RAT VOM FACHANWALT: ENTZUG EINER LANGJÄHRIGEN HOMEOFFICE-ERLAUBNIS UND VERSETZUNG ZU EINEM ENTFERNTEN PRÄSENZARBEITSPLATZ IST UNRECHTMÄSSIG
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Das LAG Köln entschied mit Urteil vom 11.07.2024, Az. 6 Sa 579/23, dass Arbeitgeber bei dem Widerruf einer Home-Office Regelung die Grenzen des billigen Ermessens im Sinne des § 106 GewO einzuhalten haben. Insbesondere bedürfe es für einen solchen Widerruf sachliche Interessen des Arbeitgebers, die die Interessen des Arbeitnehmers überwiegen.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Projektmanager erbrachte seine Arbeitsleistung mit Einverständnis seiner Arbeitgeberin seit drei Jahren zu 80% im Homeoffice und bei deren Kunden. Laut Arbeitsvertrag bezog sich sein Einsatzort je nach Projekt aber auf die gesamte Unternehmensgruppe, die von verschiedenen deutschen Standorten aus operierte. Nach der Schließung seines Heimatstandortes widerrief die Arbeitgeberin ihre Erlaubnis, im Homeoffice zu arbeiten und versetzte den Arbeitnehmer — hilfsweise per Änderungskündigung — an einen anderen Standort in 500 km Entfernung.
Der Arbeitnehmer klagte vor dem Arbeitsgericht Köln gegen die die Versetzung sowie gegen die hilfsweise erklärte Änderungskündigung. Das Arbeitsgericht Köln und das LAG Köln gaben der Klage des Arbeitnehmers statt.
Die Entscheidungen wurden damit begründet, dass dem Widerruf der Home-Office-Erlaubnis ein erhebliches Bestands- und Ortsinteresse des Klägers entgegenstünde. Wer über Jahre hinweg überwiegend vom Home-Office aus arbeitet, sei an diesem Standort familiär, logistisch, im Freundeskreis und in der Kultur verortet. Die Arbeitgeberin hätte konkret darlegen müssen, dass eine Anwesenheit des Managers vor Ort betriebsnotwendig oder sinnvoll war. Der Arbeitnehmer konnte wiederum plausibel darlegen, dass er seine Aufgaben auch künftig aus dem Homeoffice in geeigneter Weise erfüllen könne.
Auch die hilfsweise Änderungskündigung ist unwirksam, weil diese nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 KSchG bedingt sei.
Quelle: LAG Köln, Urteil vom 11.07.2024 — 6 Sa 579/23
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