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Neu­re­ge­lun­gen des Beschäftigten-Datenschutzes

Seit dem 25.05.2018 gilt euro­pa­weit die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DS-GVO) und ergän­zend in Deutsch­land die Neu­fas­sung des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes (BDSG). Kern­stück des künf­ti­gen Beschäf­tig­ten­da­ten­schut­zes ist der neue § 26 BDSG mit der Über­schrift „Daten­ver­ar­bei­tung für Zwe­cke des Beschäftigungsverhältnisses“.

Der Beschäf­tig­ten­da­ten­schutz beginnt bereits im Bewer­bungs­ver­fah­ren und wirkt sich auf die Fra­ge­rech­te des Arbeit­ge­bers genau­so aus wie auf sog. Back­ground­checks oder Nach­for­schun­gen über die Kanä­le des Social Media. Im lau­fen­den Arbeits­ver­hält­nis wer­den künf­tig die The­men der Mit­ar­bei­ter­über­wa­chung oder Video­über­wa­chung (bspw. durch Ein­satz von Ortungs­sys­te­men), die pri­va­te Nut­zung dienst­li­cher Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel (bspw. Inter­net und E‑Mail) sowie der Umgang mit Krank­heits­da­ten u. ä. eine noch grö­ße­re daten­schutz­recht­li­che Rol­le spie­len. Selbst nach der Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses gibt der Daten­schutz den Arbeits­ver­trags­par­tei­en wei­te­re Rech­te und Pflich­ten: Arbeit­neh­mer haben gem. Arti­kel 20 DS-GVO („Daten­über­trag­bar­keit“) das Recht, Zugriff auf die Daten in einem struk­tu­rier­ten, gän­gi­gen und maschi­nen­les­ba­ren For­mat zu erhal­ten. Durch das Recht auf Löschung („Recht auf Ver­ges­sen­wer­den“) nach Arti­kel 17 DS-GVO kön­nen Arbeit­neh­mer vom Arbeit­ge­ber ver­lan­gen, dass sie betref­fen­de per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten unver­züg­lich gelöscht wer­den, vor allem, wenn die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten für den vor­ge­se­he­nen Zweck nicht mehr not­wen­dig sind oder die frü­he­re Ein­wil­li­gung wider­ru­fen wur­de oder ein Wider­spruchs­recht aus­ge­übt wurde.

Eine Kennt­nis der neu­en Vor­schrif­ten und eine Sen­si­bi­li­tät zum Daten­schutz ist uner­läss­lich: Arti­kel 83 DS-GVO sieht bei einem Ver­stoß gegen den Daten­schutz Buß­gel­der bis zu 20 Mil­lio­nen Euro oder aber bis 4 Pro­zent des welt­wei­ten Jah­res­um­sat­zes eines Unter­neh­mens vor!

Der kos­ten­freie Vor­trag „Neu­re­ge­lun­gen des Beschäf­tig­ten-Daten­schut­zes“ am Mitt­woch, 20.06.2018, 18:00 Uhr in der Kanz­lei BSKP® in Frei­berg (Kauf­haus­gas­se 3, 09599 Frei­berg) infor­miert Sie über die neue Rechts­la­ge und die erfor­der­li­chen Vor­be­rei­tungs­maß­nah­men für Beschäf­tig­te anhand pra­xis­na­her Fäl­le. Um bes­tens vor­be­rei­tet zu sein, bit­ten wir um Ihre Anmeldung:

  • per Tele­fon unter 03731/266022,
  • per E‑Mail an reichel@bskp.de oder
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Neuregelungen des Beschäftigten-Datenschutzes


Referent: Rechtsanwalt Carsten Rüger
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Mittwoch, 20.06.2018, 18 Uhr
Kanzlei BSKP Freiberg (Kaufhausgasse 3, 09599 Freiberg)