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Son­der­news­let­ter: Der ers­te Firmenwagen

Der ers­te Fir­men­wa­gen: Rich­ti­ge Besteue­rung und Gestaltungsmodelle

  1. Aus­gangs­fall
  2. Pau­scha­le Besteuerung
  3. Güns­ti­ge­res Fahrzeug
  4. Elek­tro- oder Hybridelektrofahrzeuge
  5. Ein­zel­be­wer­tung für Fahr­ten zum Betrieb
  6. Kos­ten­de­cke­lung
  7. Fahr­ten­buch
  8. Zuzah­lun­gen
    8.1 Ein­ma­li­ge Zuzah­lung zu den Anschaffungskosten
    8.2 Lau­fen­des Nutzungsentgelt
    8.3 Lohn­ab­rech­nung oder Steuererklärung

 

| Soll ein Arbeit­neh­mer erst­mals einen Fir­men­wa­gen erhal­ten, ist die Freu­de oft groß. Doch mit dem Fir­men­wa­gen gehen auch vie­le Fra­gen ein­her: Wie wird der Vor­teil „Fir­men­wa­gen“ ver­steu­ert und wie lässt er sich redu­zie­ren? Lohnt ein Fahr­ten­buch? Wie wir­ken sich Zuzah­lun­gen und pri­vat getra­ge­ne Kos­ten aus? Ist eine güns­ti­ge­re Fahr­zeug­klas­se oder ein E‑Fahrzeug lukra­tiv? Die­se und wei­te­re Fra­gen wer­den nach­fol­gend beantwortet. |

 

  1. Ausgangsfall

 

Der ledi­ge, kon­fes­si­ons- und kin­der­lo­se Arbeit­neh­mer A wur­de beför­dert. Hier­durch erhöht sich zwar nicht sein Brut­to­ar­beits­lohn (bis­her 4.000 EUR in der Steu­er­klas­se I), aber er darf sich einen Fir­men­wa­gen aus­su­chen. Die­sen darf er auch unbe­schränkt pri­vat nut­zen. Nach eini­gen Recher­chen beab­sich­tigt A, einen Neu­wa­gen (Ver­bren­ner) mit einem Brut­to­lis­ten­neu­preis (BLP) i. H. von 40.000 EUR und werk­seits ver­bau­ter Son­der­aus­stat­tung (10.000 EUR brut­to) zu wählen.

A fragt sich aber, wel­che steu­er­li­chen Fol­gen der Fir­men­wa­gen für ihn hat. Immer­hin spart er sich nun die Kos­ten für alle Pri­vat­fahr­ten und auch die täg­li­chen Fahr­ten zur Arbeit (20 km Ent­fer­nung) trägt ab sofort sein Chef.

 

  1. Pau­scha­le Besteuerung 

 

Weil der Arbeit­ge­ber alle Kos­ten trägt, darf A den Fir­men­wa­gen zwar theo­re­tisch kos­ten­los fah­ren. Den­noch wird A durch den Fir­men­wa­gen effek­tiv belas­tet, da ein steu­er- und bei­trags­pflich­ti­ger Vor­teil (Sach­be­zug) vorliegt.

Die Ermitt­lung des geld­wer­ten Vor­teils rich­tet sich nach § 8 Abs. 2 S. 2 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) i. V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG grund­sätz­lich nach der pau­scha­len Ein-Pro­zent-Rege­lung. Somit erhöht sich der Brut­to­ar­beits­lohn von A wie folgt:

Pri­vat­nut­zung
BLP 40.000 EUR
zzgl. Son­der­aus­stat­tung 10.000 EUR
Sum­me 50.000 EUR
× 1 % (= Sach­be­zug pro Monat)      500 EUR

Beach­ten Sie | Für die Ein-Pro­zent-Rege­lung ist immer der BLP zum Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung rele­vant. Das gilt auch für Gebraucht­wa­gen und auch dann, wenn der tat­säch­li­che Kauf­preis durch Rabat­te nied­ri­ger aus­fällt. Nur nach­träg­lich (nach erfolg­ter Erst­zu­las­sung) ein­ge­bau­te Son­der­aus­stat­tung bleibt bei der Ermitt­lung des Sach­be­zugs­werts unberücksichtigt.

