Das Neueste im Arbeitsrecht 2021
Das Arbeitsrecht ist seit Ausbruch der COVID-19-Pandemie so gefordert wie selten zuvor. Mit seinem ersten „Corona-Urteil“ sorgte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 13.10. für eine Überraschung und entschied, dass ein Arbeitgeber, der den Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen muss, nicht das Risiko des Arbeitsausfalls trägt und daher nicht verpflichtet ist, seinen Beschäftigten Vergütung zu zahlen.
Wie sich das BAG zur Frage der Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit positioniert, bleibt abzuwarten. Das LAG Düsseldorf jedenfalls entschied am 12.03., dass für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer aufgrund konjunktureller Kurzarbeit „Null“ keine Arbeitspflicht haben, der jährliche Urlaubsanspruch anteilig gekürzt werden kann.
Dass die außerordentliche Kündigung von Mitarbeitern, die sich weigerten, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, nach vorheriger Abmahnung wirksam sein kann, wurde sowohl vom ArbG Köln am 17.06. als auch vom LAG Berlin- Brandenburg am 07.10. entschieden.
Das Urteil des BAG vom 08.09. zeigt, dass eine genauere Überprüfung geboten sein kann, ob ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist oder nicht. Das Gericht urteilte, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arbeitnehmers, der sein Arbeitsverhältnis kündigt und am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben wird, erschüttert sein kann, wenn die Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.
Arbeitgeber sind gut beraten, Mühe zur Formulierung von Zeugnissen aufzuwenden. Das BAG entschied am 27.04., dass nur ein auf den einzelnen Arbeitnehmer bezogener Fließtext die Anforderungen an ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erfüllt.
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