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Son­der­news­let­ter: Gehalts­extras für ein höhe­res Nettogehalt

Mit die­sen Gehalts­extras erhal­ten Ihre Mit­ar­bei­ter ein höhe­res Nettogehalt

  1. Das heißt „abga­ben­be­güns­tigt“
  2. Auf­merk­sam­kei­ten
  3. Bei­hil­fen
  4. Dienst­fahr­rä­der
  5. Essenszuschüsse/Restaurantschecks
  6. Fahrt­kos­ten­zu­schüs­se
  7. Fir­men­wa­gen
  8. Gesund­heits­leis­tun­gen
  9. Gut­schei­ne (50 EUR-Frei­gren­ze für Sachbezüge)
  10. Job­ti­ckets
  11. Kin­der­gar­ten­zu­schüs­se
  12. Mahl­zei­ten wäh­rend einer Auswärtstätigkeit
  13. Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen
  14. Pri­va­te Nut­zung betrieb­li­cher Telekommunikationsgeräte
  15. Rei­se­kos­ten­er­satz
  16. Unent­gelt­li­che Parkplatzgestellung
  17. Zuschlä­ge für Sonntags‑, Fei­er­tags- oder Nachtarbeit

 


 

| Fast alle Arbeit­neh­mer wün­schen sich mehr „Net­to vom Brut­to“. Und da der Staat zahl­rei­che begüns­tig­te Gehalts­be­stand­tei­le anbie­tet, kön­nen die Lohn­steu­ern und Sozi­al­ab­ga­ben opti­miert wer­den. Die Son­der­aus­ga­be zeigt inter­es­san­te Ver­gü­tungs­be­stand­tei­le und was bei deren Imple­men­tie­rung beach­tet wer­den sollte. |

 

  1. Das heißt „abga­ben­be­güns­tigt“

Gewäh­ren Arbeit­ge­ber eine regu­lä­re Gehalts­er­hö­hung, bleibt bei dem Mit­ar­bei­ter net­to oft nicht viel übrig.

Bei­spiel
Ein Arbeit­ge­ber möch­te einen enga­gier­ten Arbeit­neh­mer (ledig, kin­der­los, Kon­fes­si­on: römisch-katho­lisch) „beloh­nen“, wes­halb sein Gehalt von 2.000 auf 2.200 EUR monat­lich erhöht wird.Das sind also 2.400 EUR jähr­lich mehr Lohn. Hier­auf fal­len für den Arbeit­ge­ber jähr­lich rund 528 EUR Lohn­ne­ben­kos­ten an (ca. 22 %; ins­be­son­de­re Arbeit­ge­ber­an­tei­le zu den Ver­si­che­run­gen), d. h., die Gehalts­er­hö­hung kos­tet den Arbeit­ge­ber im Jahr 2.928 EUR.

Dem Mit­ar­bei­ter blei­ben nach Steu­ern (512 EUR höhe­re jähr­li­che Steu­er­be­las­tung) und Sozi­al­ab­ga­ben (517 EUR höhe­re jähr­li­che Abga­ben­last) jähr­lich ledig­lich rund 1.371 EUR (2.400 EUR abzüg­lich 512 EUR und 517 EUR) von der Gehalts­er­hö­hung übrig.

Dem­ge­gen­über sind abga­ben­be­güns­tig­te Ver­gü­tungs­be­stand­tei­le teil­wei­se oder sogar voll­stän­dig von Abga­ben und Steu­ern befreit. Die Vorteile:

  • Es wer­den kei­ne Sozi­al­ab­ga­ben mehr auf Arbeit­ge­ber­sei­te fäl­lig. Bei man­chen Ver­gü­tungs­be­stand­tei­len zah­len Arbeit­ge­ber statt­des­sen nur eine pau­scha­le Lohn­steu­er von 15 oder 25 %.
  • Mit­ar­bei­ter zah­len für die zusätz­li­che Ver­gü­tung kei­ne Sozi­al­ab­ga­ben und kei­ne Steuern.
Bei­spiel (Fort­set­zung)
Bei einer abga­ben­be­güns­tig­ten Gestal­tung der Gehalts­er­hö­hung hät­te der Arbeit­neh­mer im Ver­gleich zu einer „nor­ma­len“ Gehalts­er­hö­hung von 2.400 EUR im Jahr somit 1.029 EUR mehr im Portemonnaie.