Da der Fir­men­wa­gen auch für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te genutzt wer­den kann, ist für die­se Fahr­ten nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG ein Zuschlag von 0,03 % des BLP zzgl. Son­der­aus­stat­tung für jeden Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter zwi­schen der Woh­nung und der ers­ten Tätig­keits­stät­te pro Monat anzusetzen.

Wohnung/erste Tätig­keits­stät­te
BLP zzgl. Sonderausstattung 50.000 EUR
× 0,03 %        15 EUR
× Ent­fer­nung zur ers­ten Tätig­keits­stät­te (20 km)      300 EUR

Beach­ten Sie | Kann der Fir­men­wa­gen auch für eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung genutzt wer­den, sind für jede Fahrt pau­schal 0,002 % des BLP zzgl. Son­der­aus­stat­tung je Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter zwi­schen dem Ort des eige­nen Haus­halts und dem Beschäf­ti­gungs­ort anzu­set­zen (§ 8 Abs. 2 S. 5 EStG). Das gilt aber nur für Fahr­ten, für die kei­ne Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig sind – also immer dann, wenn mehr als ein­mal in der Woche zur Zweit­woh­nung gefah­ren wird.

Durch den Fir­men­wa­gen erge­ben sich für A effek­tiv zwei Ände­run­gen: Er wird durch die Fahr­zeug­kos­ten nicht mehr unmit­tel­bar finan­zi­ell belas­tet und sein steu­er- und bei­trags­pflich­ti­ger Brut­to­lohn steigt von 4.000 EUR auf 4.800 EUR. Das führt zu einer Schmä­le­rung sei­nes Net­to­ein­kom­mens. Denn wäh­rend ihm sein Arbeit­ge­ber bis­her einen Net­to­lohn von 2.602 EUR über­wie­sen hat, redu­ziert sich die­ser künf­tig auf 2.222 EUR. 

Mer­ke | A kos­tet der Fir­men­wa­gen somit effek­tiv 380 EUR net­to pro Monat. Die­sen Betrag muss er von den gespar­ten Kfz-Kos­ten abzie­hen. Denn nur in Höhe der Dif­fe­renz führt der Fir­men­wa­gen zu einem ech­ten finan­zi­el­len Vorteil.

Infol­ge der Belas­tung (380 EUR pro Monat) gilt es zu über­le­gen, wie sich die­se redu­zie­ren lässt. Dabei gibt es meh­re­re Möglichkeiten.

 

  1. Güns­ti­ge­res Fahrzeug 

 

Die ein­fachs­te Mög­lich­keit zur Redu­zie­rung der finan­zi­el­len Belas­tun­gen ist, dass A einen Fir­men­wa­gen mit einem nied­ri­ge­ren BLP wählt.

Bei­spiel
A ent­schei­det sich für einen güns­ti­ge­ren Fir­men­wa­gen. Bei die­sem beträgt der BLP inklu­si­ve Son­der­aus­stat­tung im Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung nicht mehr 50.000 EUR, son­dern ledig­lich 40.000 EUR.

Durch den nied­ri­ge­ren BLP redu­ziert sich der Sach­be­zug für Pri­vat­fahr­ten auf monat­lich 400 EUR (40.000 EUR × 1 %) und für die Fahr­ten zur Arbeit auf 240 EUR (40.000 EUR × 0,03 % × 20 km). Damit steigt der Brut­to­ar­beits­lohn von 4.000 EUR auf nur noch 4.640 EUR (bis­her 4.800 EUR). Da der Net­to­lohn nun 2.300 EUR beträgt, erhält A monat­lich 78 EUR net­to mehr Gehalt.

 

Mer­ke | Dies führt auch beim Arbeit­ge­ber zu einer Erspar­nis. Zum einen muss er für den Fir­men­wa­gen (Kauf oder Lea­sing) weni­ger auf­wen­den. Zum ande­ren spart er monat­lich rund 20 % Arbeit­ge­ber­an­tei­le zu den Sozi­al­ab­ga­ben bezo­gen auf den ver­rin­ger­ten Brut­to­lohn. Bei einer Dif­fe­renz wie im Bei­spiel von 160 EUR (bis­her 4.800 EUR und neu 4.640 EUR) sind das immer­hin 32 EUR pro Monat.

