Gemäß § 146a Abs. 4 Abgabenordnung (AO) besteht die Verpflichtung, elektronische Aufzeichnungssysteme – insbesondere Kassensysteme mit Technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) – beim Finanzamt zu melden.
Die Finanzverwaltung hat nun die digitale Meldeplattform (voraussichtlich über ELSTER) freigeschaltet. Damit ist die elektronische Meldung ab dem 1. Januar 2025 möglich. Für Kassensysteme, die vor dem 1. Juli 2025 in Betrieb genommen wurden, gilt eine Übergangsfrist bis spätestens 31. Juli 2025. Danach müssen neue oder geänderte Systeme jeweils innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Änderung gemeldet werden.
Welche Kassensysteme sind betroffen?
Von der Meldepflicht betroffen sind alle elektronischen Aufzeichnungssysteme, die über eine zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen, insbesondere:
- Elektronische Registrierkassen
- PC-Kassensysteme
- Mobile Kassensysteme (z. B. Tablets mit Kassen-App)
- Selbstbedienungskassen mit elektronischer Erfassung und TSE
Nicht betroffen sind:
- Offene Ladenkassen (z. B. Barkasse ohne elektronische Aufzeichnung)
- Fahrzeugbezogene Kassensysteme, sofern keine Pflicht zur TSE besteht
- Kassensysteme, die ausschließlich unbare Zahlungen erfassen, wenn keine TSE-Pflicht besteht
Bitte beachten: Auch ältere elektronische Kassensysteme, die bereits vor Einführung der TSE im Einsatz waren und nachgerüstet wurden, sind meldepflichtig, sofern sie weiterhin verwendet werden.
Für die Meldung benötigen Sie oder Ihre steuerliche Vertretung einige Informationen zu Ihren Kassensystemen:
- Bezeichnung des Kassensystems / Hersteller und Modell
- Anzahl der eingesetzten Kassen dieses Typs
- Seriennummer(n) der Kasse(n)
- Datum der Anschaffung / Inbetriebnahme
- Datum einer eventuellen Außerbetriebnahme (falls zutreffend)
- Verwendete Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)
- Hersteller und Modell
- Seriennummer
- Inbetriebnahmedatum
- Art der Nutzung (stationär / mobil)
- Standort(e) der Kasse(n)