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RAT VOM FACH­AN­WALT: AKTU­EL­LES ZUM ARBEITSZEUGNIS

Arbeitsrecht Ratgeber Recht

„Sie war immer pünkt­lich.“ oder „Er stand stets voll hin­ter uns.“ sind nur ver­meint­lich wohl­klin­gen­de Beur­tei­lun­gen. Tat­säch­lich han­delt es sich in einem Arbeits­zeug­nis bei der ers­ten For­mu­lie­rung um eine kari­kier­te Selbst­ver­ständ­lich­keit und die zwei­te For­mu­lie­rung deu­tet auf den Genuss alko­ho­li­scher Geträn­ke am Arbeitsplatz.
Arbeits­zeug­nis­se spie­len im beruf­li­chen All­tag und ins­be­son­de­re bei einem Wech­sel des Arbeit­ge­bers eine gro­ße Rol­le. Grund­sätz­lich haben Arbeit­neh­mer gegen­über dem Arbeit­ge­ber Anspruch auf Ertei­lung eines ein­fa­chen oder auf Ver­lan­gen (§ 109 Abs. 1 S. 3 GewO) eines qua­li­fi­zier­ten Zeug­nis­ses. Das Zeug­nis muss berufs­för­dernd und von Wohl­wol­len getra­gen sein. Hier­durch wird jedoch nicht auto­ma­tisch ein Anspruch auf ein „gutes“ Zeug­nis, son­dern nur auf ein leis­tungs­ge­rech­tes Zeug­nis begrün­det. Das Zeug­nis muss im Fließ­text geschrie­ben sein und ein qua­li­fi­zier­tes Zeug­nis bedarf nach der Recht­spre­chung des BAG (Az. 9 AZR 262/20) eines indi­vi­dua­li­sier­ten Zeug­nis­tex­tes, da nur die­ser dem Erfor­der­nis einer auf den jewei­li­gen Arbeit­neh­mer bezo­ge­nen Beur­tei­lung gerecht wird. Den wesent­li­chen Inhalt eines qua­li­fi­zier­ten Zeug­nis­ses hat das BAG im Urteil vom 27.04.2021 vor­ge­ge­ben: Die Leis­tung ist regel­mä­ßig anhand von Bewer­tungs­kri­te­ri­en wie Fähig­kei­ten, Kennt­nis­se, Fer­tig­kei­ten, Geschick­lich­keit und Sorg­falt sowie Ein­satz­freu­de und Ein­stel­lung zur Arbeit zu beur­tei­len. Beim Ver­hal­ten von Beschäf­tig­ten ist ins­be­son­de­re auf ihr Ver­hält­nis gegen­über Vor­ge­setz­ten und Mit­ar­bei­tern sowie auf ihr Ein­fü­gen in den betrieb­li­chen Arbeits­ab­lauf einzugehen.
Auf die häu­fig von Arbeit­neh­mern gefor­der­te Schluss­for­mel mit Dank, Bedau­ern und guten Wün­schen besteht nach dem BAG (Az. 9 AZR 146/21) kein Anspruch. Wur­de jedoch die Schluss­for­mel ein­mal erteilt, darf ein Arbeit­ge­ber nach einer ande­ren Ent­schei­dung des BAG (Az. 9 AZR 272/22) in einem spä­te­ren Streit über das Zeug­nis von die­ser Schluss­for­mel nicht abrücken.

 


Ver­an­stal­tungs­tipp

Von Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Arbeits­recht Chris­ti­an Roth­fuß erfah­ren Sie in einer kos­ten­frei­en Ver­an­stal­tung am Diens­tag, 30.01.2024, 18:00 Uhr in der Kanz­lei BSKP, Fet­scher­str. 29, 01307 Dres­den wie ein Zeug­nis aus­zu­fer­ti­gen ist, wel­che Inhal­te in einem Zeug­nis nicht feh­len dür­fen, wel­che For­mu­lie­run­gen unzu­läs­sig sind und unter wel­chen Umstän­den ein Zeug­nis berich­tigt wer­den kann.

Wir bit­ten um vor­he­ri­ge Anmel­dung unter 0351 31890–0 oder horn.maria@bskp.de oder über das Event­for­mu­lar.