 

  1. Elek­tro- oder Hybridelektrofahrzeuge

 

Der Sach­be­zug kann auch redu­ziert wer­den, indem kein Ver­bren­ner, son­dern ein Elek­tro- oder Hybrid­elek­tro­fahr­zeug gewählt wird. Weil der Staat die Elek­tro­mo­bi­li­tät auch steu­er­lich för­dern möch­te, gibt es für die­se Fahr­zeu­ge unter den in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ver­an­ker­ten Bedin­gun­gen Ermä­ßi­gun­gen, die sich auf die Höhe des BLP aus­wir­ken. Wird als Fir­men­wa­gen z. B. ein rei­nes Elek­tro­fahr­zeug ohne Koh­len­di­oxid­emis­si­on gewählt und beträgt der BLP bei einer erst­ma­li­gen Über­las­sung durch den Arbeit­ge­ber nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 maxi­mal 60.000 EUR (erhöht durch das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz auf 70.000 EUR bei Anschaf­fun­gen nach dem 31.12.2023), ist der BLP nicht in vol­ler Höhe, son­dern nur zu einem Vier­tel anzu­set­zen, sodass sich die Sach­be­zü­ge redu­zie­ren.

Wird die Gren­ze von 60.000 EUR bzw. 70.000 EUR bei einem Elek­tro­fahr­zeug über­schrit­ten, gilt zwar kein gevier­tel­ter, aber ein hal­bier­ter BLP, der im Übri­gen auch für Hybrid-E-Fahr­zeu­ge Anwen­dung fin­det. Vor­aus­set­zung ist bei einer erst­ma­li­gen Über­las­sung durch den Arbeit­ge­ber nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2025, dass das Hybrid-E-Fahr­zeug eine Koh­len­di­oxid­emis­si­on von höchs­tens 50 g je gefah­re­nen km hat oder die Reich­wei­te unter aus­schließ­li­cher Nut­zung der elek­tri­schen Antriebs­ma­schi­ne min­des­tens 60 km (nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031 gel­ten 80 km) beträgt.

Bei­spiel
A ent­schei­det sich für einen Fir­men­wa­gen mit einem BLP inkl. Son­der­aus­stat­tung von 50.000 EUR. Es han­delt sich nun aber um ein E‑Fahrzeug.

Der BLP von 50.000 EUR ist nur mit 1/4 (12.500 EUR) anzu­set­zen. Somit redu­ziert sich der Sach­be­zug für Pri­vat­fahr­ten auf monat­lich 125 EUR (12.500 EUR × 1 %). Der Sach­be­zug für die Fahr­ten zur Arbeit ver­rin­gert sich auf 75 EUR (12.500 EUR × 0,03 % × 20 km). Damit steigt der Brut­to­ar­beits­lohn auf ledig­lich 4.200 EUR (bis­her 4.800 EUR). Der Net­to­lohn erhöht sich des­halb von bis­her 2.222 EUR auf 2.509 EUR. Damit spart A monat­lich 287 EUR netto.

 

Pra­xis­tipps | Für den (Hybrid)-E-Firmenwagen wird eine Lade­vor­rich­tung (z. B. Wall­box) benö­tigt. Die­se kann der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer nach § 3 Nr. 46 EStG und § 1 Abs. 1 der Sozi­al­ver­si­che­rungs­ent­gelt­ver­ord­nung steu­er- und bei­trags­frei über­las­sen. Eigen­tü­mer bleibt aber der Arbeit­ge­ber. Soll der Arbeit­neh­mer Eigen­tü­mer wer­den, stellt die Über­eig­nung der Lade­vor­rich­tung einen Sach­be­zug dar. Die Steu­er kann dann zulas­ten des Arbeit­ge­bers mit 25 % pau­scha­liert wer­den (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG). Der Vor­teil: Die Sozi­al­ab­ga­ben entfallen.

Da der Arbeit­neh­mer für die zu Hau­se durch­ge­führ­ten Lade­vor­gän­ge sei­nen pri­va­ten Strom ver­wen­det, kann der Arbeit­ge­ber die­sen steu­er- und bei­trags­frei erstat­ten. Grund­sätz­lich wird ein Ein­zel­nach­weis des ver­brauch­ten Stroms gefor­dert. Zur Ver­ein­fa­chung gestat­tet die Ver­wal­tung (BMF-Schrei­ben vom 29.9.2020, Az. IV C 5 — S 2334/19/10009 :004, Rz. 24) aber auch Pau­scha­len. Bei deren Höhe kommt es dar­auf an, ob es sich um ein E- oder um ein Hybrid-E-Fahr­zeug han­delt und ob der Arbeit­neh­mer zusätz­lich auch eine Lade­mög­lich­keit beim Arbeit­ge­ber hat:

  • mit zusätz­li­cher Lade­mög­lich­keit beim Arbeit­ge­ber: 30 EUR im Monat für Elek­tro­fahr­zeu­ge und 15 EUR für Hybrid-E-Fahrzeuge,
  • ohne zusätz­li­che Lade­mög­lich­keit beim Arbeit­ge­ber: 70 EUR im Monat für Elek­tro­fahr­zeu­ge und 35 EUR für Hybrid-E-Fahrzeuge.

