Steuernewsletter November 2019
Seit 2019 sind vom Arbeitgeber gewährte Jobtickets unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei. Die gesetzliche Neuerung hat aber zahlreiche Fragen aufgeworfen, sodass sich das Bundesfinanzministerium nun in einem 15 Seiten starken Schreiben zu dem Umfang der Steuerbefreiung geäußert hat.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Stückzinsen sind nach Einführung der Abgeltungsteuer als Teil des Gewinns aus der Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn die Kapitalforderung vor 2009 erworben wurde. Damit hat der Bundesfinanzhof eine lang diskutierte Streitfrage geklärt.
- Erzielt eine Personengesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, werden diese wegen zusätzlicher gewerblicher Beteiligungseinkünfte in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert. Die positive Nachricht des Bundesfinanzhofs lautet: Gewerbesteuer wird hierdurch nicht ausgelöst.
- Stellt der Arbeitgeber unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereit, handelt es sich bei diesen Vorteilen grundsätzlich nicht um Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof nimmt hier vielmehr nicht steuerbare Aufmerksamkeiten an.
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für November 2019. Die PDF-Version der aktuellen und der älteren Ausgaben zum Ausdrucken finden Sie in unserer Mediathek.
Daten für den Monat November 2019 | ||||||||
Steuertermine
Fälligkeit: Überweisungen (Zahlungsschonfrist): Scheckzahlungen: Beiträge Sozialversicherung Verbraucherpreisindex
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Besteuerung eines einmaligen Sterbegeldes aus einer betrieblichen Altersversorgung
| Ein Sterbegeld, das eine Pensionskasse an Erben zahlt, die nicht zugleich Hinterbliebene im Sinne der Altersvorsorgeversicherung sind, unterliegt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf der Einkommensteuer. Da diese Rechtsfrage aber bisher nicht höchstrichterlich entschieden ist, wurde die Revision zugelassen, die inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig ist. |
Sachverhalt |
Eheleute hatten nach dem Tod ihres Sohnes von einer Pensionskasse ein Sterbegeld erhalten. Der Auszahlung lag ein Versicherungsvertrag zugrunde, der von einem ehemaligen Arbeitgeber im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen worden war. Nach dem Arbeitgeberwechsel hatte der Sohn die Versicherung übernommen.
Bezugsberechtigt waren laut Versicherungsschein im Überlebensfall der Sohn und im Todesfall die Hinterbliebenen (Ehegatte, Lebenspartner, Lebensgefährtin, Kinder). Da der Sohn keine „Hinterbliebenen“ hinterließ, zahlte die Pensionskasse die Leistung – begrenzt auf ein Sterbegeld von 8.000 EUR – an die Eltern aus. Das Finanzamt besteuerte die Auszahlung als sonstige Einkünfte der Eheleute – und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht befand. |
Nach § 22 Nr. 5 Einkommensteuergesetz gehören zu den sonstigen Einkünften „Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.“ Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf ist auch das Sterbegeld eine Leistung aus der Versicherung. Dem steht eine betragsmäßige Begrenzung des Sterbegeldes nicht entgegen.
Beachten Sie | Dem Einwand der Eheleute, dass keine eigenen Einkünfte, sondern Einkünfte des Sohnes vorlägen, widersprach das Finanzgericht. Denn die Besteuerung knüpft an den Zufluss des Geldes an – und dem Sohn war keine Versicherungszahlung zugeflossen.
Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 6.12.2018, Az. 15 K 2439/18 E, Rev. BFH Az. X R 38/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207999
Finanzverwaltung äußert sich zur Steuerfreiheit von Jobtickets und Fahrtkostenzuschüssen
| Seit 1.1.2019 sind Arbeitgeberleistungen für bestimmte Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr steuerfrei. Die gesetzliche Neuerung hat aber Fragen aufgeworfen, sodass sich das Bundesfinanzministerium nun in einem 15 Seiten starken Schreiben zu dem Umfang der Steuerbefreiung geäußert hat. |
Begünstigte Leistungen des Arbeitgebers
Unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz (EStG) fallen Arbeitgeberleistungen in Form von unentgeltlichen oder verbilligt überlassenen Fahrberechtigungen (Sachbezüge) sowie Zuschüsse (Barlohn) des Arbeitgebers zu den von den Arbeitnehmern selbst erworbenen Fahrberechtigungen.
