Steuernewsletter November 2020
Bei Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen war bisher ungeklärt, ob diese als Beitragsrückerstattung den steuerlichen Sonderausgabenabzug mindern. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass dies zumindest dann nicht der Fall ist, wenn durch den Bonus ein finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ausgeglichen wird.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Frohe Kunde vom Bundesfinanzhof: Kommen Eltern für den Unterhalt ihres volljährigen Kindes auf, ist der Unterhaltshöchstbetrag nicht zwingend zu kürzen, wenn das Kind mit einem Lebensgefährten, der über ausreichendes Einkommen verfügt, in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
- Das Bundesfinanzministerium hat neue bzw. geänderte Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2020 veröffentlicht. Die Pauschbeträge sind nun aufgegliedert in halbjährliche Beträge.
Wird der Vorsteuerabzug wegen einer unvollständigen Rechnung in einer Betriebsprüfung versagt, kann dies zu hohen Nachzahlungszinsen führen. Erfreulich, dass hier die Rechtsprechung insoweit Abhilfe geschafft hat, als eine rückwirkende Rechnungsberichtigung unter gewissen Voraussetzungen möglich ist. In der Praxis wartete man seit Jahren auf eine Positionierung durch die Finanzverwaltung, die nun erfolgt ist.
Daten für den Monat Dezember 2020 | ||||||||
Steuertermine
Fälligkeit:
Überweisungen (Zahlungsschonfrist):
Scheckzahlungen: Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen! Beiträge Sozialversicherung Fälligkeit Beiträge 12/2020 = 28.12.2020 Verbraucherpreisindex (Veränderung gegenüber Vorjahr)
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Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen: Auswirkungen auf die Einkommensbesteuerung
| Die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf der Grundlage von § 65a Sozialgesetzbuch (SGB) V gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten stellt auch bei pauschaler Ausgestaltung keine die Sonderausgaben mindernde Beitragserstattung dar. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn durch den Bonus ein konkret der Gesundheitsmaßnahme zuzuordnender finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird. |
Sachverhalt |
Ein gesetzlich krankenversicherter Steuerpflichtiger hatte von seiner Krankenkasse Boni für „gesundheitsbewusstes Verhalten“ i. H. von 230 EUR erhalten (u. a. für einen Gesundheits-Check-up, eine Zahnvorsorgeuntersuchung, die Mitgliedschaft in einem Sportverein sowie für den Nachweis eines gesunden Körpergewichts).
Das Finanzamt behandelte die Boni wegen der rein pauschalen Zahlung als Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und minderte den Sonderausgabenabzug. Dagegen wertete das Finanzgericht Sachsen die Zahlungen als Leistungen der Krankenkasse, die weder die Sonderausgaben beeinflussen, noch als sonstige Einkünfte eine steuerliche Belastung auslösen. |
Unter Fortentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Behandlung von Bonuszahlungen gemäß § 65a SGB V nimmt der Bundesfinanzhof eine differenzierte Betrachtung vor:
Auch pauschale Boni mindern nicht die Sonderausgaben und sind zudem nicht als steuerlich relevante Leistung der Krankenkasse anzusehen. Voraussetzung ist aber, dass die Maßnahme beim Steuerpflichtigen Kosten auslöst und die realitätsgerecht ausgestaltete Pauschale geeignet ist, den eigenen Aufwand ganz oder teilweise auszugleichen.
Der eigene Aufwand fehlt z. B. bei Schutzimpfungen oder der Zahnvorsorge, da diese Maßnahmen bereits vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind. Hier liegt eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung der Krankenkasse vor. Gleiches gilt für Boni, die für den Nachweis eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (z. B. gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt werden.
Quelle | BFH-Urteil vom 6.5.2020, Az. X R 16/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217591; BFH, PM Nr. 36/20 vom 27.8.2020
Broschüre mit Steuertipps für Existenzgründer
| Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat seine Broschüre mit Steuertipps für Existenzgründer aktualisiert (Stand: Februar 2020). Neben wichtigen steuerlichen Aspekten bei der Existenzgründung enthält die rund 70-seitige Broschüre darüber hinaus auch Informationen zum Gründungszuschuss und zeigt, wie eine ordnungsgemäße (umsatzsteuerliche) Rechnung aussehen muss. Die Broschüre kann unter www.iww.de/s3054 heruntergeladen werden. |
Keine außergewöhnlichen Belastungen: Prozesskosten wegen Baumängeln am Eigenheim
| Prozesskosten, die wegen Baumängeln bei der Errichtung eines selbst genutzten Eigenheims entstanden sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig. Weder der Erwerb eines Einfamilienhauses noch Baumängel sind nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in diesem Sinne unüblich. |
Hintergrund: Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind nach § 33 Abs. 2 S. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen – es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Sachverhalt |
Eheleute beauftragten ein Bauunternehmen mit der Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Unterkellerung auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück. Wegen gravierender Planungs- und Ausführungsfehler gingen die Steuerpflichtigen gegen das Unternehmen gerichtlich vor und zahlten im Streitjahr Gerichts-/Rechtsanwaltskosten von rund 13.700 EUR. In ihrer Steuererklärung machten sie die Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend und wiesen auf ihre extrem angespannte finanzielle Situation hin – letztlich aber ohne Erfolg. |
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stellte zwar fest, dass die mit den Gerichtsverfahren verfolgten Ansprüche für die Steuerpflichtigen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung waren. Jedoch bestand für sie zu keiner Zeit die Gefahr, die Existenzgrundlage zu verlieren oder die lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Das Baugrundstück war nicht lebensnotwendig und hätte notfalls verkauft werden können.