 

  1. Ein­zel­be­wer­tung für Fahr­ten zum Betrieb

 

Die bis­lang für die Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te ange­setz­te Pau­scha­le berück­sich­tigt das indi­vi­du­el­le Fahr­ver­hal­ten nicht und lässt unbe­rück­sich­tigt, wie oft die ers­te Tätig­keits­stät­te tat­säch­lich auf­ge­sucht wurde.

Pro­ble­ma­tisch ist das, wenn der Arbeit­neh­mer infol­ge von Tätig­kei­ten im Home­of­fice oder Außen­dienst, Teil­zeit, Urlaub, Krank­heit etc. nur weni­ge Fahr­ten durch­führt. Denn der­ar­ti­ge Nut­zungs­aus­fäl­le sind in dem pau­scha­len Nut­zungs­wert bereits berück­sich­tigt, sodass kei­ne Redu­zie­rung des Sach­be­zugs mög­lich ist (vgl. BMF-Schrei­ben vom 3.3.2022, Az. IV C 5 — S 2334/21/10004 :001, Rz. 12). Das gilt selbst für vol­le Kalen­der­mo­na­te, an denen der Fir­men­wa­gen tat­säch­lich nicht für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te genutzt wurde.

Bei­spiel
A nutzt sei­nen Fir­men­wa­gen (BLP: 50.000 EUR) infol­ge einer län­ge­ren Erkran­kung und diver­sen Tätig­kei­ten im Home­of­fice für Fahr­ten zwi­schen der Woh­nung und der ers­ten Tätig­keits­stät­te im Jahr nur für 100 Fahrten.

Der Sach­be­zug beträgt unab­hän­gig von der Anzahl der durch­ge­führ­ten Fahr­ten 3.600 EUR (50.000 EUR × 0,03 % × 20 km × 12).

Die­ses unbil­li­ge Ergeb­nis kann aber ver­mie­den wer­den, da anstel­le der pau­scha­len Metho­de auch eine Ein­zel­be­wer­tung der tat­säch­lich durch­ge­führ­ten Fahr­ten erfol­gen kann. Dabei ist zu beach­ten, dass das Wahl­recht nur für das gan­ze Jahr aus­ge­übt wer­den kann und die Bewer­tung für jede Fahrt mit 0,002 % des BLP erfolgt. Lukra­tiv ist die Ein­zel­be­wer­tung, wenn der Arbeit­neh­mer in dem Kalen­der­jahr an weni­ger als 180 Tagen Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te durch­führt (12 Mona­te × 0,03 % = 0,36 %; 180 Tage × 0,002 % sind eben­falls 0,36 %).

Bei­spiel
Wie Bei­spiel zuvor, A bean­tragt aber die Ein­zel­be­wer­tung: Der Sach­be­zug redu­ziert sich von 3.600 EUR auf 2.000 EUR (50.000 EUR × 0,002 % × 20 km × 100 Fahr­ten). Bei unter­stell­ten 20 % Sozi­al­ab­ga­ben und 30 % Steu­ern bedeu­tet das eine Erspar­nis von 800 EUR net­to pro Jahr (1.600 EUR × 50 %).

Die Anfor­de­run­gen für die Ein­zel­be­wer­tung hat die Ver­wal­tung (BMF 3.3.2022, a. a. O.) in der Rz. 13 nie­der­ge­legt. Danach muss A gegen­über dem Arbeit­ge­ber kalen­der­mo­nat­lich fahr­zeug­be­zo­gen schrift­lich erklä­ren, an wel­chen Tagen (mit Datums­an­ga­be) er den Fir­men­wa­gen tat­säch­lich für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te genutzt hat; die blo­ße Anga­be der Anzahl der Tage reicht nicht aus. Dem­ge­gen­über ver­tritt das Finanz­ge­richt Nürn­berg (23.1.2020, Az. 4 K 1789/18) die Ansicht, dass eine Datums­an­ga­be nicht zwin­gend erfor­der­lich ist.

