Sondernewsletter: Rechtliche Auswirkungen des Coronavirus
Sehr geehrte Damen und Herren,
anlässlich der vielfältigen Fragen, die unsere Kanzleistandorte zum Thema Coronavirus täglich erreichen und der spürbaren Zunahme an Besorgnis im Mandantenkreis bezüglich der wirtschaftlichen Auswirkungen, haben wir uns entschlossen, auf Basis des aktuellen Kenntnisstandes die wichtigsten Fragen im Rahmen dieses Newsletters zu beantworten.
Wir hoffen dadurch etwas zur Versachlichung und Beruhigung im Empfängerkreis beizutragen. Nach der aktuellen Ankündigung der Bundesregierung hat das Parlament ein Gesetz verabschiedet, wonach die Bundesregierung ermächtigt wird, per Verordnung den Zugang zur Kurzarbeit zu erleichtern und die Kosten für Unternehmen zu senken. Die konkreten Regeln sollen von der Bundesregierung am kommenden Mittwoch beschlossen werden. Der Bundesrat soll dem Gesetz dann noch am selben Tag zustimmen. Sobald konkrete Inhalte bekannt sind, werden wir in einem weiteren Newsletter darüber berichten.
Ansonsten wünschen wir Ihnen und Ihren Angehörigen für den Fall der direkten und indirekten Betroffenheit eine möglichst milde verlaufende Zeit.
Im Namen Ihrer BSKP-Teams aus Dresden, Riesa und Freiberg
Sebastian Kaufmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Kann ein Arbeitgeber bei Arbeitsausfällen wegen des Corona-Virus Kurzarbeitergeld beanspruchen?
Durch die Absagen von Großveranstaltungen und durch die Sorge vor einer weiteren Verbreitung des Virus sind die Gästezahlen im Hotel- und Gastronomiegewerbe bereits stark rückläufig. Auch Lieferengpässe, die im Zusammenhang mit dem Coronavirus entstehen, oder behördliche Betriebsschließungen haben zur Folge, dass die Betriebe ihre Produktion einschränken oder einstellen müssen. Betroffene Betriebe können Kurzarbeitergeld für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten beanspruchen. Müssen Betriebe Kurzarbeitergeld beantragen, ist die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.
Eine Kurzarbeit muss nicht nur von der Arbeitsagentur bewilligt, sondern auch wirksam im Betrieb eingeführt werden. Zu einer solchen Einführung ist der Arbeitgeber jedoch nicht einseitig berechtigt. Damit sich Arbeitgeber auf Kurzarbeit berufen können, muss es eine Regelung im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag oder in einer mit einem Betriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarung geben, aus der eindeutig hervorgeht, dass es dem Arbeitgeber gestattet ist, unter den entsprechenden Voraussetzungen Kurzarbeit im Betrieb einzuführen. Besteht eine solche Vereinbarung noch nicht, kann Kurzarbeit dann eingeführt werden, sofern mit jedem von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer einzelvertraglich eine einvernehmliche Vereinbarung getroffen wird, aus der sich ergibt, dass der Arbeitnehmer mit der Kurzarbeit einverstanden ist.
Nähere Informationen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind in diesen Merkblättern für Arbeitgeber und für Arbeitnehmer zu finden. Die Fachanwälte für Arbeitsrecht von BSKP unterstützen Sie jederzeit.
Darf ich als Arbeitnehmer wegen Ansteckungsgefahr vorsorglich zu Hause bleiben?
Arbeitnehmer dürfen aus reiner Sorge vor einer Infektion mit dem Coronavirus nicht einfach zu Hause bleiben. Arbeitnehmer sind grundsätzlich rechtlich dazu verpflichtet, die Arbeitsleistung zu erbringen. Ein allgemeines Recht des Arbeitnehmers, bei Ausbruch einer Epidemie oder Pandemie - wie derzeit COVID-19 - der Arbeit fernzubleiben, besteht somit nicht. Ein sog. Leistungsverweigerungsrecht wäre nur dann gegeben, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung „unzumutbar“ ist. Eine Unzumutbarkeit (iSd § 275 Abs. 3 BGB) wäre dann gegeben, wenn die Arbeit für den Betroffenen eine erhebliche objektive Gefahr oder zumindest einen ernsthaften objektiv begründeten Verdacht der Gefährdung für Leib oder Gesundheit darstellt. Die reine Sorge vor einer möglichen Ansteckung ohne weiteren objektiv begründeten Verdacht für eine Gefahr reicht nicht aus.