Begünstigt sind insbesondere:
- Fahrberechtigungen in Form von Einzel-/Mehrfahrtenfahrscheinen,
- Zeitkarten (z. B. Monats-, Jahrestickets, Bahncard 100),
- allgemeine Freifahrberechtigungen,
- Freifahrberechtigungen für bestimmte Tage (z. B. bei Smogalarm),
- Ermäßigungskarten (z. B. Bahncard 25).
Umfasst die Fahrberechtigung die Mitnahme von anderen Personen oder ist die Fahrberechtigung auf andere Personen übertragbar, schließt dies die Steuerbefreiung nicht von vornherein aus.
Merke | Die Steuerfreiheit gilt nur für Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine mittels Gehaltsumwandlung erbrachte Leistung fällt somit nicht unter die Steuerbefreiung. |
Beim Umfang der Steuerbefreiung ist zwischen den Fahrten des Arbeitnehmers im Personenfernverkehr und im Personennahverkehr zu unterscheiden.
Fahrten im Personenfernverkehr
Zu den begünstigten öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr („Personenfernverkehr“) gehören:
- Fernzüge der Deutschen Bahn (ICE, IC, EC), Fernbusse auf festgelegten Linien oder Routen und mit festgelegten Haltepunkten,
- vergleichbare Hochgeschwindigkeitszüge und schnellfahrende Fernzüge anderer Anbieter (z. B. TGV, Thalys).
Arbeitgeberleistungen, die zur Nutzung des Personenfernverkehrs berechtigen, sind steuerfrei, soweit sie auf Fahrten
- zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte,
- zu einem Sammelpunkt oder
- einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet entfallen (im Folgenden vereinfacht bzw. zusammenfassend als Strecke Wohnung/Tätigkeitsstätte bezeichnet).
Privatfahrten im Personenfernverkehr sind hingegen nicht begünstigt.
Beachten Sie | Gilt die Fahrkarte nur für die Strecke Wohnung/Tätigkeitsstätte, ist die tatsächliche Nutzung der Fahrberechtigung auch zu privaten Fahrten (z. B. am Wochenende) dann aber unbeachtlich.
Geht die Fahrberechtigung für den Personenfernverkehr über die Strecke Wohnung/Tätigkeitsstätte hinaus, ist als Wert der Arbeitgeberleistung der reguläre Verkaufspreis einer Fahrberechtigung für die Strecke Wohnung/Tätigkeitsstätte anzusetzen.
Merke | Die Steuerfreiheit für Fahrten im Personenfernverkehr kommt nur in Betracht für Arbeitnehmer in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis sowie für die beim Entleiher beschäftigten Leiharbeitnehmer. |
Fahrten im Personennahverkehr
Zum öffentlichen Personennahverkehr gehört die allgemein zugängliche Beförderung von Personen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt ist, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Als öffentlicher Personennahverkehr gelten alle öffentlichen Verkehrsmittel, die nicht Personenfernverkehr sind.
Generell nicht von § 3 Nr. 15 EStG erfasst werden insbesondere:
- für konkrete Anlässe speziell gemietete bzw. gecharterte Busse oder Bahnen,
- Taxen im Gelegenheitsverkehr, die nicht auf konzessionierten Linien oder Routen fahren,
- Luftverkehr.
Aber: Soweit Taxen ausnahmsweise im Linienverkehr nach Maßgabe der genehmigten Nahverkehrspläne eingesetzt werden (z. B. zur Verdichtung, Ergänzung oder zum Ersatz anderer öffentlicher Verkehrsmittel) und von der Fahrberechtigung mitumfasst sind oder gegen einen geringen Aufpreis genutzt werden dürfen, gehören sie zum begünstigten Personennahverkehr.