Außerdem waren die Aufwendungen nicht außergewöhnlich. Denn der Erwerb eines Einfamilienhauses ist steuerlich ein Vorgang der normalen Lebensführung.
Beachten Sie | Auch Baumängel sind nicht unüblich, sodass Prozesskosten wegen solcher Mängel grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können.
Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.5.2020, Az. 3 K 2036/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217027; FG Rheinland-Pfalz, PM vom 22.7.2020
Unterhaltshöchstbetrag für Kinder: Keine Kürzung trotz Haushaltsgemeinschaft mit dem Lebensgefährten
| Leistungen von Eltern für den Unterhalt ihres in Ausbildung befindlichen Kindes, für das kein Anspruch auf Kindergeld (mehr) besteht, sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen. Lebt das Kind mit einem Lebensgefährten, der über ausreichendes Einkommen verfügt, in einem gemeinsamen Haushalt, ist der Höchstbetrag nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht zu kürzen. |
Hintergrund
Der Unterhaltshöchstbetrag für 2020 beträgt 9.408 EUR zuzüglich übernommener Basisbeiträge der Kranken- und Pflegeversicherung.
Anzurechnen sind jedoch die eigenen Einkünfte oder Bezüge der unterhaltenen Person, soweit diese 624 EUR jährlich übersteigen.
Zudem darf die unterhaltene Person nur ein geringes Vermögen besitzen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist ein Vermögen von mehr als 15.500 EUR grundsätzlich schädlich (ein angemessenes Hausgrundstück bleibt jedoch außen vor).
Sachverhalt |
Eltern machten Unterhaltsaufwendungen für ihre studierende Tochter (T), die mit ihrem Lebensgefährten (LG) in einer gemeinsamen Wohnung lebte, steuermindernd geltend. Das Finanzamt erkannte diese jedoch nur zur Hälfte an, da auch der LG wegen der bestehenden Haushaltsgemeinschaft zum Unterhalt der T beigetragen habe – allerdings zu Unrecht, wie das Finanzgericht Sachsen und letztlich auch der Bundesfinanzhof entschieden. |
Eine Aufteilung des Unterhaltshöchstbetrags auf mehrere Personen kommt nur in Betracht, wenn jeder von ihnen gegenüber dem Unterhaltsempfänger gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist oder der Unterhaltsempfänger einer unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass bei einer Unterhaltsgewährung durch mehrere Steuerpflichtige kein höherer Betrag anerkannt wird als bei der Gewährung durch eine Einzelperson.
Im Streitfall lagen die Voraussetzungen für eine Aufteilung des Höchstbetrags nicht vor. Dabei stellte der Bundesfinanzhof u. a. darauf ab, dass zwischen den Partnern keine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bestand, die eine – der gesetzlichen Unterhaltspflicht gleichzusetzende – konkrete Beistandsverpflichtung des LG für T hätte begründen können. Denn T war wegen ihrer eigenen Einnahmen und den Unterhaltsleistungen ihrer Eltern nicht hilfsbedürftig.
Es lagen auch keine Unterhaltsleistungen des LG vor, die als den Unterhaltshöchstbetrag mindernde eigene Bezüge der T hätten angesetzt werden können. Denn LG hat an T keine Unterhaltszahlungen geleistet. Vielmehr haben LG und T die Kosten des gemeinsamen Haushalts jeweils zur Hälfte getragen. T hatte die Miete für die gemeinsame Wohnung aus den Unterhaltsleistungen ihrer Eltern bestritten. LG hatte einen entsprechenden Beitrag für die darüber hinausgehenden Kosten des gemeinsamen Haushalts aufgewandt.
Beachten Sie | Unerheblich ist insoweit, dass LG die gemeinsame Wohnung angemietet hatte und damit alleiniger Schuldner des Vermieters war.
