Quick Navigation
Für Sie erreichbar.
E-Mail: info@bskp.de

Neu­re­ge­lun­gen des Beschäftigten-Datenschutzes

Ab 25.05.2018 gilt euro­pa­weit die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DS-GVO) und ergän­zend tritt in Deutsch­land die Neu­fas­sung des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes (BDSG) in Kraft. Kern­stück des künf­ti­gen Beschäf­tig­ten­da­ten­schut­zes ist der neue § 26 BDSG mit der Über­schrift „Daten­ver­ar­bei­tung für Zwe­cke des Beschäftigungsverhältnisses“.

Der Beschäf­tig­ten­da­ten­schutz beginnt bereits im Bewer­bungs­ver­fah­ren und wirkt sich auf die Fra­ge­rech­te des Arbeit­ge­bers genau­so aus wie auf sog. Back­ground­checks oder Nach­for­schun­gen über die Kanä­le des Social Media. Im lau­fen­den Arbeits­ver­hält­nis wer­den künf­tig die The­men der Mit­ar­bei­ter­über­wa­chung oder Video­über­wa­chung (bspw. durch Ein­satz von Ortungs­sys­te­men), die pri­va­te Nut­zung dienst­li­cher Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel (bspw. Inter­net und E‑Mail) sowie der Umgang mit Krank­heits­da­ten u. ä. eine noch grö­ße­re daten­schutz­recht­li­che Rol­le spielen.
Selbst nach der Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses gibt der Daten­schutz den Arbeits­ver­trags­par­tei­en wei­te­re Rech­te und Pflich­ten: Arbeit­neh­mer haben gem. Arti­kel 20 DS-GVO („Daten­über­trag­bar­keit“) das Recht, Zugriff auf die Daten in einem struk­tu­rier­ten, gän­gi­gen und maschi­nen­les­ba­ren For­mat zu erhal­ten. Durch das Recht auf Löschung („Recht auf Ver­ges­sen­wer­den“) nach Arti­kel 17 DS-GVO kön­nen Arbeit­neh­mer vom Arbeit­ge­ber ver­lan­gen, dass sie betref­fen­de per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten unver­züg­lich gelöscht wer­den, vor allem, wenn die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten für den vor­ge­se­he­nen Zweck nicht mehr not­wen­dig sind oder die frü­he­re Ein­wil­li­gung wider­ru­fen wur­de oder ein Wider­spruchs­recht aus­ge­übt wurde.

Eine Kennt­nis der neu­en Vor­schrif­ten und eine Sen­si­bi­li­tät zum Daten­schutz ist uner­läss­lich: Arti­kel 83 DS-GVO sieht bei einem Ver­stoß gegen den Daten­schutz Buß­gel­der bis zu 20 Mil­lio­nen Euro oder aber bis 4 Pro­zent des welt­wei­ten Jah­res­um­sat­zes eines Unter­neh­mens vor!

Der kos­ten­freie Vor­trag am Don­ners­tag, 22.03.2018, 18:00 Uhr in den Räum­lich­kei­ten der Kanz­lei BSKP Dres­den infor­miert Sie über die neue Rechts­la­ge und die erfor­der­li­chen Vor­be­rei­tungs­maß­nah­men für Beschäf­tig­te anhand pra­xis­na­her Fäl­le. Um bes­tens auf die Teil­neh­men­den vor­be­rei­tet zu sein, bit­ten wir um Ihre Anmeldung

  • per Tele­fon unter 0351/318900,
  • per E‑Mail an horn.maria@bskp.de oder
  • per Anmel­de­for­mu­lar über unse­re Webseite
Der Inhalt des Newsletter ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Der Newsletter ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.

EU-Datenschutz-Grundverordnung ‒ Alle arbeitsrechtlichen Neuerungen


Referent: Rechtsanwalt Christian Rothfuß
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Donnerstag, 22.03.2018, 18:00
Kanzlei BSKP, Fetscherstraße 29, 01307 Dresden