Die Fachanwälte und Mediatoren Kerstin Rhinow-Simon und Frank Simon (laut Focus gehören sie seit 2015 zu Deutschlands Top-Anwälten im Erb- und Familienrecht und sind seit 2020 vom Stern und Capital zu den besten Anwaltskanzleien in Deutschland ausgezeichnet worden) geben praktische Tipps und Empfehlungen.
Wir sind in 2. Ehe verheiratet. Jeder hat aus 1. Ehe Kinder. Ist ein Berliner Testament sinnvoll?
Bei einem Berliner Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und in der Regel die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben nach dem Tod des überlebenden Ehegatten ein. In Patchwork-Konstellationen funktioniert dies meist nicht so problemlos. Wenn der Ehemann beispielsweise 1 Kind und die Ehefrau 2 Kinder aus 1. Ehe hat, kann ein Berliner Testament dann problematisch sein, wenn alle 3 Kinder zu 1/3 als Schlusserben eingesetzt wurden. In diesem Fall kann das Kind des Ehemannes seinen Pflichtteil fordern und erhält nach seinem Tod die Hälfte des Nachlasses, also mehr als das 1/3 im Testament.
Wie können Pflichtteilsansprüche von ehelichen Kindern oder Kindern aus anderen Beziehungen reduziert werden?
Beispielsweise durch Vereinbarung einer Pflichtteilsklausel im Ehegattentestament oder der Anordnung eines angemessenen Geldvermächtnisses können die Abkömmlinge unter Umständen dazu bewegt werden, nicht ihren Pflichtteil nach dem Versterben des ersten Elternteils zu fordern. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass Ehegatten vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zum Güterstand der Gütertrennung wechseln und den Zugewinnausgleich durchzuführen. Eine konkrete Prüfung durch den Fachanwalt für Erb- und Familienrecht ist zu empfehlen, da durch den Wechsel des Güterstandes sich auch die Höhe der Pflichtteilsquoten verändern.
Veranstaltungstipps
Was ist bei Patchwork-Familien zu regeln? Was ist bei Vorsorgevollmachten zu beachten? Wann fallen Steuern an? Diese und viele andere Fragen werden an dem Themenabend “Patchwork-Familie — Die häufigsten Fehler bei der Testamentsgestaltung” am 18.06.2024, 18:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Kanzlei BSKP in Dresden, Fetscherstraße 29, 01307 Dresden beantwortet. Um Anmeldung unter 0351/318900, per Online-Formular oder per E‑Mail an horn.maria@bskp.de wird gebeten.
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