Alle Gestal­tun­gen haben einen klei­nen Nach­teil: Für die abga­ben­be­güns­tig­ten Gehalts­be­stand­tei­le wer­den für den Mit­ar­bei­ter kei­ne Bei­trä­ge in die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung gezahlt. Hier­für gibt es spä­ter also kei­ne Rente.

Ande­rer­seits ste­hen dem erwor­be­nen Ren­ten­an­spruch bei einer nor­ma­len Gehalts­er­hö­hung zugleich höhe­re Zah­lun­gen an die Kran­ken­kas­se gegen­über, sofern die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze noch nicht erreicht ist. Wür­den Arbeit­neh­mer wegen der Ren­ten­an­sprü­che auf die Gestal­tung ver­zich­ten, wäre die Ren­te daher teu­er erkauft.

Pra­xis­tipp | Möch­ten Mit­ar­bei­ter etwas für ihre Alters­vor­sor­ge tun, bie­ten sich eher eine pri­va­te oder eine wie­der­um steu­er­be­güns­tig­te betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge an.

Im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) gibt es zahl­rei­che begüns­tig­te Gehalts­extras. Nach­fol­gend sind inter­es­san­te Zusatz­leis­tun­gen exem­pla­risch aufgeführt:

 

  1. Auf­merk­sam­kei­ten

Sach­zu­wen­dun­gen kön­nen Arbeit­neh­mer oder deren Ange­hö­ri­ge aus beson­de­rem per­so­nen­be­zo­ge­nen Anlass (z. B. Geburts­tag) bis zu einem Höchst­be­trag von 60 EUR je Anlass steu­er- und bei­trags­frei erhalten.

Beach­ten Sie | Über­steigt der Wert der Sach­zu­wen­dung die Frei­gren­ze von 60 EUR, ist die Zuwen­dung in vol­lem Umfang steu­er- und beitragspflichtig.

 

  1. Bei­hil­fen

Arbeit­ge­ber kön­nen Arbeit­neh­mern ins­be­son­de­re fol­gen­de Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen zukom­men lassen:

Pri­va­te Arbeit­ge­ber kön­nen Arbeit­neh­mer mit bis zu 600 EUR p. a. steu­er- und abga­ben­frei unter­stüt­zen, wenn die Unter­stüt­zun­gen dem Anlass nach gerecht­fer­tigt sind (z. B. in Krank­heits- und Unglücks­fäl­len). Bei beson­de­ren Not­fäl­len sind höhe­re Beträ­ge möglich.

Beach­ten Sie | Betrie­be mit mehr als vier Arbeit­neh­mern müs­sen bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen für die Steu­er­frei­heit beach­ten, die in R 3.11 Abs. 2 der
Lohn­steu­er­richt­li­ni­en (LStR) auf­ge­führt sind.

Fal­len Erho­lungs­bei­hil­fen nicht unter die­se Steu­er­be­frei­ung, kön­nen Arbeit­ge­ber die Lohn­steu­er mit einem Pausch­steu­er­satz von 25 % über­neh­men (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG). Sozi­al­ab­ga­ben ent­ste­hen nicht. Begüns­tigt sind die Bei­hil­fen bis zu (jähr­lich) 156 EUR für den Arbeit­neh­mer selbst, 104 EUR für den Ehe­gat­ten und 52 EUR für jedes Kind.

Das Geld muss zu Erho­lungs­zwe­cken ver­wen­det wer­den. Davon ist aus­zu­ge­hen, wenn es im zeit­li­chen Zusam­men­hang mit einem Urlaub gezahlt wird (Aus­zah­lung bis zu drei Mona­ten vor oder nach dem Urlaub). Um etwa­igen „Pro­ble­men“ bei einer Außen­prü­fung vor­zu­beu­gen, soll­ten Arbeit­ge­ber eine schrift­li­che Bestä­ti­gung des Arbeit­neh­mers zum Lohn­kon­to nehmen.

 

  1. Dienst­fahr­rä­der

Der geld­wer­te Vor­teil aus der Über­las­sung eines betrieb­li­chen Fahr­rads ist nach § 3 Nr. 37 EStG steu­er­frei. Vor­aus­set­zung ist, dass der Vor­teil zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn gewährt wird. Im Gegen­satz zur Steu­er­be­frei­ung bei Job­ti­ckets (vgl. unter 10.) erfolgt hier kei­ne Anrech­nung auf die Entfernungspauschale.

Beach­ten Sie | Die Steu­er­be­frei­ung gilt sowohl für Elek­tro­fahr­rä­der als auch für Fahr­rä­der. Ist ein Elek­tro­fahr­rad jedoch ver­kehrs­recht­lich als Kraft­fahr­zeug ein­zu­ord­nen – z. B. gel­ten Elek­tro­fahr­rä­der, deren Motor auch Geschwin­dig­kei­ten über 25 Kilo­me­ter pro Stun­de unter­stützt, als Kraft­fahr­zeu­ge – sind für die Bewer­tung die­ses geld­wer­ten Vor­teils die Rege­lun­gen der Dienst­wa­gen­be­steue­rung anzuwenden.

 

  1. Essenszuschüsse/Restaurantschecks

Bezu­schus­sen Arbeit­ge­ber die arbeits­täg­li­che Ver­pfle­gung ihrer Arbeit­neh­mer z. B. durch Essens­gut­schei­ne, die in Loka­len oder Gast­stät­ten ein­ge­löst wer­den kön­nen, ist als geld­wer­ter Vor­teil unter gewis­sen Vor­aus­set­zun­gen nur der amt­li­che Sach­be­zugs­wert (Wer­te für 2025: Früh­stück = 2,30 EUR, Mit­tag- und Abend­essen jeweils 4,40 EUR) anzu­set­zen. Eine etwa­ige Zuzah­lung des Arbeit­neh­mers ist hier­von abzuziehen.

Die Vor­aus­set­zun­gen sind in einem Schrei­ben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums (18.1.2019,
Az. IV C 5 — S 2334/­08/10006–01) und der R 8.1 Abs. 7 LStR auf­ge­führt. Zu nen­nen sind vor allem:

  • Der Zuschuss darf den amt­li­chen Sach­be­zugs­wert der Mahl­zeit um nicht mehr als 3,10 EUR über­stei­gen. 2025 darf ein Essens­zu­schuss dem­zu­fol­ge maxi­mal 7,50 EUR (4,40 EUR + 3,10 EUR) betra­gen. Zudem darf der Zuschuss den tat­säch­li­chen Preis der Mahl­zeit nicht übersteigen.
  • Für jede Mahl­zeit kann ledig­lich ein Zuschuss arbeits­täg­lich (ohne Krankheits‑, Urlaubs­ta­ge) bean­sprucht werden.
  • Mit dem Essens­gut­schein muss eine Mahl­zeit erwor­ben wer­den. Wer­den ein­zel­ne Lebens­mit­tel erwor­ben, müs­sen die­se zum unmit­tel­ba­ren Ver­zehr geeig­net oder zum Ver­brauch wäh­rend der Essens­pau­sen bestimmt sein.
  • Der Zuschuss kann nicht von Arbeit­neh­mern bean­sprucht wer­den, die eine Aus­wärts­tä­tig­keit aus­üben, bei der die ers­ten drei Mona­te noch nicht abge­lau­fen sind.
Mer­ke | Die Ein­hal­tung der Vor­aus­set­zun­gen für den Ansatz einer Mahl­zeit mit dem amt­li­chen Sach­be­zugs­wert muss der Arbeit­ge­ber im Ein­zel­nen nach­wei­sen bzw. dokumentieren.

 

  1. Fahrt­kos­ten­zu­schüs­se

Nut­zen Arbeit­neh­mer für den Weg zwi­schen ihrer Woh­nung und ihrer ers­ten Tätig­keits­stät­te ihren pri­va­ten Pkw, gewäh­ren Arbeit­ge­ber oft einen Zuschuss, der grund­sätz­lich zu steu­er­pflich­ti­gem Arbeits­lohn führt. In Höhe der Ent­fer­nungs­pau­scha­le kön­nen Arbeit­ge­ber indes eine Pau­scha­lie­rung der Lohn­steu­er mit 15 % vor­neh­men, die zur Bei­trags­frei­heit in der Sozi­al­ver­si­che­rung führt (§ 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b) EStG).

 

  1. Fir­men­wa­gen

Die Über­las­sung eines Fir­men­wa­gens zur pri­va­ten Nut­zung ist zwar nicht steu­er­be­güns­tigt, bie­tet dem Arbeit­neh­mer aber wirt­schaft­li­che Vor­tei­le, wenn der Arbeit­ge­ber die Kos­ten trägt. Für den Arbeit­ge­ber sind die Kos­ten Betriebs­aus­ga­ben, auch soweit der Arbeit­neh­mer den Fir­men­wa­gen pri­vat nutzt. Er kann aller­dings auch an den Kos­ten betei­ligt wer­den, was den geld­wer­ten Vor­teil redu­ziert. Für die steu­er­li­che Behand­lung gibt es zwei Möglichkeiten:

Pau­scha­lie­rung: Für den geld­wer­ten Vor­teil aus der Pri­vat­nut­zung ist monat­lich 1 % des Brut­to­lis­ten­neu­prei­ses zu ver­steu­ern. Hin­zu kom­men 0,03 % pro Monat und Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätigkeitsstätte.

Statt der monat­li­chen 0,03 % ist die Bewer­tung jeder ein­zel­nen Fahrt mit 0,002 % pro Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter mög­lich, wenn der Arbeit­neh­mer monat­lich schrift­lich erklärt, an wel­chen Tagen (mit Datums­an­ga­be) er mit dem Pkw von der Woh­nung zur Arbeit gefah­ren ist (BMF-Schrei­ben vom 3.3.2022, Az. IV C 5 — S 2334/21/10004 :001). Dies ist jedoch nur dann sinn­voll, wenn es weni­ger als 180 Tage im Jahr sind. 

Mer­ke | Der Arbeit­ge­ber ist zur Ein­zel­be­wer­tung ver­pflich­tet, wenn der Arbeit­neh­mer dies ver­langt und sich aus der arbeits­ver­trag­li­chen oder einer ande­ren arbeits- oder dienst­recht­li­chen Rechts­grund­la­ge nichts ande­res ergibt.

Erfolgt die Ein­zel­be­wer­tung nicht im Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren, kann die Kor­rek­tur des Arbeits­lohns durch den Arbeit­neh­mer über sei­ne Steu­er­erklä­rung erfolgen.

Fahr­ten­buch: Führt der Arbeit­neh­mer ganz­jäh­rig ein ord­nungs­ge­mä­ßes Fahr­ten­buch, kön­nen die Pri­vat­fahr­ten und die Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te mit den antei­li­gen Fahr­zeug­kos­ten ange­setzt wer­den. Die­se Metho­de lohnt sich vor allem bei gerin­ger Pri­vat­nut­zung und/oder einem hohen Bruttolistenpreis. 

Beach­ten Sie | Wird ein rei­nes Elek­tro­fahr­zeug über­las­sen und über­steigt der Brut­to­lis­ten­neu­preis eine Gren­ze (je nach erst­ma­li­ger Fahr­zeug­über­las­sung) von 60.000 EUR oder 70.000 EUR nicht, ist der Brut­to­lis­ten­neu­preis nur zu einem Vier­tel anzu­set­zen. Das schmä­lert erheb­lich die Besteue­rung und die Sozi­al­ab­ga­ben. Wird die Gren­ze über­schrit­ten, lässt sich der Brut­to­lis­ten­neu­preis immer­hin hal­bie­ren. Die Hal­bie­rung gilt auch für vie­le Hybrid-Elektrofahrzeuge.

 

  1. Gesund­heits­leis­tun­gen

In § 3 Nr. 34 EStG wer­den bestimm­te – zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn erbrach­te – Gesund­heits­för­de­rungs­maß­nah­men steu­er­frei gestellt, soweit sie 600 EUR im Kalen­der­jahr (= Frei­be­trag) nicht über­stei­gen. Hier­durch soll der all­ge­mei­ne Gesund­heits­zu­stand ver­bes­sert und die betrieb­li­che Gesund­heits­för­de­rung gestärkt werden.

 

  1. Gut­schei­ne (50 EUR-Frei­gren­ze für Sachbezüge)

Kos­ten­lo­se oder ver­bil­lig­te Sach­be­zü­ge kön­nen bis zu einer monat­li­chen Frei­gren­ze von 50 EUR (brut­to) – ins­ge­samt für alle Vor­tei­le – steu­er- und abga­ben­frei erbracht wer­den. Unter Sach­be­zü­ge fal­len z. B. Waren­gut­schei­ne (also auch Tank­gut­schei­ne, wenn die­se die Vor­aus­set­zun­gen des § 8 Abs. 1 S. 3 EStG erfüllen).

Beach­ten Sie | Über­steigt der Wert die Frei­gren­ze von 50 EUR, ist die Zuwen­dung in vol­lem Umfang steu­er- und beitragspflichtig.

Bei­spiel
Ein Arbeit­neh­mer erhält im Janu­ar 2025 Sach­be­zü­ge in Höhe von 20 EUR. Im Febru­ar beträgt der Wert der zuge­flos­se­nen Sach­be­zü­ge 60 EUR.

Im Janu­ar blei­ben die Sach­be­zü­ge steu­er- und bei­trags­frei, da die Frei­gren­ze von 50 EUR nicht über­schrit­ten wur­de. Dem­ge­gen­über sind die Sach­be­zü­ge im Febru­ar steu­er- und bei­trags­pflich­tig. Denn sie über­stei­gen die Frei­gren­ze von 50 EUR.

Da es sich um eine monat­li­che Frei­gren­ze han­delt, ist eine Nach­ho­lung nicht aus­ge­schöpf­ter Beträ­ge unzu­läs­sig. Das bedeu­tet: Der im Janu­ar 2025 nicht aus­ge­schöpf­te Betrag von 30 EUR (50 EUR abzüg­lich 20 EUR) ist nicht auf den Fol­ge­mo­nat übertragbar.

Beach­ten Sie | Da die 50 EUR-Frei­gren­ze nur für Sach­be­zü­ge und nicht für Bar­lohn gilt, kommt es ent­schei­dend dar­auf an, wel­che Leis­tung der Arbeit­neh­mer bean­spru­chen kann.

Mer­ke | Bei Sach­zu­wen­dun­gen aus dem Sor­ti­ment des Arbeit­ge­bers gilt anstel­le der monat­li­chen Frei­gren­ze ein jähr­li­cher Rabatt­frei­be­trag von 1.080 EUR (brut­to).

 

  1. Job­ti­ckets

§ 3 Nr. 15 EStG ent­hält eine Steu­er­be­frei­ung für Arbeit­ge­ber­leis­tun­gen (Zuschüs­se und Sach­be­zü­ge) zu den Auf­wen­dun­gen für die Nut­zung öffent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel im Lini­en­ver­kehr der Arbeit­neh­mer zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätigkeitsstätte.

Beach­ten Sie | Die­se Steu­er­be­frei­ung gilt zudem für pri­va­te Fahr­ten im öffent­li­chen Personennahverkehr.

Steu­er­frei sind nur Leis­tun­gen, die der Arbeit­ge­ber zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn erbringt. Arbeit­ge­ber­leis­tun­gen, die durch Umwand­lung des ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohns finan­ziert wer­den (Gehalts­um­wand­lun­gen), wer­den nicht von der Steu­er­be­frei­ung erfasst. Fer­ner wer­den die steu­er­frei­en Leis­tun­gen auf die Ent­fer­nungs­pau­scha­le bei der eige­nen Ein­kom­men­steu­er-Erklä­rung angerechnet.

Pra­xis­tipp | Weil das Job­ti­cket steu­er­frei ist, bleibt es bei der Prü­fung der monat­li­chen 50-EUR-Gren­ze außen vor. Dem­zu­fol­ge kann die Frei­gren­ze für ande­re Sach­be­zü­ge genutzt werden.

 

  1. Kin­der­gar­ten­zu­schüs­se

Zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn erbrach­te Leis­tun­gen des Arbeit­ge­bers zur Unter­brin­gung und Betreu­ung von nicht schul­pflich­ti­gen Kin­dern der Arbeit­neh­mer in Kin­der­gär­ten oder ver­gleich­ba­ren Ein­rich­tun­gen sind sowohl steu­er- als auch sozialabgabenfrei.

Beach­ten Sie | Bei Bar­zu­schüs­sen ist Vor­aus­set­zung, dass der Arbeit­neh­mer dem Arbeit­ge­ber die ent­spre­chen­de Ver­wen­dung auch nach­weist. Der Arbeit­ge­ber hat die Nach­wei­se im Ori­gi­nal als Bele­ge zum Lohn­kon­to aufzubewahren.

 

  1. Mahl­zei­ten wäh­rend einer Auswärtstätigkeit

Erhal­ten Arbeit­neh­mer wäh­rend einer Aus­wärts­tä­tig­keit Mahl­zei­ten im Wert bis zu 60 EUR, kön­nen die­se mit dem amt­li­chen Sach­be­zugs­wert (zur Höhe vgl. unter „5. Essenszuschüsse/Restaurantschecks“) ange­setzt wer­den. Dies setzt vor­aus, dass dem Arbeit­neh­mer – ins­be­son­de­re wegen Nicht­er­fül­lung der Zeit­gren­zen – kei­ne Ver­pfle­gungs­pau­scha­len (vgl. unter „15. Rei­se­kos­ten­er­satz“) zuste­hen. Arbeit­ge­ber kön­nen den Arbeits­lohn mit 25 % pau­schal besteu­ern, was Bei­trags­frei­heit in der Sozi­al­ver­si­che­rung auslöst.

Der Ansatz des Sach­be­zugs­werts ent­fällt, wenn dem Arbeit­neh­mer Ver­pfle­gungs­pau­scha­len zuste­hen. Die­se sind dann aller­dings zu kür­zen – und zwar um 20 % für ein Früh­stück sowie um 40 % für ein Mit­tag- oder Abend­essen (jeweils auf Grund­la­ge der für 24 Stun­den gel­ten­den Ver­pfle­gungs­pau­scha­le des jewei­li­gen Rei­se­tags). Zahlt der Arbeit­ge­ber trotz Kür­zungs­pflicht indes die vol­len Ver­pfle­gungs­gel­der, kann er den unter­las­se­nen Kür­zungs­be­trag mit 25 % pau­schal und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei besteuern.

Beach­ten Sie | Salz­ge­bäck oder ver­gleich­ba­re Knab­be­rei­en im Flug­zeug, Zug oder Schiff erfül­len nicht die Kri­te­ri­en für eine Mahl­zeit und füh­ren nicht zu einer Kür­zung der Ver­pfle­gungs­pau­scha­le (BMF-Schrei­ben vom 19.5.2015, Az. IV C 5 — S 2353/15/10002).

 

  1. Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen

Über­las­sen Arbeit­ge­ber ihren Arbeit­neh­mern Betei­li­gun­gen am eige­nen oder einem ver­bun­de­nen Unter­neh­men unent­gelt­lich oder ver­bil­ligt, bleibt der geld­wer­te Vor­teil bis zu 2.000 EUR im Jahr steu­er- und sozi­al­ab­ga­ben­frei (§ 3 Nr. 39 EStG).

Die Betei­li­gung muss min­des­tens allen Arbeit­neh­mern offen­ste­hen, die im Zeit­punkt der Bekannt­ga­be des Ange­bots ein Jahr oder län­ger unun­ter­bro­chen in einem gegen­wär­ti­gen Dienst­ver­hält­nis zum Unter­neh­men stehen.

 

  1. Pri­va­te Nut­zung betrieb­li­cher Telekommunikationsgeräte

Die Vor­tei­le aus der pri­va­ten Nut­zung betrieb­li­cher Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­rä­te wie Smart­phones, Han­dys, Lap­tops, Tablets etc. sind steu­er- und sozi­al­ab­ga­ben­frei. Die Steu­er­frei­heit gilt nicht nur für die pri­va­te Nut­zung des Tele­fons am Arbeits­platz, son­dern auch, wenn der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer z. B. ein Smart­phone zur stän­di­gen Pri­vat­nut­zung überlässt.

Die Ver­wal­tung legt die in § 3 Nr. 45 EStG gere­gel­te Steu­er­be­frei­ung wie folgt aus (vgl. R 3.45 LStR):

Die Steu­er­frei­heit gilt nur für die Über­las­sung zur Nut­zung durch den Arbeit­ge­ber oder auf­grund des Dienst­ver­hält­nis­ses durch einen Drit­ten. In die­sen Fäl­len sind auch die vom Arbeit­ge­ber getra­ge­nen Ver­bin­dungs­ent­gel­te (Grund­ge­bühr und sons­ti­ge lau­fen­de Kos­ten) steuerfrei.

Für die Steu­er­frei­heit kommt es nicht dar­auf an, ob die Vor­tei­le zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn oder wegen einer Ver­ein­ba­rung mit dem Arbeit­ge­ber über die Her­ab­set­zung von Arbeits­lohn erbracht werden.

Mer­ke | Die Steu­er­frei­heit tritt nicht ein, wenn der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer das Smart­phone, das Lap­top etc. schenkt oder ver­bil­ligt über­eig­net. In die­sen Fäl­len kann der Arbeit­ge­ber den geld­wer­ten Vor­teil aber pau­schal mit 25 % ver­steu­ern, wenn die Über­eig­nung zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn erfolgt (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG).

 

  1. Rei­se­kos­ten­er­satz

Vom Arbeit­ge­ber erstat­te­te Rei­se­kos­ten sind steu­er- und bei­trags­frei, solan­ge sie die als Wer­bungs­kos­ten abzieh­ba­ren Beträ­ge nicht übersteigen.

Bei­spiel
Ein Arbeit­neh­mer hat eine ers­te Tätig­keits­stät­te bei sei­nem Arbeit­ge­ber und nutzt sei­nen pri­va­ten Pkw für diver­se Kun­den­be­su­che (Aus­wärts­tä­tig­keit). Der Arbeit­ge­ber kann ihm die Fahrt­kos­ten für die Kun­den­be­su­che mit 0,30 EUR je gefah­re­nen Kilo­me­ter steu­er- und sozi­al­ab­ga­ben­frei ersetzen.

Bei einer aus­wär­ti­gen beruf­li­chen Tätig­keit im Inland kön­nen fol­gen­de Ver­pfle­gungs­pau­scha­len steu­er­frei gezahlt wer­den (§ 9 Abs. 4a EStG):

  • Für ein­tä­gi­ge Dienst­rei­sen ohne Über­nach­tung mit einer Abwe­sen­heit von mehr als 8 Stun­den kann eine Pau­scha­le von 14 EUR berück­sich­tigt werden.

Beach­ten Sie | Dies gilt auch, wenn der Arbeit­neh­mer sei­ne Aus­wärts­tä­tig­keit über Nacht (also an zwei Kalen­der­ta­gen) aus­übt – somit nicht über­nach­tet – und dadurch eben­falls ins­ge­samt mehr als 8 Stun­den abwe­send ist.

  • Bei mehr­tä­gi­gen Dienst­rei­sen gilt eine Pau­scha­le von 28 EUR, wenn der Arbeit­neh­mer vol­le 24 Stun­den abwe­send ist (Zwi­schen­tag).
  • Für den An- und Abrei­se­tag einer mehr­tä­gi­gen aus­wär­ti­gen Tätig­keit mit Über­nach­tung kann ohne Prü­fung einer Min­dest­ab­we­sen­heits­zeit eine Pau­scha­le von jeweils 14 EUR berück­sich­tigt werden.
Pra­xis­tipp | Beim Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand kann der Arbeit­ge­ber bis zu dop­pelt so hohe Pau­scha­len gewäh­ren, wenn er die über die nor­ma­len Pau­scha­len hin­aus­ge­hen­den Beträ­ge mit 25 % pau­schal ver­steu­ert (vgl. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG).

 

  1. Unent­gelt­li­che Parkplatzgestellung

Gera­de in Groß­städ­ten und attrak­ti­ven Innen­stadt­la­gen kön­nen Arbeit­ge­ber Mit­ar­bei­ter mit einer Park­platz­ge­stel­lung an sich binden.

Stellt der Arbeit­ge­ber für das Abstel­len des Fahr­zeugs wäh­rend der Arbeits­zeit eine Park­mög­lich­keit unent­gelt­lich zur Ver­fü­gung, dann han­delt es sich um eine lohn­steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­freie Annehm­lich­keit, die im über­wie­gend eigen­be­trieb­li­chen Inter­es­se des Arbeit­ge­bers erbracht wird. Arbeits­lohn liegt inso­weit nicht vor. Das gilt auch, wenn der Arbeit­ge­ber selbst Park- oder Ein­stell­plät­ze von einem Drit­ten anmie­tet und sie sei­nen Arbeit­neh­mern unent­gelt­lich überlässt.

Beach­ten Sie | Das Finanz­ge­richt Köln (15.3.2006, Az. 11 K 5680/04) hat ent­schie­den, dass die Park­raum­ge­stel­lung sei­tens des Arbeit­ge­bers an sei­ne Arbeit­neh­mer als steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn zu behan­deln ist. Da die­se Ent­schei­dung der bun­des­ein­heit­lich abge­stimm­ten Ver­wal­tungs­auf­fas­sung wider­spricht, wen­det die Ver­wal­tung das Urteil über den ent­schie­de­nen Ein­zel­fall hin­aus nicht an (vgl. u. a. OFD Müns­ter 25.6.2007, Kurz­in­fo ESt Nr. 017/2007).

Mer­ke | Ersetzt dage­gen der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer die Park­ge­büh­ren, bei­spiels­wei­se für einen vom Arbeit­neh­mer ange­mie­te­ten Ein­stell­platz in der Nähe des Arbeits­plat­zes, liegt steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ger Arbeits­lohn vor (FG Nie­der­sach­sen 27.10.2021, Az. 14 K 239/18). Auch eine Pau­schal­be­steue­rung von 15 % (§ 40 Abs. 2 S. 2 EStG) kommt nicht in Betracht, da die Park­ge­büh­ren durch die Ent­fer­nungs­pau­scha­le abge­gol­ten sind und nicht geson­dert als Wer­bungs­kos­ten ange­setzt wer­den können.

Eine steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­freie Erstat­tung des Arbeit­ge­bers ist allen­falls bei Park­ge­büh­ren als Rei­se­ne­ben­kos­ten einer Aus­wärts­tä­tig­keit möglich.

 

  1. Zuschlä­ge für Sonntags‑, Fei­er­tags- oder Nachtarbeit

Zuschlä­ge, die Arbeit­ge­ber für Sonntags‑, Fei­er­tags- und Nacht­ar­beit neben dem Grund­lohn zah­len, sind in bestimm­ter Höhe steu­er­frei. Die jewei­li­gen Gren­zen sind in § 3b EStG geregelt.

Die Steu­er­frei­heit setzt vor­aus, dass die Zuschlä­ge neben dem Grund­lohn gezahlt wer­den. Sie dür­fen nicht Teil einer ein­heit­li­chen Ent­loh­nung für die gesam­te Tätig­keit sein. Zudem ist erfor­der­lich, dass die Zuschlä­ge für tat­säch­lich geleis­te­te Sonntags‑, Fei­er­tags- oder Nacht­ar­beit gezahlt werden.

Mer­ke | Der maxi­ma­le Grund-Stun­den­lohn, auf den sich die Steu­er­frei­heit der Zuschlä­ge bezieht, beträgt 50 EUR. Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich gilt aber ein Höchst­be­trag von nur
25 EUR.

 

Rechts­stand: April 2025


 

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