sen zur Ver­mei­dung per­sön­li­cher Haf­tungs­ri­si­ken eine Viel­zahl gesetz­li­cher Pflich­ten erfül­len und dann auch noch den Inter­es­sen Drit­ter gerecht wer­den. Aber wie kön­nen sich Geschäfts­füh­rer absi­chern? Was ist not­wen­dig, um eine per­sön­li­che Haf­tung gegen­über der Gesell­schaft und / oder Drit­ten zu vermeiden?


Ver­an­stal­tungs­tipp

Die­se und wei­te­re Fra­gen wer­den im Rah­men der Online-Vor­trags­ver­an­stal­tung am 15.04.2021, 18:00 Uhr beant­wor­tet. Um Anmel­dung unter 0351 31890–0, per Online-For­mu­lar oder per E‑Mail an horn.maria@bskp.de wird gebeten.


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