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Arbeits­recht für Füh­rungs­kräf­te: So nut­zen Sie Ihre recht­li­chen Möglichkeiten

Fir­men­in­ha­ber, Geschäfts­füh­rer, Per­so­nal­re­fe­ren­ten und Füh­rungs­kräf­te aus dem Per­so­nal­be­reich sind häu­fig mit arbeits­recht­li­chen Fra­gen kon­fron­tiert und müs­sen juris­tisch rich­tig han­deln. Von der Anbah­nung über die Durch­füh­rung bis zur Been­di­gung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses gibt es vie­le Fall­stri­cke, die ver­mie­den wer­den können.

  • Bereits die fal­sche For­mu­lie­rung einer Stel­len­an­zei­ge kann teu­er wer­den: Nach Auf­fas­sung des BAG (8 AZR 470/14) stellt die Stel­len­aus­schrei­bung für ein „jun­ges und dyna­mi­sches Team“ eine Alters­dis­kri­mi­nie­rung dar und kann für älte­re abge­lehn­te Bewer­ber Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che auslösen.
  • Die in einem Bewer­bungs­ge­spräch gestell­te Fra­ge nach gesund­heit­li­chen Beein­träch­ti­gun­gen kann eine Ent­schä­di­gung wegen Benach­tei­li­gung auf Grund ange­nom­me­ner Behin­de­rung begrün­den (BAG 8 AZR 670/08).
  • Bestand bereits frü­her eine Vor­be­schäf­ti­gung, sind im Ver­trau­en auf die Recht­spre­chung des BAG (Urteil vom 6.4.2011 – 7 AZR 716/09) und auf die dort ent­schie­de­ne drei­jäh­ri­ge Karenz­zeit geschlos­se­ne sach­grund­lo­se Befris­tun­gen im Regel­fall unwirk­sam (BVerfG, Beschluss vom 6.6.2018). Die­se Arbeits­ver­trä­ge gel­ten gem. § 16 S. 1 TzBfG als auf unbe­stimm­te Zeit geschlossen.
  • Beim Abschluss des Arbeits­ver­tra­ges soll­ten Füh­rungs­kräf­te beach­ten, dass nur mit einer sorg­sa­men Ver­trags­ge­stal­tung und einer ein­deu­ti­gen Rege­lung eine Pro­be­zeit­kün­di­gung mit der kur­zen Kün­di­gungs­frist wirk­sam ist (BAG 6 AZR 705/15).
  • In der betrieb­li­chen Pra­xis noch nicht über­all bekannt ist, dass Aus­schluss­fris­ten in neu­en, ab dem 01.10.2016 abge­schlos­se­nen Ver­trä­gen, die noch zur Gel­tend­ma­chung eine Schrift­form vor­se­hen, genau­so unwirk­sam sind wie Aus­schluss­fris­ten, die nach dem Inkraft­tre­ten des MiLoG am 16.8.2014 abge­schlos­sen bzw. geän­dert wur­den, wenn sie nicht den Anspruch auf den Min­dest­lohn aus­drück­lich aus­neh­men (LAG Ham­burg – 4 Sa 69/17).

Der kos­ten­freie Vor­trag “Arbeits­recht für Füh­rungs­kräf­te” von Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Arbeits­recht Chris­ti­an Roth­fuß am Mitt­woch, 26.09.2018 um 18:00 Uhr bei BSKP Dres­den hilft Ihnen, arbeits­recht­li­che Feh­ler­quel­len zu erken­nen und Risi­ken zu ver­mei­den. Um bes­tens vor­be­rei­tet zu sein, bit­ten wir um vor­he­ri­ge Anmeldung:

  • per Tele­fon unter 0351/318900,
  • per E‑Mail an horn.maria@bskp.de oder
  • per Anmel­de­for­mu­lar über unse­re Web­sei­te (sie­he unten).
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Arbeitsrecht für Führungskräfte


Referent: Rechtsanwalt Christian Rothfuß
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Mittwoch, 26.09.2018, 18 Uhr
Kanzlei BSKP, Fetscherstraße 29, 01307 Dresden