Nach dem am 24.11.2021 in Kraft getretenen und vorerst bis 19.03.2022 geltenden § 28 b Abs. 1 IfSG dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigungen untereinander nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und einen entsprechenden Nachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder beim Arbeitgeber hinterlegt haben oder, um unmittelbar vor Arbeitsaufnahme ein Testangebot oder ein Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen.
Unerheblich ist, ob Beschäftigte tatsächlich auf andere Personen treffen. Physische Kontakte bestehen bereits bei einer Kontaktmöglichkeit und daher schon dann, wenn in der Arbeitsstätte ein Zusammentreffen mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Testung an sich und die Durchführung der 3G-Kontrolle zählen nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Die Kosten für die Testungen hat der Arbeitnehmer zu tragen. Er kann jedoch nach wie vor zwei Tests pro Kalenderwoche vom Arbeitgeber beanspruchen. Ein PCR-Test darf max. 48 h, ein Antigen-Schnelltest max. 24 h alt sein. Läuft die Gültigkeit im Laufe des Arbeitstages ab, dürfen sich Beschäftigte nur bis zu diesem Zeitpunkt in der Arbeitsstätte aufhalten.
Die 3G-Pflicht in Arbeitsstätten stellt Arbeitgeber vor erhebliche Kontrollpflichten. Bei geimpften und genesenen Personen genügt es, wenn der Arbeitgeber einmal den Impf- bzw. den Genesenennachweis kontrolliert und die Kontrolle dokumentiert. Beim Genesenennachweis ist zusätzlich zu beachten, dass der Status zeitlich auf sechs Monate befristet ist. Der Arbeitgeber muss also das Ablaufdatum berücksichtigen. Die Testnachweise sind zwingend an jedem Arbeitstag vom Arbeitgeber zu kontrollieren. Verstöße gegen die Kontrollpflicht oder das Betreten der Arbeitsstätte ohne Impf‑, Genesenen- oder Testnachweis stellen Ordnungswidrigkeiten dar.
Verweigert der Arbeitnehmer den Nachweis der Impfung, Genesung oder Testung gegenüber dem Arbeitgeber und darf daher die Arbeitsstätte nicht betreten, kann der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch verlieren.
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