Es sind kei­ne Anga­ben erfor­der­lich, wie der Arbeit­neh­mer an den ande­ren Arbeits­ta­gen zur ers­ten Tätig­keits­stät­te gelangt ist. Tage, an denen er mit dem Fir­men­wa­gen mehr­fach Fahr­ten durch­führt (z. B. wegen einer Mit­tags­heim­fahrt) gel­ten als ein Tag.

Die schrift­li­che Erklä­rung des Arbeit­neh­mers muss der Arbeit­ge­ber zum Lohn­kon­to neh­men. Aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den ist es nicht zu bean­stan­den, wenn für die Ermitt­lung des Sach­be­zugs jeweils die Erklä­rung des Vor­mo­nats zugrun­de gelegt wird.

Beach­ten Sie | Damit die Ein­zel­be­wer­tung nicht zu einem höhe­ren Sach­be­zug führt, muss der Arbeit­ge­ber eine jah­res­be­zo­ge­ne Begren­zung auf ins­ge­samt 180 Fahr­ten vornehmen.

Die Ein­zel­be­wer­tung stellt zwar ein Wahl­recht dar. Der Arbeit­ge­ber muss sie aber vor­neh­men, wenn sie der Arbeit­neh­mer bean­tragt. Die­se Ver­pflich­tung kann der Arbeit­ge­ber nur umge­hen, wenn er im Arbeits­ver­trag oder der Ver­ein­ba­rung über die Über­las­sung des Fir­men­wa­gens eine Klau­sel auf­nimmt, nach der er kei­ne Ein­zel­be­wer­tung vor­zu­neh­men hat. In die­sem Fall kann der Arbeit­neh­mer in sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung zur Ein­zel­be­wer­tung über­ge­hen und sei­nen Brut­to­ar­beits­lohn redu­zie­ren. Hier­zu muss er mit Datums­an­ga­be dar­le­gen, an wel­chen Tagen er den Fir­men­wa­gen für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te genutzt hat und in wel­cher Höhe sein Arbeit­ge­ber den Sach­be­zug berück­sich­tigt hat.

Mer­ke | Durch die nach­träg­li­che Ein­zel­be­wer­tung sinkt die Ein­kom­men­steu­er. Die Sozi­al­ab­ga­ben blei­ben aber unverändert.

 

  1. Kostendeckelung 

 

Die pau­schal ermit­tel­ten Sach­be­zü­ge dür­fen die Gesamt­kos­ten des Fir­men­wa­gens nicht über­stei­gen. Denn sonst wür­de ein Sach­be­zug ver­steu­ert, der tat­säch­lich nicht ent­stan­den ist. Des­halb ist es erfor­der­lich, den ins­ge­samt für das jewei­li­ge Jahr ermit­tel­ten Sach­be­zug mit den tat­säch­lich ent­stan­de­nen Fahr­zeug­kos­ten (u. a. Ver­si­che­rung, Kfz-Steu­er, Treib­stoff, Repa­ra­tu­ren, Abschrei­bung) zu ver­glei­chen. Über­stei­gen die Fahr­zeug­kos­ten den Sach­be­zug, ist die­ser um die Dif­fe­renz zu reduzieren.

Bei­spiel
Der Arbeit­ge­ber des A hat die Fahr­zeug­ge­samt­kos­ten zusam­men­ge­stellt. Die­se betra­gen 8.000 EUR. Da der bis­her für das Jahr als Arbeits­lohn zu erfas­sen­de Sach­be­zug 9.600 EUR beträgt, ist er um 1.600 EUR zu reduzieren.

 

  1. Fahrtenbuch 

 

Führt A ein ord­nungs­ge­mä­ßes Fahr­ten­buch (BMF 3.3.2022, a. a. O., Rz. 26 ff.), kön­nen anstel­le der pau­schal ermit­tel­ten Sach­be­zü­ge die tat­säch­li­chen Fahr­zeug­kos­ten ange­setzt wer­den. Hier­zu wer­den die jähr­li­chen Gesamt­kos­ten des Fir­men­wa­gens ermit­telt, durch die jähr­li­che Gesamt­fahr­leis­tung geteilt und der sich so erge­ben­de Kilo­me­ter­satz mit jedem pri­vat gefah­re­nen km mul­ti­pli­ziert (eben­so für Fahr­ten zur ers­ten Tätig­keits­stät­te). Die­ses Ver­fah­ren bie­tet sich vor allem bei einem hohen BLP an und/oder, wenn der Fir­men­wa­gen wenig pri­vat genutzt wird. 

