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Arbeit­ge­ber­kün­di­gun­gen opti­mal vorbereiten

Die Kün­di­gung von Arbeits­ver­hält­nis­sen stellt den Arbeit­ge­ber jedes Mal erneut vor beson­de­re Her­aus­for­de­run­gen. Kei­ne Kün­di­gung ist wie die ande­re. Will sich ein Arbeit­ge­ber von einem Arbeit­neh­mer tren­nen, unter­liegt die Kün­di­gung wegen der stren­gen gesetz­li­chen Rege­lun­gen vie­ler Vorüberlegungen.

Der ers­te recht­li­che Schritt, bevor über­haupt an die Kün­di­gung gedacht wer­den darf, ist die Über­prü­fung des all­ge­mei­nen (zB die War­te­zeit nach § 1 KSchG) und sodann eines beson­de­ren Kün­di­gungs­schut­zes. Der beson­de­re Kün­di­gungs­schutz ist viel­fäl­tig und ergibt sich bspw. aus Tarif­ver­trä­gen oder ist bei Betriebs­rä­ten, Schwer­be­hin­der­ten, Schwan­ge­ren und Eltern­zeit­be­rech­tig­ten zu beach­ten. In einem zwei­ten recht­li­chen Schritt ist zu prü­fen, ob die Kün­di­gung im Sin­ne des Geset­zes wirk­lich das letz­te Mit­tel dar­stellt oder ob zuvor ande­re Schrit­te wie bspw. Abmah­nun­gen oder Ver­set­zun­gen ein­ge­lei­tet wer­den müs­sen. Wenn die Kün­di­gung den­noch unum­gäng­lich ist, wird im nächs­ten Schritt zu prü­fen sein, ob eine Anhö­rung des Betriebs- oder Per­so­nal­rats erfor­der­lich ist und wie die­se – auch tak­tisch – sinn­voll und doch ord­nungs­ge­mäß durch­ge­führt wird. Die Dar­stel­lung der Kün­di­gungs­grün­de und even­tu­ell der Sozi­al­aus­wahl erfor­dern höchs­te Sorg­falt. Auch das Aus­stel­len des Kün­di­gungs­schrei­bens selbst bedarf höchs­ter Genau­ig­keit: Darf der Aus­stel­ler (allei­ne) die Kün­di­gung unter­schrei­ben? Kann der Bevoll­mäch­tig­te eine Ori­gi­nal­voll­macht vor­le­gen? Wur­de die rich­ti­ge ver­trag­li­che oder gesetz­li­che Kün­di­gungs­frist beach­tet? Kann die Zustel­lung der Kün­di­gung noch recht­zei­tig erfol­gen und wie kann der Zugang bewie­sen werden?

Die Risi­ken einer Arbeit­ge­ber­kün­di­gung sind viel­fäl­tig und las­sen sich durch eine fach­li­che Bera­tung im Vor­feld vermeiden.

Im kos­ten­frei­en Vor­trag „Die Vor­be­rei­tung von Kün­di­gun­gen” von Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Arbeits­recht Cars­ten Rüger am Mitt­woch, 26.06.2019, 18:00 Uhr in der Kanz­lei BSKP® Frei­berg erhal­ten Sie prak­ti­sche und kon­kre­te Hand­lungs­emp­feh­lun­gen, wie man als Arbeit­ge­ber eine Been­di­gung vor­be­rei­tet, um eine mög­lichst wirk­sa­me Kün­di­gung aus­zu­spre­chen. Hier­zu laden wir Sie herz­lich ein und bit­ten um vor­he­ri­ge Anmel­dung per Tele­fon unter 03731 26600 oder per E‑Mail an reichel@bskp.de.

Der Inhalt des Newsletter ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Der Newsletter ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.

Die Vorbereitung von Kündigungen


Referent: Rechtsanwalt Carsten Rüger
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Mittwoch, 26. Juni 2019, 18 Uhr
Kanzlei BSKP, Kaufhausgasse 3, 09599 Freiberg