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Son­der­news­let­ter: Sen­kung der Umsatzsteuer

Die Spit­zen der Regie­rungs­ko­ali­ti­on haben sich am Abend des 3. Juni 2020 auf eine Sen­kung der Umsatz­steu­er geei­nigt. Vom 1. Juli bis zum 31. Dezem­ber 2020 sol­len der Regel­steu­er­satz von 19 Pro­zent auf 16 Pro­zent und der ermä­ßig­te Steu­er­satz von 7 Pro­zent auf 5 Pro­zent gesenkt werden.

Die Maß­nah­me ist zur Ankur­be­lung der Kauf­lau­ne gedacht und soll pri­va­te End­ver­brau­cher sowie nicht zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tig­te Unter­neh­men und Insti­tu­tio­nen ent­las­ten. Ob die Sen­kung der Umsatz­steu­er auch voll­stän­dig auf die Brut­to­prei­se durch­schla­gen wird, bleibt abzu­war­ten. Ver­mut­lich wird nicht jeder Unter­neh­mer den Preis­vor­teil voll­stän­dig an sei­ne Kun­den wei­ter­rei­chen, wie die Absen­kung des Steu­er­sat­zes für Hotel­über­nach­tun­gen gezeigt hat.
Was schon jetzt fest­steht ist, dass auf die Unter­neh­men ein erheb­li­cher Umstel­lungs­be­darf zukommt. In den nächs­ten Wochen gilt es die Ein­stel­lun­gen in ERP- und Kas­sen­sys­te­men zu ändern, neue Steu­er­kenn­zei­chen zu imple­men­tie­ren und die Lay­outs der Rech­nun­gen anzupassen.

Der Steu­er­satz auf Spei­sen in der Gas­tro­no­mie wur­de bereits für den Zeit­raum zwi­schen dem 1. Juli 2020 und dem 30. Juni 2021 von 19 Pro­zent auf 7 Pro­zent gesenkt. Nun­mehr ergibt sich für Hotels und Restau­rants ein dop­pel­ter Umstel­lungs­auf­wand: Vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezem­ber 2020 sind 5 Pro­zent anzu­wen­den, vom  1. Janu­ar 2021 bis 30. Juni 2021 sind es dann 7 Pro­zent und ab dem 1. Juli 2021 wie­der 19 Prozent.

Nach­fol­gend möch­ten wir über die Umset­zungs­pro­ble­me der Steu­er­satz­sen­kung informieren.

 


Zeitliche Abgrenzung

Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wann die Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne als erbracht gilt.



Bei Lieferungen ist dies der Zeitpunkt, in dem die Verfügungsmacht am Liefergegenstand verschafft wird. Beim Versand von Gegenständen ist der Tag des Warenausgangs maßgeblich; bei Bauleistungen, Lieferungen mit Montage o.ä. der Tag der Abnahme.



Daneben ist eine Reihe von durchaus praxisrelevanten Spezialfällen zu beachten, bei denen trotz einer bürgerlich-rechtlichen Eigentumsübertragung umsatzsteuerlich noch keine Lieferung vorliegt, z.B. bei

  • Bauten auf fremden Grund und Boden, Mietereinbauten
  • Sicherungsübereignung
  • Nießbrauch

Auf der anderen Seite kann eine Lieferung vorliegen, ohne dass eine bürgerlich-rechtliche Eigentumsübertragung vollzogen wird, wie etwa bei:

  • Eigentumsvorbehalt
  • Übertragung von Besitz, Lasten, Gefahr und Nutzung
  • Leasing- und Mietkaufverträgen

Bei den sonstigen Leistungen („Dienstleistungen“) entsteht die Umsatzsteuer grds. mit deren Vollendung.



Auf das Datum des Kaufvertrages, das Rechnungsdatum oder den Zahlungseingang kommt es grundsätzlich also nicht an.


Anzahlungen

Wenn Entgelte ganz oder teilweise für ab dem 1. Juli 2020 ausgeführte Umsätze vor diesem Stichtag vereinnahmt werden, müssen zunächst 19 Prozent Umsatzsteuer in der Anzahlungsrechnung ausgewiesen und beim Finanzamt angemeldet werden. Bei der Schlussrechnung muss dann auf 16 Prozent korrigiert werden, wenn die Leistung zwischen Juli und Dezember diesen Jahres erbracht wird.



Die gesetzeskonforme Abrechnung von Anzahlungen und Schlussrechnungen dürfte in der Praxis für viele Unternehmen eine Herausforderung darstellen.


Teilleistungen

Von den Anzahlungen sind Teilleistungen abzugrenzen.



Teilleistungen setzen voraus, dass eine Leistung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise überhaupt teilbar ist. Ferner ist Voraussetzung, dass sie nicht als Ganzes, sondern in Teilen geschuldet und bewirkt wird. Eine Leistung ist in Teilen geschuldet, wenn für bestimmte Teile das Entgelt gesondert vereinbart wird.



Bei umsatzsteuerpflichtigen Vermietungsleistungen bspw. sind regelmäßig Teilleistungen gegeben, sodass nur die Mietzahlungen für die Monate Juli bis Dezember 2020 mit 16 Prozent zu versteuern sind.



Lieferungen von Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Wasser sind jedoch erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt zu behandeln. Die (monatlich) geleisteten Abschlagszahlungen sind nicht als Entgelt für Teilleistungen anzusehen, führen jedoch bereits im Monat ihrer Vereinnahmung zur Entstehung der Umsatzsteuer (siehe oben zu Anzahlungen).



Für Architekten und Ingenieure ist zu beachten, dass nach Verwaltungsmeinung allein aus der Aufgliederung der Leistungsbilder zur Ermittlung des (Teil-)Honorars noch nicht folgt, dass die Leistungen in Teilen erbracht werden. Nur wenn nach § 9 HOAI zusätzliche Vereinbarungen über die gesonderte Ausführung und Honorierung einzelner Leistungsphasen getroffen werden, sind insoweit Teilleistungen anzunehmen. Das gilt nach Verwaltungsmeinung sinngemäß auch für Architekten- und Ingenieurleistungen, die nicht nach der HOAI abgerechnet werden.


Anpassung von Rechnungen und Verträgen

Nach heutigem Stand muss davon ausgegangen werden, dass Verträge, in denen ein konkreter Steuersatz und Steuerbetrag ausgewiesen sind, angepasst werden müssen.



Ein in der Rechnung zu hoch ausgewiesener Steuer-betrag wird gemäß § 14c UStG vom Rechnungs-aussteller geschuldet. Der Rechnungsempfänger kann hinsichtlich des zu hoch ausgewiesenen Betrages keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Die Steuersatzänderung ist also auch für zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer ein Thema. Die umsatzsteuerliche Rechnungseingangsprüfung gewinnt damit an Bedeutung.



Entsprechendes gilt für Dauerrechnungen.



Ob die Senkung der Steuersätze die Höhe des vereinbarten Preises beeinflusst, hängt maßgeblich davon ab, ob die Vertragspartner sog. Netto- oder Bruttopreisvereinbarungen getroffen haben und ob konkrete Steuersätze oder Steuerbeträge vereinbart sind. Hier ist eine Einzelfallprüfung unumgänglich.



Bei langfristigen Verträgen ist § 29 UStG zu beachten. Die Vorschrift soll bei Inkrafttreten einer Gesetzesänderung zwischen Vertragsabschluss und Umsatzausführung eine Preisanpassung ermöglichen. In zeitlicher Hinsicht ist die Anwendung des § 29 UStG auf Verträge beschränkt, die vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten der maßgebenden Gesetzesänderung rechtsgültig abgeschlossen worden sind. Gegebenenfalls kann auch unabhängig von der Viermonatsfrist über die allgemeinen Grundsätze ergänzender Vertragsauslegung ein Ausgleichsanspruch entstehen.


