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Wird Zeit­er­fas­sung Pflicht?

Nach § 16 Abs. 2 ArbZG waren Arbeit­ge­ber bis­her ledig­lich ver­pflich­tet, die über acht Stun­den hin­aus­ge­hen­de werk­täg­li­che Arbeits­zeit zu erfas­sen und zu doku­men­tie­ren. Die bis­he­ri­ge Arbeits­zeit­er­fas­sung soll sich ändern: Nach Auf­fas­sung des EuGH (Urteil vom 14.5.2019, C‑55/18) müs­sen künf­tig alle Zei­ten, die Arbeit­neh­mer an Arbeits­zeit leis­ten, doku­men­tiert wer­den. Der EuGH betont die Arbeit­neh­mer­rech­te zum Schutz der Gesund­heit und ent­schied, dass die Mit­glied­staa­ten die Arbeit­ge­ber ver­pflich­ten müs­sen, ein „objek­ti­ves, ver­läss­li­ches und zugäng­li­ches“ Sys­tem ein­zu­füh­ren, mit dem die von jedem Arbeit­neh­mer täg­lich geleis­te­te Arbeits­zeit gemes­sen wer­den kann.

Das EuGH-Urteil rich­tet sich zwar zunächst an den Gesetz­ge­ber. Es lässt sich den­noch nicht aus­schlie­ßen, dass Arbeits­ge­rich­te und Behör­den Arbeit­ge­ber­pflich­ten nach dem ArbZG i.S.d. EuGH-Urteils erwei­ternd aus­le­gen, bevor der Gesetz­ge­ber tätig gewor­den ist. Jeden­falls wer­den sich Arbeit­ge­ber per­spek­ti­visch umstel­len und künf­tig zur genau­en Erfas­sung der Arbeits­zei­ten die Stun­den elek­tro­nisch, auf Papier, per App oder Stech­uhr fest­hal­ten müssen.

Mit die­sem Urteil setzt der EuGH sei­ne stren­ge Recht­spre­chung zur Arbeits­zeit fort. Mit Urteil vom 21.2.2018 (Az.: C‑518/15) ent­schied der EuGH, dass Bereit­schafts­zeit, die ein Arbeit­neh­mer zu Hau­se ver­bringt und wäh­rend der er der Ver­pflich­tung unter­liegt, einem Ruf des Arbeit­ge­bers zum Ein­satz inner­halb kur­zer Zeit Fol­ge zu leis­ten, als “Arbeits­zeit” anzu­se­hen ist. Eben­falls Arbeits­zeit kann nach einem wei­te­ren für Außen­dienst­ler pra­xis­re­le­van­ten Urteil des EuGH vom 10.9.2015 (C‑266/14) auch die Fahrt­zeit sein, die ein Arbeit­neh­mer ohne fes­ten Arbeits­ort täg­lich dafür auf­wen­det, von sei­nem Wohn­ort zu sei­nem ers­ten durch den Arbeit­ge­ber bestimm­ten Kun­den sowie von sei­nem letz­ten Kun­den wie­der zu sei­nem Wohn­ort zu gelangen.

Der kos­ten­freie Vor­trag „Das aktu­el­le Arbeits­zeit­recht” von Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Arbeits­recht Chris­ti­an Roth­fuß am Don­ners­tag, 27.06.2019, 18:00 Uhr bei BSKP in Dres­den bie­tet Ihnen einen aktu­el­len und kom­pak­ten Über­blick zum The­ma Arbeits­zeit. Hier­zu laden wir Sie herz­lich ein und bit­ten um vor­he­ri­ge Anmeldung:

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Das aktuelle Arbeitszeitrecht


Referent: Rechtsanwalt Christian Rothfuß
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Donnerstag, 27. Juni 2019, 18 Uhr
Kanzlei BSKP, Fetscherstraße 29, 01307 Dresden