BAG-Urteil: Urlaubskürzung bei Kurzarbeit Null rechtmäßig
Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem Grundsatzurteil vom 30.11.2021 (Az. 9 AZR 225/21) entschieden, dass bei Ausfall vollständiger Arbeitstage während „Kurzarbeit 0“ der Jahresurlaub gekürzt werden darf. Als Bemessungsgrundlage zur Festlegung der Anzahl der Urlaubstage legt das BAG die tatsächlich erbrachten Arbeitstage zugrunde.
Fallen einzelne Arbeitstage aufgrund von Kurzarbeit vollständig aus, ist dies nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen. Urlaubskürzungen bei wirksam vereinbarter Kurzarbeit Null sind damit jetzt rechtens. Es ist davon auszugehen, dass dieses Urteil angesichts der momentanen vierten Corona-Welle und aufgrund des erst vor wenigen Tagen vom Bundesarbeitsministerium erleichterten Zugangs zu Kurzarbeit bis zum 31. März 2022 in den kommenden Monaten erhebliche Auswirkungen auf vielzählige Arbeitsverhältnisse haben wird.
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