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RAT VOM FACH­AN­WALT: TES­TA­MENT, VOR­SOR­GE­VOLL­MACHT, PATIENTENVERFÜGUNG

Dresden Familien- und Erbrecht Ratgeber Recht

Die Fach­an­wäl­te und Media­to­ren Kers­tin Rhi­now-Simon und Frank Simon (laut Focus gehö­ren sie seit 2015 zu Deutsch­lands Top-Anwäl­ten im Erb‑, Fami­li­en- und Sozi­al­recht und seit 2020 gehört die Kanz­lei BSKP zu den bes­ten Anwalts­kanz­lei­en in Deutsch­land in den Rechts­ge­bie­ten Erb- und Fami­li­en­recht laut Stern und Capi­tal) geben prak­ti­sche Tipps und Empfehlungen.

Wir sind in 2. Ehe ver­hei­ra­tet. Jeder hat aus 1. Ehe Kin­der. Ist ein Ber­li­ner Tes­ta­ment sinnvoll?

Bei einem Ber­li­ner Tes­ta­ment set­zen sich die Ehe­leu­te gegen­sei­tig zu Allein­er­ben und in der Regel die gemein­sa­men Kin­der zu Schluss­erben nach dem Tod des über­le­ben­den Ehe­gat­ten ein. In Patch­work-Kon­stel­la­tio­nen funk­tio­niert dies meist nicht so pro­blem­los, weil es vom Zufall abhän­gig ist, wel­cher der Ehe­part­ner zuerst ver­stirbt. Nur die leib­li­chen Kin­der haben jedoch Erb- und Pflicht­teils­rech­te. Bei der Tes­ta­ments­ge­stal­tung muss daher unter Beach­tung des indi­vi­du­el­len Ver­mö­gens genau geprüft wer­den, was durch die Erb­las­ser gewollt ist und wie dies erreicht wer­den kann.

Muss ich zu einem Notar, um ein wirk­sa­mes Tes­ta­ment zu errichten?

Nein, da das hand­schrift­li­che Tes­ta­ment dem nota­ri­el­len Tes­ta­ment gleich­wer­tig ist. Sie kön­nen das Tes­ta­ment allein erstel­len, sofern es ins­ge­samt hand­schrift­lich geschrie­ben und unter­schrie­ben ist.

Muss ein hand­schrift­li­ches Tes­ta­ment an einem bestimm­ten Ort auf­be­wahrt werden?

Nein. Die Ver­wah­rung sei­nes eigen­hän­di­gen Tes­ta­ments ist dem Erb­las­ser nicht vor­ge­schrie­ben. Er kann sein Tes­ta­ment an jedem belie­bi­gen Ort auf­be­wah­ren. Aller­dings soll­te es gefun­den wer­den. Inso­fern soll­ten die künf­ti­gen Erben über den Auf­be­wah­rungs­ort infor­miert wer­den. Prak­tisch sinn­voll ist oft auch die Hin­ter­le­gung beim zustän­di­gen Nachlassgericht.

War­um soll­te ich eine Vor­sor­ge­voll­macht erteilen?

Die Vor­sor­ge­voll­macht dient der Absi­che­rung, sofern man zu Leb­zei­ten selbst nicht mehr han­deln kann. Durch die Vor­sor­ge­voll­macht kann bei Hand­lungs­un­fä­hig­keit die somit not­wen­di­ge Bestel­lung eines gericht­li­chen Betreu­ers ver­mie­den wer­den. Sie selbst bestim­men also, wel­che Per­son Ihres Ver­trau­ens als Ihr Ver­tre­ter han­deln soll.


Ver­an­stal­tungs­tipp

Die­se und wei­te­re prak­ti­sche Tipps wer­den im Rah­men der Vor­trags­ver­an­stal­tung „Rich­tig vor­sor­gen durch Vor­sor­ge­voll­macht, Pati­en­ten­ver­fü­gung und Tes­ta­ment“ am 12.10.2021, 18:00 Uhr in den Räum­lich­kei­ten der Kanz­lei BSKP mit begrenz­ter Teil­neh­mer­zahl (3G-Regel) beant­wor­tet. Um Anmel­dung unter 0351 31890–0 oder per E‑Mail an horn.maria@bskp.de wird gebeten.


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