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BAG-Urteil: Urlaubs­kür­zung bei Kurz­ar­beit Null rechtmäßig

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat mit einem Grund­satz­ur­teil vom 30.11.2021 (Az. 9 AZR 225/21) ent­schie­den, dass bei Aus­fall voll­stän­di­ger Arbeits­ta­ge wäh­rend „Kurz­ar­beit 0“ der Jah­res­ur­laub gekürzt wer­den darf. Als Bemes­sungs­grund­la­ge zur Fest­le­gung der Anzahl der Urlaubs­ta­ge legt das BAG die tat­säch­lich erbrach­ten Arbeits­ta­ge zugrunde.

Fal­len ein­zel­ne Arbeits­ta­ge auf­grund von Kurz­ar­beit voll­stän­dig aus, ist dies nach der Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts bei der Berech­nung des Jah­res­ur­laubs zu berück­sich­ti­gen. Urlaubs­kür­zun­gen bei wirk­sam ver­ein­bar­ter Kurz­ar­beit Null sind damit jetzt rech­tens. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass die­ses Urteil ange­sichts der momen­ta­nen vier­ten Coro­na-Wel­le und auf­grund des erst vor weni­gen Tagen vom Bun­des­ar­beits­mi­nis­te­ri­um erleich­ter­ten Zugangs zu Kurz­ar­beit bis zum 31. März 2022 in den kom­men­den Mona­ten erheb­li­che Aus­wir­kun­gen auf viel­zäh­li­ge Arbeits­ver­hält­nis­se haben wird.

 

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