Merke | Die Steuerbefreiung gilt für alle Arbeitnehmer oder Leiharbeitnehmer. Denn die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist unabhängig von der Art der Fahrten begünstigt, also auch bei Privatfahrten des Arbeitnehmers. |
Prognoserechnung
Nutzt der Arbeitnehmer die Fahrberechtigung für den Personenfernverkehr auch für Dienstreisen oder die wöchentliche Familienheimfahrt bei einer doppelten Haushaltsführung, kann die Kostenerstattung nach Dienstreisegrundsätzen bzw. den Grundsätzen für eine doppelte Haushaltsführung steuerfrei bleiben. Diese Steuerbefreiung hat Vorrang vor § 3 Nr. 15 EStG. In diesem Fall kann der Arbeitgeber im Rahmen einer Prognoseberechnung prüfen, ob die Fahrberechtigung bereits bei Hingabe insgesamt steuerfrei belassen werden kann.
Beispiel Vollamortisation |
Ein Arbeitgeber (AG) überlässt seinem Arbeitnehmer (AN) eine Bahncard 100, die er für 4.400 EUR erworben hat. Nach der Prognose des AG betragen die ersparten Kosten der Einzelfahrscheine für Dienstreisen im Gültigkeitszeitraum 3.000 EUR. Der reguläre Preis der Jahresfahrkarte für die Strecke Wohnung/Tätigkeitsstätte hätte 1.600 EUR betragen. Tatsächlich ergeben sich für Dienstreisen des AN aus unvorhersehbaren Gründen nur ersparte Kosten der Einzelfahrscheine von 2.500 EUR.Nach der Prognose übersteigen die ersparten Kosten für die Einzelfahrscheine zusammen mit dem regulären Verkaufspreis einer Fahrberechtigung für die Strecke Wohnung/Tätigkeitsstätte die Kosten der Bahncard. Diese ist daher in Höhe von 3.000 EUR steuerfreier Reisekostenersatz. Der verbleibende Betrag von 1.400 EUR ist eine steuerfreie Arbeitgeberleistung nach § 3 Nr. 15 EStG. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung sowie die private Nutzungsmöglichkeit kommt es nicht an. Dass die prognostizierte Vollamortisation tatsächlich nicht eingetreten ist, ist unerheblich. |
Beispiel Teilamortisation |
Wie das Beispiel Vollamortisation mit dem Unterschied, dass die ersparten Kosten der Einzelfahrscheine für Dienstreisen nach der Prognose 2.500 EUR betragen. Tatsächlich ergeben sich ersparte Kosten von 4.000 EUR.
Die ersparten Kosten für Einzelfahrscheine erreichen auch zusammen mit dem regulären Verkaufspreis einer Fahrberechtigung für die Strecke Wohnung/Tätigkeitsstätte nicht die Kosten der Bahncard (prognostizierte Teilamortisation). Die Bahncard kann daher zunächst nur insoweit steuerfrei belassen werden, als die Voraussetzungen für eine Steuerfreistellung nach AG kann den Arbeitslohn in Höhe der durch die tatsächliche Nutzung der Bahncard für Dienstreisen ersparten Kosten der Einzelfahrscheine monatsweise oder auch am Ende des Gültigkeitszeitraums mindern (mittels Verrechnung mit dem dann feststehenden Reisekostenerstattungsanspruch). Danach ergibt sich noch eine steuerfreie Reisekostenerstattung von 2.800 EUR, neben den bereits steuerfrei belassenen Leistungen nach § 3 Nr. 15 EStG. |
Merke | Führt der Arbeitgeber keine Amortisationsprognose durch, stellt die Überlassung der Fahrberechtigung zunächst in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Erst am Jahresende darf dann eine Korrektur erfolgen. |
Entfernungspauschale und Aufzeichnungspflichten
Die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern die bei der Einkommensteuerveranlagung abziehbare Entfernungspauschale (maximal bis auf 0 EUR). Auch hierzu regelt die Finanzverwaltung mehrere Details.
Beachten Sie | Der Gesetzgeber will mit dem Jahressteuergesetz 2019 nachbessern: Künftig soll die Ausgabe eines Jobtickets mit 25 % durch den Arbeitgeber pauschal versteuert werden können. Dafür soll die Anrechnung auf die Entfernungspauschale entfallen. Der Arbeitgeber hat die steuerfreien Arbeitgeberleistungen im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen.