Bei­spiel
Die Sach­be­zü­ge für den Fir­men­wa­gen betra­gen jähr­lich 9.600 EUR. A hat ein Fahr­ten­buch geführt. Dar­aus erge­ben sich 20.000 gefah­re­ne km (8.000 pri­vat, 8.000 geschäft­lich und 4.000 für Fahr­ten Woh­nung – ers­te Tätig­keits­stät­te). Die Fahr­zeug­ge­samt­kos­ten wur­den mit 12.000 EUR (inkl. Abschrei­bung auf acht Jah­re) ermittelt.

Die Kos­ten pro km betra­gen 0,60 EUR (12.000 EUR/20.000 km). Der Sach­be­zug ist von 9.600 EUR auf 7.200 EUR zu redu­zie­ren (12.000 km × 0,60 EUR).

Bei einem (Hybrid)-E-Fahrzeug sind Begüns­ti­gun­gen mög­lich (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG). Je nach Art des Fahr­zeugs wer­den die in die Gesamt­kos­ten ein­zu­be­zie­hen­den Abschrei­bun­gen nur zur Hälf­te oder einem Vier­tel ange­setzt. Die Fol­ge: Ein gerin­ge­rer Kos­ten­satz pro km und ein gerin­ge­rer Sachbezug.

Das Fahr­ten­buch muss eine leich­te und ein­wand­freie Über­prü­fung der Anga­ben ermög­li­chen. Alle Fahr­stre­cken müs­sen geson­dert, fort­lau­fend und zeit­nah auf­ge­führt wer­den. Für Pri­vat­fahr­ten sind die Kilo­me­ter­an­ga­ben nebst Anga­be des Tages und der Ver­merk „pri­vat“ ein­zu­tra­gen. Für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te reicht die Anga­be des Tages, der Kilo­me­ter­stän­de und der Ver­merk „Wohnung/erste Tätig­keits­stät­te“. Für geschäft­lich ver­an­lass­te Fahr­ten sind das Datum und die Kilo­me­ter­stän­de, das Rei­se­ziel und ‑zweck sowie der Name des Geschäfts­part­ners zu dokumentieren.

Das Fahr­ten­buch muss in geschlos­se­ner Form und so geführt wer­den, dass es nicht mani­pu­liert wer­den kann und etwa­ige Ände­run­gen ein­seh­bar sind. Elek­tro­ni­sche Fahr­ten­bü­cher sind zuläs­sig, wenn sich aus die­sen die­sel­ben Erkennt­nis­se wie aus einem manu­ell geführ­ten Fahr­ten­buch gewin­nen las­sen und eine nach­träg­li­che Ver­än­de­rung der Ein­tra­gun­gen ohne Doku­men­ta­ti­on aus­ge­schlos­sen ist. Eine ein­fa­che Excel-Datei genügt den Anfor­de­run­gen an ein ord­nungs­ge­mä­ßes Fahr­ten­buch nicht.

 

  1. Zuzahlungen 

 

Zuzah­lun­gen und Nut­zungs­ent­gel­te, die an den Arbeit­ge­ber zu leis­ten sind, haben eines gemein­sam: Sie min­dern den Nut­zungs­wert und damit den Sach­be­zug (BFH 30.11.2016, Az. VI R 49/14 und Az. VI R 2/15). Der Grund: Der Arbeit­neh­mer wird in Höhe des Nut­zungs­ent­gelts durch die Fir­men­wa­gen­über­las­sung nicht berei­chert, sodass in die­sem Umfang kein Arbeits­lohn vorliegt.

Mer­ke | Über­steigt das Nut­zungs­ent­gelt den Sach­be­zug, führt der über­stei­gen­de Betrag weder zu nega­ti­vem Arbeits­lohn noch zu Werbungskosten.