Was passiert, wenn die Kita oder Schule meines Kindes geschlossen wird und keine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind besteht?
Ist bei der Schließung der Kita oder Schule eine Betreuung unter Berücksichtigung des Alters des Kindes erforderlich, so müssen die Eltern zunächst alle Anstrengungen unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen. Kann die erforderliche Kinderbetreuung auch dann nicht sichergestellt werden, kann der Arbeitnehmer von der Pflicht zur Arbeitsleistung frei werden. Allerdings kann bei einem solchen Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers aus persönlichen Verhinderungsgründen nur unter engen Voraussetzungen ein zeitlich beschränkter Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen und sich aus § 616 BGB für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ ergeben.
Die Vorschrift wird allerdings so verstanden, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur besteht, wenn der Arbeitnehmer „vorübergehend“ verhindert ist. Wird z.B. die Schließung einer Schule oder Kinderbetreuungseinrichtung gleich für zwei Wochen erklärt, besteht der Anspruch nach § 616 BGB somit nicht. Dieser Anspruch aus § 616 BGB kann durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. Sollte der Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung Urlaub beanspruchen, wird das normale Urlaubsentgelt durch den Arbeitgeber bezahlt.
Kann der Arbeitgeber einseitig Home-Office anordnen?
Auch durch Corona gibt es keinen Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber im Home-Office zu arbeiten. Ebensowenig kann der Arbeitgeber einseitig Home-Office anordnen, wenn sich hierzu keine Regelung im Arbeitsvertrag findet. Auf das Weisungsrecht nach § 106 GewO kann eine solche Anordnung ebenfalls nicht gestützt werden. Die Umstände der Arbeit im Home-Office unterscheiden sich in solch erheblicher Weise von der Arbeit in der Betriebsstätte des Arbeitgebers, dass eine einseitige Bestimmung des Arbeitgebers nicht mehr vom Weisungsrecht gedeckt ist. Der Arbeitgeber wird sich auf einen solchen Einsatz mit dem Arbeitnehmer verständigen müssen. Sollte es im Betrieb bereits Home-Office-Regelungen geben, sollte der Arbeitgeber über eine vorübergehende Anpassung der Regelungen nachdenken, um auf entsprechende Entwicklungen reagieren zu können.
Besteht im Fall einer vorübergehenden Betriebsstörung oder -schließung Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
Der Arbeitgeber trägt das sog. „Betriebsrisiko“ und bleibt grundsätzlich zur Entgeltzahlung auch dann verpflichtet, wenn die Arbeitnehmer zwar arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, aber er sie aus Gründen nicht beschäftigen kann. Hierzu zählen auch Fälle, in denen es aufgrund von Corona-Erkrankungen zu Personalausfällen oder Versorgungsengpässen käme, in deren Folge der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vorübergehend einstellen würde. Arbeitnehmer behalten also in diesen Fällen ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können.
Besteht ein Lohnanspruch bei Quarantäne zur Beobachtung?
Ist der Arbeitnehmer noch nicht am Coronavirus erkrankt, sondern steht zur Beobachtung unter Quarantäne, ist er nicht arbeitsunfähig und es liegt also auch kein Fall der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vor. Da der Arbeitnehmer aber dennoch seiner Arbeitsverpflichtung während dieser Zeit nicht nachkommen kann, kann sich der Lohnanspruch aus § 616 BGB ergeben, es sei denn, dieser Anspruch ist arbeitsvertraglich oder tarifrechtlich ausgeschlossen.
Der Lohnanspruch kann sich auch aus der Sonderregelung in § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ergeben. Ist ein Mitarbeiter an einem Virus erkrankt und verhängt die Gesundheitsbehörde deswegen ein Tätigkeitsverbot oder muss er in Quarantäne, erhält der Betroffene eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Diese entspricht der Höhe und Dauer der Zahlung der normalen gesetzlichen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und ist zunächst vom Arbeitgeber zu zahlen. Diese Entschädigung bekommt der Arbeitgeber aber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Abs. 5 IfSG). Anträge des Arbeitgebers auf Erstattung sind innerhalb einer Frist von drei Monaten zu stellen.
Wichtig ist noch, dass der Arbeitgeber einen Vorschuss (§ 56 Abs. 12 IfSG) für die Entgeltfortzahlung verlangen kann, was insbesondere für Betriebe, wo die behördliche Maßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz durch dessen Art (Messen, Kaufhäuser, Veranstaltungsunternehmen etc.) angelegt gewesen ist, interessant sein kann.
Was passiert, wenn Arbeitnehmer tatsächlich an Corona erkranken?