Verfügen unverheiratete Lebensgefährten, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, jeweils über auskömmliche finanzielle Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie sich einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewähren. Vielmehr kommt jeder für den eigenen Lebensunterhalt (durch die Übernahme der hälftigen Haushaltskosten) auf. Woraus die „eigenen“ finanziellen Mittel stammen, insbesondere ob es sich um (steuerbare) Einkünfte, Bezüge oder Unterhaltsleistungen Dritter handelt, ist insoweit unerheblich.
Quelle | BFH-Urteil vom 28.4.2020, Az. VI R 43/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217682; BFH, PM Nr. 37/20 vom 3.9.2020
Neue Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2020
| Durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz ist für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme von Getränken) der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden. Und das wirkt sich auch auf die für das Jahr 2020 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) aus. Das Bundesfinanzministerium hat nun eine Unterteilung in zwei Halbjahre vorgenommen. |
Hintergrund
Die Pauschbeträge bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung vieler Einzelentnahmen.
Zu- oder Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse sind unzulässig. Wurde der Betrieb jedoch wegen einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.
Quelle | BMF-Schreiben vom 27.8.2020, Az. IV A 4 - S 1547/19/10001 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217812
Umstellung elektronischer Kassen: Schreiben des Bundesfinanzministeriums sorgt für Unsicherheit
| Bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (vor allem elektronische Kassensysteme und Registrierkassen) müssen ab dem 1.10.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Denn am 30.9.2020 endete die Nichtbeanstandungsregelung des Bundesfinanzministeriums. 15 Bundesländer (Ausnahme Bremen) haben indes eigene Regelungen (vgl. unter www.iww.de/s3929) geschaffen, um die Frist bis zum 31.3.2021 zu verlängern. Gefordert wird u. a., dass das Unternehmen bis zum 30.9.2020 (in einigen Bundesländern bis zum 31.8.2020) die Umrüstung bzw. den Einbau einer TSE bei einem Kassenhersteller oder Dienstleister beauftragt hat. Das scheint dem Bundesfinanzministerium aber nicht zu passen. |
In einem neuen Schreiben weist das Bundesfinanzministerium darauf hin, dass die Nichtbeanstandungsregelung nicht über den 30.9.2020 hinaus verlängert wird. Zudem soll eine Bewilligung von Erleichterungen nach dem Anwendungserlass zu § 148 der Abgabenordnung nur ausgesprochen werden, wenn der Steuerpflichtige sie beantragt.
Das Schreiben endet mit dem Hinweis, dass von den fachlichen Weisungen abweichende Erlasse der Abstimmung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder bedürfen.
Das Schreiben wurde vielfach kritisiert, da es, so z. B. die Ansicht des Steuerberaterverbands Thüringen, für Rechtsunsicherheit sorgt. Inzwischen haben einige Bundesländer (z. B. NRW) betont, dass ihre Verfügungen Bestand haben.
Quelle | BMF-Schreiben vom 18.8.2020, Az. IV A 4 - S 0319/20/10002 :003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217810; Steuerberaterverband Thüringen e. V., Meldung vom 14.9.2020
Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer setzt einen schriftlichen Antrag voraus
| Unternehmer benötigen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) für den Waren- oder Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat aktuell mitgeteilt, dass vermehrt Anträge auf Vergabe einer USt-IdNr. bzw. Mitteilung der dazu gespeicherten Daten eingehen. Daher weist das BZSt darauf hin, dass die Vergabe der USt-IdNr. ausschließlich auf schriftlichen Antrag erfolgt. Dies gilt auch für allgemeine Fragen zur Vergabe bzw. zu allen Fragen hinsichtlich der gespeicherten Daten oder der Eintragung von Euroadressen. |
Der Antrag muss folgende Informationen enthalten:
- Name/Anschrift des Antragstellers,
- Finanzamt, bei dem das Unternehmen geführt wird,
- Steuernummer, unter der das Unternehmen geführt wird.
Beachten Sie | Voraussetzung für eine erfolgreiche Bearbeitung des Antrags ist, dass der Antragsteller als Unternehmer bei seinem Finanzamt umsatzsteuerlich geführt wird und dem BZSt diese Daten bereits übermittelt wurden.
