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Fle­xi­bel arbei­ten – Brü­cken­teil­zeit und ähn­li­che Modelle

Immer mehr Arbeit­neh­mer ach­ten auf ein aus­ge­wo­ge­nes Ver­hält­nis zwi­schen Beruf und Frei­zeit. Die­sen Wün­schen nach einer aus­ge­gli­che­nen „Work-Life-Balan­ce“ und nach fle­xi­blen Arbeits­zeit­mo­del­len kön­nen Arbeit­ge­ber auch ange­sichts des Fach­kräf­te­be­darfs durch ver­schie­de­ne arbeits­recht­li­che Instru­men­te des fle­xi­blen Arbei­tens nach­kom­men. Neben den bereits bekann­ten Model­len des „Sab­ba­ti­cal“ oder des „Home-Office“ oder der „Abruf­ar­beit“ besteht mit der „Brü­cken­teil­zeit“ seit 01.01.2019 erst­mals ein all­ge­mei­ner Anspruch auf eine zeit­lich begrenz­te Ver­rin­ge­rung der Arbeits­zeit (§ 9 a TzBfG).

Arbeit­neh­mer kön­nen jetzt eine befris­te­te Teil­zeit­tä­tig­keit für einen Zeit­raum von wenigs­tens 1 und längs­tens 5 Jah­ren bean­tra­gen. Sofern das Arbeits­ver­hält­nis unun­ter­bro­chen län­ger als sechs Mona­te (§ 9 a I 1 TzBfG) besteht und der Arbeit­ge­ber regel­mä­ßig mehr als 45 Arbeit­neh­mer (§ 9 a I 3 TzBfG) beschäf­tigt und die Brü­cken­teil­zeit spä­tes­tens drei Mona­te vor dem gewünsch­ten Beginn gegen­über dem Arbeit­ge­ber für einen von vorn­her­ein fest­ge­leg­ten Zeit­raum (§ 9 a I 2 TzBfG) in Text­form gel­tend (§ 9 a III TzBfG) gemacht wird, kann der Arbeit­ge­ber das Teil­zeit­ver­lan­gen dann ableh­nen, wenn betrieb­li­che Grün­de ent­ge­gen­ste­hen oder bereits eine bestimm­te Quo­te der Beleg­schaft in Teil­zeit arbei­tet (§ 9 a II 1 und 2 TzBfG).

Wäh­rend der lau­fen­den Brü­cken­teil­zeit kann der Arbeit­neh­mer kei­ne wei­te­re Ver­rin­ge­rung und kei­ne Ver­län­ge­rung der Arbeits­zeit ver­lan­gen. Anders als bei der bis­he­ri­gen unbe­fris­te­ten Teil­zeit (§ 8 TzBfG) ist bei der neu­en befris­te­ten Brü­cken­teil­zeit gewähr­leis­tet, dass der Arbeit­neh­mer nach Ablauf des gewähl­ten Zeit­raums auto­ma­tisch und ohne wei­te­re Erklä­rung sei­nes Arbeit­ge­bers zur ursprüng­lich ver­ein­bar­ten Arbeits­zeit zurück­keh­ren kann.

Im kos­ten­frei­en Vor­trag „Fle­xi­ble Arbeits­zeit­mo­del­le” von Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Arbeits­recht Chris­ti­an Roth­fuß am Don­ners­tag, 09.05.2019, 18:00 Uhr bei BSKP in Dres­den ler­nen Sie ver­schie­dens­te fle­xi­ble Arbeits­zeit­mo­del­le (bspw. Teil­zeit, Arbeit auf Abruf, Home-Office usw.) ken­nen und pra­xis­nah umzu­set­zen. Hier­zu laden wir Sie herz­lich ein und bit­ten um vor­he­ri­ge Anmeldung:

  • per Tele­fon unter 0351/318900,
  • per E‑Mail an horn.maria@bskp.de oder
  • per Anmel­de­for­mu­lar über unse­re Web­sei­te (sie­he unten).
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Flexibel arbeiten – Brückenteilzeit und ähnliche Modelle


Referent: Rechtsanwalt Christian Rothfuß
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Donnerstag, 09. Mai 2019, 18 Uhr
Kanzlei BSKP, Fetscherstraße 29, 01307 Dresden