 

8.1 Ein­ma­li­ge Zuzah­lung zu den Anschaffungskosten

 

Leis­tet der Arbeit­neh­mer eine ein­ma­li­ge Zuzah­lung zu den Anschaf­fungs­kos­ten oder über­nimmt er eine Lea­sing­son­der­zah­lung, min­dern die­se oft hohen Beträ­ge den Sach­be­zug – bis auf 0 EUR (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 S. 2 und 3 Lohn­steu­er­richt­li­ni­en [LStR]). Auf­grund der hohen Zah­lung ergibt sich oft ein den Sach­be­zug über­stei­gen­der Betrag. Die­ser geht aber nicht ver­lo­ren, son­dern lässt sich in künf­ti­ge Peri­oden vortragen.

Bei­spiel
Da A ein teu­re­res Fahr­zeug wünscht, als sein Arbeit­ge­ber bereit ist zu gewäh­ren, leis­tet er eine Zuzah­lung zu den Anschaf­fungs­kos­ten von 15.000 EUR. Der jähr­lich ermit­tel­te Sach­be­zug nach der Ein-Pro­zent-Metho­de beträgt 9.600 EUR.

Die Zuzah­lung wird mit dem Sach­be­zug ver­rech­net. Über­stei­gen­de Beträ­ge wer­den in künf­ti­ge Jah­re vorgetragen:

Jahr Sach­be­zug Zuzah­lung steu­er­pflich­tig
1 9.600 EUR 9.600 EUR        0 EUR
2 9.600 EUR 5.400 EUR 4.200 EUR
3 ff. 9.600 EUR        0 EUR 9.600 EUR

Beach­ten Sie | Ent­spre­chen­des gilt bei der Ermitt­lung des Sach­be­zugs durch ein Fahr­ten­buch. In die­sem Fall sind bei der Ermitt­lung der Fahr­zeug­ge­samt­kos­ten die nicht um die Zuzah­lung gemin­der­ten Anschaf­fungs­kos­ten maß­ge­bend – dafür wird die Zuzah­lung dann von dem ermit­tel­ten Sach­be­zug abgezogen.

Das Bei­spiel ver­deut­licht das Pro­blem der Zuzah­lung: Es kommt zu Schwan­kun­gen in der Ein­kom­mens­pro­gres­si­on (Sach­be­zug im Jahr 1: 0 EUR; Sach­be­zug in den Jah­ren 3 ff.: 9.600 EUR). Güns­ti­ger wäre es oft, wenn die Zuzah­lung line­ar auf den Zeit­raum der Fir­men­wa­gen­über­las­sung ver­teilt wer­den könn­te – und das geht, wenn Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber eine arbeits­ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung über den Zuzah­lungs­zeit­raum tref­fen (BFH 16.12.2020, Az. VI R 19/18; BMF 3.3.2022, a. a. O., Rz. 66).

Bei­spiel
Wie das Bei­spiel zuvor, aller­dings ver­ein­bart A mit sei­nem Arbeit­ge­ber, dass die Zuzah­lung von 15.000 EUR auf drei Jah­re zu ver­tei­len ist, da ihm der Fir­men­wa­gen zunächst für drei Jah­re über­las­sen wird.
Jahr Sach­be­zug Zuzah­lung steu­er­pflich­tig
1 9.600 EUR 5.000 EUR 4.600 EUR
2 9.600 EUR 5.000 EUR 4.600 EUR
3 9.600 EUR 5.000 EUR 4.600 EUR
4 ff. 9.600 EUR        0 EUR 9.600 EUR
Mer­ke | Ent­spre­chen­des gilt für zeit­raum­be­zo­ge­ne (Einmal-)Zahlungen für die außer­dienst­li­che Nut­zung. Auch die­se sind bei der Bemes­sung des geld­wer­ten Vor­teils auf den Zeit­raum, für den sie geleis­tet wer­den, gleich­mä­ßig zu ver­tei­len und vor­teils­min­dernd zu berück­sich­ti­gen (BFH 16.12.2020, Az. VI R 19/18; BMF 3.3.2022, a. a. O., Rz. 57).

Zum Pro­blem wird eine auf den Nut­zungs­zeit­raum ver­teil­te Ein­mal­zah­lung, wenn der Fir­men­wa­gen früh­zei­tig gewech­selt wird (z. B. wegen eines Total­scha­dens). Denn noch nicht ver­rech­ne­te Zuzah­lun­gen kön­nen nicht auf einen neu­en Pkw über­tra­gen wer­den. Die Zuzah­lung ist inso­weit steu­er­lich ver­lo­ren. Erhält der Arbeit­neh­mer einen Teil­be­trag zurück, ist die Rück­zah­lung nur inso­weit steu­er­pflich­tig, wie die Zuzah­lung bereits Sach­be­zü­ge gemin­dert hat.