Quelle | BZSt, Meldung vom 11.9.2020 „Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“
Vorsteuerabzug: Finanzverwaltung positioniert sich endlich zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung
| Wird der Vorsteuerabzug wegen einer unvollständigen Rechnung in einer Betriebsprüfung versagt, kann dies zu hohen Nachzahlungszinsen führen. Unter gewissen Voraussetzungen haben hier sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Bundesfinanzhof Abhilfe geschafft, indem sie eine rückwirkende Rechnungsberichtigung ermöglicht haben. In der Praxis wartete man seit Jahren auf eine Positionierung durch die Finanzverwaltung, die nun erfolgt ist. Unter Bezugnahme auf die jüngere Rechtsprechung stellt das Bundesfinanzministerium in einem 13 Seiten starken Schreiben wichtige Punkte heraus. |
Vorsteuerabzug ohne ordnungsgemäße Rechnung
Ein Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach §§ 14, 14a Umsatzsteuergesetz (UStG) ausgestellte Rechnung besitzt. Das Bundesfinanzministerium stellt in seinem Schreiben an mehreren Stellen heraus, dass ein Vorsteuerabzug auch weiterhin den Besitz einer Rechnung voraussetzt.
Erfüllt eine Rechnung nicht alle formellen Voraussetzungen und wurde sie auch nicht berichtigt, kann ein Vorsteuerabzug aber ausnahmsweise zulässig sein, wenn die Finanzverwaltung über sämtliche Angaben verfügt, um die materiellen Voraussetzungen zu überprüfen.
Der Unternehmer kann durch objektive Nachweise belegen, dass ihm andere Unternehmer tatsächlich Gegenstände oder Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht haben, für die er die Umsatzsteuer entrichtet hat.
Merke | Es besteht keine Pflicht der Finanzbehörden, fehlende Informationen von Amts wegen zu ermitteln. Zweifel und Unklarheiten wirken zulasten des Unternehmers. |
Berichtigung oder Stornierung und Neuerteilung
Gelingt dem Unternehmer kein objektiver Nachweis, kann er auch eine berichtigte Rechnung vorlegen. Eine Berichtigung kann auch dadurch erfolgen, dass der Rechnungsaussteller die ursprüngliche Rechnung storniert und eine neue Rechnung ausstellt.
Beachten Sie | Eine Rechnungsberichtigung erfordert eine spezifische und eindeutige Bezugnahme auf die ursprüngliche Rechnung.
Ein Dokument ist nur dann eine rückwirkend berichtigungsfähige Rechnung, wenn es gewisse Mindestangaben enthält – und zwar zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Hierfür reicht es aus, dass die Angaben nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen.
Beispielsweise muss die Leistungsbeschreibung so konkret sein, dass die erbrachte Leistung und ein Bezug zum Unternehmen des Leistungsempfängers erkennbar sind. Eine allgemein gehaltene Angabe wie z. B. „Produktverkäufe“, die es nicht ermöglicht, die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen, reicht nicht.
Wird eine Rechnung mit Rückwirkung berichtigt, ist das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich für den Besteuerungszeitraum auszuüben, in dem die Leistung bezogen wurde und die ursprüngliche Rechnung vorlag.
Abweichend hiervon kann bei einem zu niedrigen Steuerausweis in der ursprünglichen Rechnung das Recht auf Vorsteuerabzug in einer bestimmten Höhe erst dann ausgeübt werden, wenn der Leistungsempfänger im Besitz einer Rechnung ist, die einen Steuerbetrag in dieser Höhe ausweist.
Beachten Sie | Eine Rechnungsberichtigung ist kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung. Somit ist eine steuerlich wirksame Berichtigung nur so lange möglich, wie die ursprüngliche Veranlagung verfahrensrechtlich noch änderbar ist.
Quelle | BMF-Schreiben vom 18.9.2020, Az. III C 2 - S 7286-a/19/10001 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217987
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung: Muster für 2021 veröffentlicht
| Das Bundesfinanzministerium hat das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2021 veröffentlicht. |
Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann vom amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und in Format und Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht.
Quelle | BMF, Bekanntmachung vom 9.9.2020, Az. IV C 5 - S 2533/19/10030 :002
Freie Unterkunft und Verpflegung: Voraussichtliche Sachbezugswerte 2021
| Die Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise für diese Leistungen angepasst. Der nun vorliegende Entwurf mit den Sachbezugswerten für 2021 bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Mit Änderungen ist aber für gewöhnlich nicht mehr zu rechnen. |
In 2021 soll der Sachbezugswert für freie Unterkunft 237 EUR monatlich (in 2020 = 235 EUR) betragen. Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung soll um 5 EUR auf 263 EUR steigen.
Aus dem monatlichen Sachbezugswert für Verpflegung abgeleitet, ergeben sich nachfolgende Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten:
Sachbezugswerte für 2021 (Werte für 2020 in Klammern) | ||
Mahlzeit | monatlich | kalendertäglich |
Frühstück | 55 EUR (54 EUR) | 1,83 EUR (1,80 EUR) |
Mittag- bzw. Abendessen | 104 EUR (102 EUR) | 3,47 EUR (3,40 EUR) |
Quelle | Entwurf der Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung