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Urlaubs­recht: Das müs­sen Arbeit­ge­ber und Mit­ar­bei­ter wissen

Im Zusam­men­hang mit dem Urlaub stel­len sich Arbeit­ge­bern und Arbeit­neh­mern immer wie­der kom­ple­xe Fra­gen und die Grund­sät­ze ändern sich stän­dig durch die aktu­el­le Rechtsprechung.

Urlaubs­um­fang: Jeder Arbeit­neh­mer – auch Mini­job­ber – hat Anspruch auf bezahl­ten Erho­lungs­ur­laub von 24 Werk­ta­gen basie­rend auf einer 6‑Ta­ge-Woche. Gerech­net auf eine 5‑Ta­ge-Woche ergibt sich ein Anspruch auf 20 Werk­ta­ge Erho­lungs­ur­laub im Jahr. Der vol­le Urlaubs­an­spruch ent­steht erst sechs Mona­te nach der Arbeits­auf­nah­me. Vor Ablauf die­ser War­te­zeit hat der Arbeit­neh­mer Anspruch auf 1/12 des Jah­res­ur­laubs für jeden vol­len Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Urlaubs­zeit­punkt: Die Urlaubs­wün­sche des Arbeit­neh­mers haben in der Regel Vor­rang. Im Wesent­li­chen bestimmt also der Arbeit­neh­mer, wann der Urlaub genom­men wird, auch wenn der Arbeit­ge­ber den Urlaub for­mal fest­legt. Nur bei drin­gen­den betrieb­li­chen Inter­es­sen oder sozi­al vor­zugs­wür­di­gen Urlaubs­wün­schen ande­rer Arbeit­neh­mer kann der Arbeit­ge­ber dem Urlaubs­an­spruch des Arbeit­neh­mers wider­spre­chen. Vor­sicht: Ein Arbeit­neh­mer darf sich nicht selbst beur­lau­ben! Geht er ohne Geneh­mi­gung des Urlaubs durch den Arbeit­ge­ber in den Urlaub, kann dies ein Grund für eine ver­hal­tens­be­ding­te, sogar frist­lo­se, Kün­di­gung sein.

Urlaubs­dau­er: Wegen des Urlaubs­zwecks der Erho­lung ist der Urlaub zusam­men­hän­gend zu gewäh­ren. Auch wenn der Arbeit­neh­mer sei­nen Urlaub tage­wei­se und gestü­ckelt neh­men möch­te, muss aber wenigs­tens einer der Urlaub­s­tei­le zwölf auf­ein­an­der­fol­gen­de Werk­ta­ge umfassen.

Urlaubs­ver­fall: Der Urlaub muss im lau­fen­den Kalen­der­jahr genom­men wer­den, ansons­ten ver­fällt er. Nur bei drin­gen­den betrieb­li­chen Grün­den oder wenn der Arbeit­neh­mer erkrankt ist und des­halb sei­nen Urlaub nicht mehr im abge­lau­fe­nen Kalen­der­jahr neh­men konn­te, kann der Rest­ur­laub in die ers­ten drei Mona­te des Fol­ge­jah­res über­tra­gen werden.

Der kos­ten­freie Vor­trag “Aktu­el­les zum Urlaubs­recht” von Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Arbeits­recht Chris­ti­an Roth­fuß am Don­ners­tag, 07.06.2018 um 18:00 Uhr in den Räum­lich­kei­ten der Kanz­lei BSKP Dres­den (Fet­scher­stra­ße 29, 01307 Dres­den) erläu­tert Ihnen, was Sie zum Urlaubs­recht unbe­dingt wis­sen sollten.

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Aktuelles zum Urlaubsrecht


Referent: Rechtsanwalt Christian Rothfuß
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Donnerstag, 07.06.2018, 18:00
Kanzlei BSKP, Fetscherstraße 29, 01307 Dresden