 

8.2 Lau­fen­des Nutzungsentgelt

 

Muss der Arbeit­neh­mer ein lau­fen­des Nut­zungs­ent­gelt (z. B. eine Kilo­me­ter­pau­scha­le) zah­len oder ein­zel­ne Kos­ten (z. B. Treib­stoff) über­neh­men, min­dern die Nut­zungs­ent­gel­te den Sach­be­zug bis auf maxi­mal 0 EUR (Bei­spiel: Sach­be­zug: 800 EUR abzgl. Ben­zin­kos­ten: 250 EUR = steu­er- und bei­trags­pflich­ti­ger Sach­be­zug i. H. von 550 EUR).

Wird der Sach­be­zug nach der Fahr­ten­buch­me­tho­de berech­net und über­nimmt der Arbeit­neh­mer ein­zel­ne Kos­ten, sind die vom Arbeit­neh­mer getra­ge­nen Auf­wen­dun­gen nach der R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 S. 8 LStR nicht in die Ermitt­lung der Gesamt­kos­ten ein­zu­be­zie­hen. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (3.3.2022, a. a. O., Rz. 59) gestat­tet aber auch eine güns­ti­ge­re Berech­nung: Danach kön­nen zunächst die Gesamt­kos­ten und damit die Kfz-Kos­ten je gefah­re­nen Kilo­me­ter inklu­si­ve der vom Arbeit­neh­mer getra­ge­nen Kos­ten ermit­telt wer­den. Die vom Arbeit­neh­mer getra­ge­nen Kos­ten wer­den dann von dem Sach­be­zug abgezogen.

Bei­spiel
A führt ein Fahr­ten­buch. 2023 nutzt er den Fir­men­wa­gen mit 9.000 km für pri­va­te und mit 16.000 km für dienst­li­che Zwe­cke. Von den Gesamt­kos­ten (10.000 EUR) ent­fal­len 2.500 EUR auf Treib­stoff­kos­ten, die A auf Basis des Nut­zungs­ver­trags selbst zah­len musste.
  LStR BMF
Gesamt­kos­ten 10.000 EUR 10.000 EUR
von A getragen - 2.500 EUR
maß­ge­ben­de Gesamtkosten   7.500 EUR 10.000 EUR
gefah­re­ne km 25.000 km 25.000 km
Kos­ten je km 0,30 EUR 0,40 EUR
km (pri­vat)   9.000 km   9.000 km
Sach­be­zug (km-Satz × km)   2.700 EUR   3.600 EUR
von A getragen - 2.500 EUR
Sach­be­zug   2.700 EUR   1.100 EUR
Vor­teil   1.600 EUR

 

8.3 Lohn­ab­rech­nung oder Steuererklärung

 

Die Zuzah­lun­gen sind im Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren zu berück­sich­ti­gen, es sei denn, aus der arbeits­ver­trag­li­chen oder einer ande­ren arbeits- oder dienst­recht­li­chen Rechts­grund­la­ge ergibt sich etwas anderes.

Wur­de der Sach­be­zug vom Arbeit­ge­ber nicht um das Nut­zungs­ent­gelt gemin­dert (z. B., weil es arbeits­ver­trag­lich aus­ge­schlos­sen wur­de) oder wur­de die Min­de­rung falsch berech­net, ist der Steu­er­vor­teil nicht ver­lo­ren. Der Arbeit­neh­mer kann das Nut­zungs­ent­gelt auch in sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung gel­tend machen und den Brut­to­ar­beits­lohn in ent­spre­chen­der Höhe reduzieren.

Damit das Finanz­amt den Vor­gang prü­fen kann, muss die Nut­zungs­ver­ein­ba­rung vor­ge­legt, das Nut­zungs­ent­gelt nach­ge­wie­sen und dar­ge­legt wer­den, wie der Arbeit­ge­ber den Vor­teil bis­her als Sach­be­zug ver­steu­ert hat. Im Anschluss wer­den dem Arbeit­neh­mer durch den gerin­ge­ren Brut­to­ar­beits­lohn die zu viel ent­rich­te­ten Lohn­steu­ern (nicht aber die Sozi­al­ab­ga­ben) erstattet.

 

Rechts­stand: 8.4.2024


 

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