Quelle | BMF-Schreiben vom 15.8.2019, Az. IV C 5 - S 2342/19/10007 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 210780
Grundstücksenteignung ist kein privates Veräußerungsgeschäft
| Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen der Besteuerung. Da der Eigentumsverlust durch Enteignung aber keine Veräußerung ist, so der Bundesfinanzhof, ist ein etwaiger Gewinn nicht zu versteuern. |
Sachverhalt |
Der Steuerpflichtige A hatte an einem unbebauten Grundstück in 2005 einen zusätzlichen Miteigentumsanteil per Zwangsversteigerung erworben. So wurde er zum Alleineigentümer. Drei Jahre später erließ die Stadt einen Sonderungsbescheid nach dem Bodensonderungsgesetz, wodurch das Eigentum auf die Stadt überging. Hierfür erhielt der A eine Entschädigung. Hinsichtlich des in der Zwangsversteigerung erworbenen Anteils nahm das Finanzamt ein Veräußerungsgeschäft an und setzte Einkommensteuer fest. |
Der Bundesfinanzhof hat eine andere Sichtweise: Die Begriffe „Anschaffung“ und „Veräußerung“ erfassen entgeltliche Erwerbs- und Übertragungsvorgänge, die wesentlich vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen. An einer willentlichen Übertragung auf eine andere Person fehlt es aber, wenn – wie bei einer Enteignung – der Verlust des Eigentums am Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen (und ggf. auch gegen seinen Willen) stattfindet.
Quelle | BFH-Urteil vom 23.7.2019, Az. IX R 28/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 211256; BFH, PM Nr. 59 vom 19.9.2019
Stückzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer steuerpflichtig
| Stückzinsen sind nach Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2009 als Teil des Gewinns aus der Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn die Kapitalforderung vor 2009 erworben wurde. Damit hat der Bundesfinanzhof eine lang diskutierte Streitfrage geklärt. |
Hintergrund
Stückzinsen sind das vom Erwerber an den Veräußerer der Kapitalforderung gezahlte Entgelt für die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung entfallenden Zinsen des laufenden Zinszahlungszeitraums.
Nach Einführung der Abgeltungsteuer war strittig, ob Stückzinsen in bestimmten Fällen steuerfrei vereinnahmt werden können. Denn sofern festverzinsliche Wertpapiere vor dem 1.1.2009 angeschafft und außerhalb der Spekulationsfrist veräußert wurden, ergab sich bei der Besteuerung von Stückzinsen eine gesetzliche Regelungslücke. Dementsprechend wurde zumindest teilweise die Meinung vertreten, dass Stückzinsen in diesen Fällen nicht der Besteuerung unterliegen.
Der Bundesfinanzhof musste nun entscheiden, ob die durch das Jahressteuergesetz 2010 vorgenommene Ergänzung – Stückzinsen sind in jedem Fall steuerpflichtig – nur klarstellenden Charakter hat oder ob es sich vielmehr um einen (unzulässigen) rückwirkenden Tatbestand handelt.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof ordnet Stückzinsen, die nach dem 31.12.2008 zufließen, als Teil des Gewinns aus der Veräußerung einer Kapitalforderung ein. Die Ergänzung durch das Jahressteuergesetz 2010 führt nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen unechten Rückwirkung. Die Regelung hat nur deklaratorische Bedeutung, da Stückzinsen unabhängig davon, wann die veräußerte Kapitalforderung erworben wurde, stets der Besteuerung unterlagen.
Quelle | BFH-Urteil vom 7.5.2019, Az. VIII R 22/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 211129; BFH-Urteil vom 7.5.2019, Az. VIII R 31/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 211132; BFH, PM Nr. 57 vom 12.9.2019
Elektronische Kassen: Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung erst ab 10/2020 Pflicht
| Auf Bund-Länder-Ebene wurde eine Nichtaufgriffsregelung hinsichtlich der Implementierung von technischen Sicherheitseinrichtungen bei elektronischen Kassen(systemen) bis zum 30.9.2020 beschlossen. |
Nach der gesetzlichen Regelung des § 146a der Abgabenordnung (AO) müssen bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (insbesondere elektronische Kassensysteme und Registrierkassen) ab dem 1.1.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Erst kürzlich wurden die Anforderungen in einem Anwendungserlass der Finanzverwaltung näher präzisiert.