Sind Arbeitnehmer infolge einer Infektion mit dem Coronavirus arbeitsunfähig erkrankt und an der Arbeitsleistung verhindert, besteht der normale Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum von bis zu sechs Wochen (§ 3 EFZG) und im Anschluss daran kann der Anspruch auf Krankengeld entstehen.
Dürfen Arbeitgeber anordnen, Dienstreisen in ein Gefahrengebiet zu unternehmen?
Eine solche Anweisung entspricht nicht mehr dem sog. „billigen Ermessen“ nach § 106 GewO für Dienstreisen in Gebiete, für die das Auswärtige Amt eine Reisewarnung herausgegeben hat. Es überwiegt das Interesse des Arbeitnehmers am Schutz seiner Gesundheit. Der Arbeitnehmer muss einer Anweisung, in ein Gefahrengebiet zu fahren, nicht Folge leisten. Es empfiehlt sich allerdings, sich nicht einfach zu weigern, sondern beim Arbeitsgericht in einem Eilverfahren die Rechtswidrigkeit der Anweisung klären zu lassen.
Diese Informationen dienen als erste Orientierungshilfe und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Zusammenstellung der Informationen kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden.
Wenden Sie sich bitte bei Fragen und Problemen jederzeit gerne an die BSKP-Fachanwälte für Arbeitsrecht.
Christian Rothfuß
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Martin Volkmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Carsten Rüger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Ob Lieferengpässe oder Forderungsausfälle – die wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus bekommen sächsische Unternehmen bereits heute zu spüren. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr verweist unmittelbar und mittelbar betroffene Unternehmen im Freistaat auf die installierten Fördermöglichkeiten, bspw. zinssubventionierte Liquiditätshilfedarlehen oder staatliche Bürgschaften.
In Zusammenarbeit mit der Sächsischen Aufbaubank (Förderbank) stellt diese im Rahmen ihres Förderprogramms „Gründungs- und Wachstumsfinanzierung sowie Liquiditätsmaßnahmen (GuW)“ zinsverbilligte Darlehen bis zu 2,5 Millionen Euro je Einzelfall als „Corona Hilfe“ im Gebiet Sachsen zur Verfügung. Die SAB hat lt. Mitteilung vom 11.03.2020 eine kostenfreie Beraterhotline (0351/4910-1100) eingerichtet.
Das Sächsische Finanzministerium verweist in seiner am 09.03.2020 veröffentlichten Stellungnahme auf steuerliche Hilfsangebote seitens der sächsischen Finanzverwaltung. So können lt. Finanzminister Hartmut Vorjohann betroffene Unternehmen beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzung oder Aussetzung der laufenden Vorauszahlungen zur Einkommenssteuer bzw. Körperschaftssteuer stellen. Es bestünden Möglichkeiten, fällige Steuerzahlungen zu stunden oder Säumniszuschläge zu erlassen. „Mit diesen bereits vorhandenen Instrumenten können wir einen Beitrag leisten, Unternehmen ein Stück weit vor Liquiditätsengpässen zu bewahren“, so Finanzminister Hartmut Vorjohann.
Wir prüfen für Sie, ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der staatlichen Finanzierungshilfen erfüllt sind und stehen Ihnen beratend und unterstützend zur Seite.
Entschädigungen für Selbstständige auf Grund eines Tätigkeitsverbotes
Mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) hat der Gesetzgeber eine Entschädigung für Verdienstausfälle aufgrund eines Tätigkeitsverbotes geregelt (§ 56 IfSG). Auch Selbstständige können bei der Landesdirektion Sachsen (Referat 21 in Chemnitz) einen Antrag auf Entschädigung stellen, auch wenn die Vorschrift zunächst wegen des in § 56 Abs. 3 IfSG definierten Begriffs des Verdienstausfalls im Sinne des „Netto-Arbeitsentgelts“ für Verwirrung sorgt.
Als Berechnungsgrundlage bei Selbstständigen wird ein Zwölftel des Arbeitseinkommens im Sinne des § 15 SGB IV zu Grunde gelegt, d.h. der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Im Übrigen können Selbstständige neben der Entschädigung auf Antrag Ersatz der in dieser Zeit nicht gedeckten Betriebsausgaben in einem angemessenen Umfang erhalten. Inwieweit die durch Art. 1 des Masernschutzgesetzes am 10.02.2020 kurzfristig in § 56 Abs. 1 IfSG eingefügte Ausschlussregelung ein Problem darstellt und Mitarbeiter zur hysterisch anmutenden Übervorsicht veranlasst werden, bleibt abzuwarten. Denn danach erhält derjenige keine Entschädigung i. S. des § 56 Abs. 1 IfSG, wer ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe hätte vermeiden können.