Skonto, Rabatte und Boni

Mindert sich der Kaufpreis für eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nachträglich, kann der leistende Unternehmer insoweit seine Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt berichtigen. Der Leistungsempfänger muss seinen Vorsteuerabzug auf das von ihm tatsächlich gezahlte Entgelt anpassen (Änderung der Bemessungsgrundlage). Für den anzuwendenden Steuersatz kommt es darauf an, wann die zugrunde liegende Leistung ausgeführt wurde, nicht darauf, wann die Änderung eingetreten ist. Jahresboni für 2020 müssten umsatzsteuerlich dann wohl aufgeteilt werden.


Gutscheine

Seit 2019 gelten in Deutschland neue Regelungen für Gutscheine. Dabei muss zwischen dem Einzweck-gutschein und dem Mehrzweckgutschein unterschieden werden.

  • Bei einem Einzweckgutschein entsteht die Umsatzsteuer schon bei Verkauf des Gutscheins. Die tatsächliche Ausführung der Leistung ist dann nicht mehr der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
  • Beim Mehrzweckgutschein ist der Verkauf des Gutscheins nur ein Tausch von Geld in eine andere Form eines Zahlungsmittels. Erst wenn der Gutschein eingelöst wird, unterliegt die tatsächlich ausgeführte Leistung der Umsatzsteuer.

Einzweckgutscheine, die vor dem 1. Juli 2020 oder nach dem 31. Dezember 2020 verkauft werden, unterliegen folglich 19 bzw. 7 Prozent Umsatzsteuer. Für Mehrzweckgutscheine, die innerhalb dieses Zeitraums eingelöst werden, müssen 16 bzw. 5 Prozent Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden.


Innergemeinschaftliche Erwerbe

Für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Erwerber ist zu beachten, dass die Steuer (für die erfolgte Lieferung) mit Ausstellung der Rechnung entsteht, spätestens im Monat, der dem Erwerb folgt. Spätestens“ ist an diese Stelle jedoch nicht als Wahlrecht zu verstehen.



Für Unternehmer, die hinsichtlich des Erwerbes vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist die exakte zeitliche Angrenzung in materieller Hinsicht ohne Belang.


Einfuhr aus dem Drittland

Ähnlich verhält es sich bei der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) beim Import von Drittlandsware. Die Steuersatzsenkung stellt für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Erwerber eine echte Entlastung dar. Im Gegensatz zum innergemeinschaftlichen Erwerb wird die EUSt vom Zoll festgesetzt.



Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Fälligkeit der EUSt vom 16. auf den 26. Tag des Folgemonats verschoben werden soll. Wie dies konkret umgesetzt werden kann, ist noch nicht klar. In der Praxis melden meist Speditionen die Einfuhr stellvertretend für den Warenempfänger an und verauslagen Zoll und EUSt.


Resümee

Die vorstehenden Hinweise zeigen, dass die angekündigte Steuersatzsenkung zahlreiche Probleme nach sich zieht. Der Verwaltungsaufwand, insbesondere die erforderlichen Änderungen in den IT-Systemen, ist beachtlich, zumal ein nur kurzer Zeitraum betroffen ist.



Viele Zweifelsfragen werden wohl nicht bis Juli geklärt werden. Hinweise zur möglichen Positionierung der Finanzverwaltung könnte das BMF-Schreiben vom
11. August 2006 geben. Darin wir die Erhöhung des Steuersatzes von 16 Prozent auf 19 Prozent zum 1. Januar 2007 behandelt.



Davon ausgehend, dass die Steuersatzsenkung tatsächlich auch so vom Bundestag und Bundesrat beschlossen wird, ist für die betroffenen Unternehmer keine Zeit zu verlieren, die notwendigen Anpassungen zu analysieren und deren Umsetzung vorzubereiten.


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