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Wis­sens­wer­te Urtei­le und Geset­zes­än­de­run­gen aus dem Arbeits­recht in 2018

Das Jahr 2018 mit vie­len inter­es­san­ten und über­ra­schen­den Urtei­len im Arbeits­recht neigt sich dem Ende.

Die Urlaubs­an­sprü­che von Arbeit­neh­mern wur­den durch aktu­el­le Urtei­le des Euro­päi­schen Gerichts­ho­fes gestärkt.
Am 06.11.2018 wur­de ent­schie­den, dass der Anspruch eines ver­stor­be­nen Arbeit­neh­mers auf finan­zi­el­le Ver­gü­tung für nicht genom­me­nen bezahl­ten Jah­res­ur­laub auf sei­ne Erben über­ge­hen kann. Die Erben kön­nen vom ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­ber Geld für nicht genom­me­nen Jah­res­ur­laub verlangen.
Am glei­chen Tag urteil­te der Euro­päi­sche Gerichts­hof, dass Arbeit­neh­mer den Anspruch auf bezahl­ten Urlaub nicht auto­ma­tisch des­halb ver­lie­ren, weil der Arbeit­neh­mer kei­nen Urlaub bean­tragt hat. Der Urlaubs­an­spruch ver­fällt nur dann, wenn der Arbeit­ge­ber nach­wei­sen kann, dass er sei­nen Ange­stell­ten auf­ge­klärt und in die Lage ver­setzt hat, den Urlaub zu nehmen.
Auch die­se Ent­schei­dun­gen zei­gen, wie wich­tig für Arbeit­ge­ber eine sinn­vol­le Ver­trags­ge­stal­tung ist: Gewährt der Arbeit­ge­ber über den gesetz­li­chen Min­dest­ur­laub hin­aus wei­te­ren Urlaub, so ist die­ser Mehr­ur­laub nicht auto­ma­tisch geschützt. Fehlt jedoch eine abwei­chen­de Rege­lung hier­zu im Arbeits­ver­trag, wird der Mehr­ur­laub eben­so wie der gesetz­li­che Min­dest­ur­laub behandelt.

Am 21.02.2018 urteil­te der Euro­päi­sche Gerichts­hof zur Ruf­be­reit­schaft und ent­schied, dass die Bereit­schafts­zeit, die ein Arbeit­neh­mer zu Hau­se ver­bringt und wäh­rend derer er ver­pflich­tet ist, einem Ein­satz inner­halb kur­zer Zeit Fol­ge zu leis­ten, als Arbeits­zeit anzu­se­hen ist.

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt kipp­te mit Beschluss vom 06.06.2018 die bis­he­ri­ge Recht­spre­chung und ent­schied, dass eine Befris­tung ohne Sach­grund nicht mög­lich ist, wenn der Mit­ar­bei­ter bereits zuvor im Unter­neh­men beschäf­tigt war.

Gute Nach­rich­ten für Arbeit­ge­ber ver­kün­de­te das Bun­des­ar­beits­ge­richt am 25.09.2018 (Az. 8 AZR 26/18): Die Ver­zugs­pau­scha­le von 40,00 EUR pro Monat im Arbeits­ver­hält­nis muss bei ver­spä­te­ter Lohn­zah­lung nicht geleis­tet werden.

Sie sind herz­lich zu dem kos­ten­frei­en Vor­trag “Aktu­el­les im Arbeits­recht” von Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Arbeits­recht Chris­ti­an Roth­fuß am Mitt­woch, 28.11.2018, 18 Uhr bei BSKP in Dres­den ein­ge­la­den. In die­ser Ver­an­stal­tung wer­den Sie pra­xis­nah über die wich­tigs­ten Ent­wick­lun­gen des Arbeits­rechts im Jahr 2018 infor­miert. Um bes­tens vor­be­rei­tet zu sein, bit­ten wir um vor­he­ri­ge Anmeldung:

  • per Tele­fon unter 0351/318900,
  • per E‑Mail an horn.maria@bskp.de oder
  • per Anmel­de­for­mu­lar über unse­re Web­sei­te (sie­he unten).
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Aktuelles im Arbeitsrecht


Referent: Rechtsanwalt Christian Rothfuß
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Mittwoch, 28.11.2018, 18 Uhr
Kanzlei BSKP, Fetscherstraße 29, 01307 Dresden