Der Grund für die jetzt beschlossene Nichtaufgriffsregelung: Voraussichtlich erst im Oktober 2019 sollen die ersten – vorläufig zertifizierten – TSEs verfügbar sein. Somit war absehbar, dass eine flächendeckende Ausstattung aller Kassen bis zum 1.1.2020 nicht mehr möglich sein wird.
Eine Verlängerung gibt es nach der Mitteilung der IHK Ruhr auch für die Meldungen, die Steuerpflichtige dem Finanzamt machen müssen, wenn sie aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfassen (§ 146a Abs. 4 AO). Diese Meldungen sollen erst bei Verfügbarkeit eines elektronischen Meldeverfahrens erfolgen müssen.
Quelle | Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, PM vom 25.9.2019; IHK Ruhr, Meldung vom 26.9.2019
Keine Geringfügigkeitsgrenze bei Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften
| Einkünfte einer Personengesellschaft aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen werden wegen zusätzlicher gewerblicher Beteiligungseinkünfte bei der Einkommensteuer in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert. Sie unterliegen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aber nicht der Gewerbesteuer. |
Erzielen Gesellschaften neben nicht gewerblichen Einkünften auch solche aus einer originär gewerblichen Tätigkeit, führen nur geringfügige gewerbliche Einkünfte nicht zur Abfärbung. Eine sogenannte Infizierung tritt dann nicht ein, wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.
Bei gewerblichen Beteiligungseinkünften hat der Bundesfinanzhof eine Geringfügigkeitsgrenze aber nun abgelehnt. Somit führt einkommensteuerrechtlich jede Beteiligung, aus der die Gesellschaft gewerbliche Einkünfte bezieht, zu einer Umqualifizierung aller weiteren Einkünfte dieser Gesellschaft in solche aus Gewerbebetrieb.
Die positive Nachricht: Eine Umqualifizierung löst in diesen Fällen keine Gewerbesteuer aus. Denn nur so wird, so der Bundesfinanzhof, eine verfassungswidrige Schlechterstellung von Personengesellschaften gegenüber Einzelunternehmern vermieden.
Quelle | BFH-Urteil vom 6.6.2019, Az. IV R 30/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 210294; BFH, PM Nr. 46 vom 1.8.2019
Unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk sind kein steuerlich relevantes Frühstück
| Stellt der Arbeitgeber unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereit, handelt es sich bei diesen Vorteilen grundsätzlich nicht um Arbeitslohn, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden. |
Sachverhalt |
Ein Arbeitgeber hatte seinen Angestellten arbeitstäglich verschiedene Brötchensorten (unbelegt) in einem Brötchenkorb sowie Heißgetränke aus einem Getränkeautomat unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Aufstrich oder sonstiger Belag wurden nicht gestellt, sondern nur die trockenen Brotwaren. Das Finanzamt sah hierin eine unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit in Form eines Frühstücks, das mit dem amtlichen Sachbezugswert je Mitarbeiter und Arbeitstag zu besteuern sei (kalendertäglicher Wert in 2019: 1,77 EUR). Doch das sah der Bundesfinanzhof anders. |
Arbeitslohn liegt grundsätzlich vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit (wie ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen) unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt. Davon abzugrenzen sind aber nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, die nur der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienen und denen daher keine Entlohnungsfunktion zukommt.
Im Streitfall handelte es sich bei den Lebensmitteln nicht um Arbeitslohn in Form kostenloser Mahlzeiten, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Unbelegte Brötchen sind auch in Kombination mit einem Heißgetränk kein Frühstück im Sinne der Sozialversicherungsentgeltverordnung.
Beachten Sie | Selbst für ein einfaches Frühstück muss jedenfalls noch ein Aufstrich oder ein Belag hinzutreten. Die Überlassung der Backwaren nebst Heißgetränken diente daher lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen.
Quelle | BFH-Urteil vom 3.7.2019, Az. VI R 36/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 211195; BFH, PM Nr. 58 vom 19.9.2019