Kurzarbeit im Kampf gegen Corona
Ziel der Bundesregierung ist es, in einem beschleunigten Gesetzgebungsverfahren die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld abzusenken und das Leistungspaket zu erweitern. Die Neuregelungen werden voraussichtlich Anfang April 2020 in Kraft treten und als Antagonist im Kampf gegen das Coronavirus die ausfallbedingten Engpässe und die wirtschaftliche Mehrbelastung durch Entgeltfortzahlung abfedern. So sollen Unternehmen bereits ab einer Zugangsschwelle von 10 % der vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten einen Antrag auf Kurzarbeit stellen können. Arbeitgeber sollen laut Beschluss des Koalitionsausschusses durch die Bundesagentur für Arbeit vollständig von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge entlastet werden. Auch Leiharbeitsbranchen profitieren von der Neuregelung: Kurzarbeitergeld soll befristet für Leiharbeiternehmer bezahlt werden, wohingegen Kurzarbeit in dieser Branche wegen des Arbeitsausfalls bislang als „übliches Risiko“ galt.
Patrick Müller
Rechtsanwalt
Betroffene Unternehmen oder Selbständige stellen sich angesichts der Auswirkungen des Coronavirus die Frage, ob der damit verbundene Schaden (Betriebsunterbrechung) vom Versicherungsschutz der Firmenpolice erfasst ist. Mit dem nachfolgenden Leitfaden soll zunächst ein Überblick gewährt werden:
Grundsatz
Der Umfang des Versicherungsschutzes bestimmt sich -für jeden Einzelfall- nach der Ausgestaltung des Versicherungsvertrages. Zu prüfen ist daher zunächst, welche Risiken gemäß dem Versicherungsschein und den maßgeblichen Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz überhaupt umfasst sind.
Inhaltsversicherung
Über die Geschäftsinhaltsversicherung besteht Versicherungsschutz für Sachschäden – diese werden vom Coronavirus (wohl) nicht verursacht. Im Übrigen ist die versicherte Sache (nur) geschützt bei der Beschädigung oder Zerstörung durch eine im Versicherungsvertrag benannte Gefahr (z.B. Feuer, Leitungswasser, Sturm,…). Im Rahmen der Deckung für unbekannte Gefahren sind Schäden durch Mikroorganismen in den Bedingungen meist ausgeschlossen.
Betriebsunterbrechungs-/ Ertragsausfallversicherung
Auch durch vorbenannte Policen werden Betriebsschließungen infolge des Coronavirus regelmäßig nicht abgedeckt. Ausweislich der Überwiegenden Versicherungsbedingungen besteht Versicherungsschutz vielmehr nur, wenn der Betrieb infolge eines Sachschadens (siehe Inhaltsversicherung) unterbrochen wird.
Betriebsschließungsversicherung
Ob Versicherungsschutz über eine etwaig bestehende Betriebsschließungsversicherung besteht, ist –wiederum- von der konkreten Ausgestaltung des Vertrages oder der Bedingungen abhängig. In einer Vielzahl von Versicherungsbedingungen sind die Krankheiten, die vom Versicherungsschutz umfasst sind, explizit und abschließend genannt.
In der Regel greift die Betriebsschließungsversicherung zudem nur dann, wenn eine Behörde einen Betrieb schließt.
Risikoausschluss
Seit dem 11.03.2020 hat die WHO das Coronavirus (COVID-19) offiziell als Pandemie eingestuft. Die Mehrheit der Versicherungsbedingungen enthält einen Deckungsausschluss für die Folgen von Pandemien. In diesem Fall besteht für Versicherungsfälle, die nach dem 11.03.2020 eintreten, ein Deckungssausschluss.
Handlungsempfehlung
Betroffene Unternehmen oder Selbständige sollten frühzeitig und unter Hinzuziehung eines Fachkundigen ihre Versicherungspolice auswerten. Soweit demnach Versicherungsschutz bestehen sollte, sind von dem betroffenen Versicherungsnehmer meist Anzeige- und Mitwirkungsobliegenheiten zu erfüllen. Die Maßnahmen sollten vom Versicherungsnehmer sorgfältig dokumentiert werden. Zudem empfiehlt sich im Versicherungsfall eine schnellstmögliche und umfassende Zusammenarbeit mit dem Versicherer.
Martin Volkmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht