Flexibel arbeiten – Brückenteilzeit und ähnliche Modelle
Immer mehr Arbeitnehmer achten auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Beruf und Freizeit. Diesen Wünschen nach einer ausgeglichenen „Work-Life-Balance“ und nach flexiblen Arbeitszeitmodellen können Arbeitgeber auch angesichts des Fachkräftebedarfs durch verschiedene arbeitsrechtliche Instrumente des flexiblen Arbeitens nachkommen. Neben den bereits bekannten Modellen des „Sabbatical“ oder des „Home-Office“ oder der „Abrufarbeit“ besteht mit der „Brückenteilzeit“ seit 01.01.2019 erstmals ein allgemeiner Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit (§ 9 a TzBfG).
Arbeitnehmer können jetzt eine befristete Teilzeittätigkeit für einen Zeitraum von wenigstens 1 und längstens 5 Jahren beantragen. Sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen länger als sechs Monate (§ 9 a I 1 TzBfG) besteht und der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 45 Arbeitnehmer (§ 9 a I 3 TzBfG) beschäftigt und die Brückenteilzeit spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn gegenüber dem Arbeitgeber für einen von vornherein festgelegten Zeitraum (§ 9 a I 2 TzBfG) in Textform geltend (§ 9 a III TzBfG) gemacht wird, kann der Arbeitgeber das Teilzeitverlangen dann ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen oder bereits eine bestimmte Quote der Belegschaft in Teilzeit arbeitet (§ 9 a II 1 und 2 TzBfG).
Während der laufenden Brückenteilzeit kann der Arbeitnehmer keine weitere Verringerung und keine Verlängerung der Arbeitszeit verlangen. Anders als bei der bisherigen unbefristeten Teilzeit (§ 8 TzBfG) ist bei der neuen befristeten Brückenteilzeit gewährleistet, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf des gewählten Zeitraums automatisch und ohne weitere Erklärung seines Arbeitgebers zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit zurückkehren kann.
Im kostenfreien Vortrag „Flexible Arbeitszeitmodelle” von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Rothfuß am Donnerstag, 09.05.2019, 18:00 Uhr bei BSKP in Dresden lernen Sie verschiedenste flexible Arbeitszeitmodelle (bspw. Teilzeit, Arbeit auf Abruf, Home-Office usw.) kennen und praxisnah umzusetzen. Hierzu laden wir Sie herzlich ein und bitten um vorherige Anmeldung:
- per Telefon unter 0351/318900,
- per E‑Mail an horn.maria@bskp.de oder
- per Anmeldeformular über unsere Webseite (siehe unten).