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HIN­WEIS­GE­BER­SCHUTZ­GE­SETZ — WAS IST ZU BEACHTEN?

Allgemein Recht

Update vom 29.06.2023

Das Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­setz wur­de nun­mehr ver­kün­det und tritt zum 02. Juli 2023 in Kraft.

Die Umset­zung der Vor­ga­ben des Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­set­zes muss nun­mehr in Unter­neh­men mit über 249 Beschäf­tig­ten und in allen Unter­neh­men im Bereich des Wert­pa­pier­han­dels sowie Ver­si­che­rungs- und Finanz­we­sens bis zum 03.07.2023 geschehen.

Die Unter­neh­men mit 50 bis 249 Beschäf­tig­ten haben etwas mehr Zeit um die­se umzu­set­zen, denn sie müs­sen den Neu­re­ge­lun­gen erst bis zum 17. Dezem­ber 2023 entsprechen.

Das heißt es gilt für die betrof­fe­nen Unter­neh­men jetzt im Wesent­li­chen fol­gen­de Punk­te umzusetzen:

  • Ein­rich­tung einer inter­nen Mel­de­stel­le, an die sich Beschäf­tig­te mit Hin­wei­sen auf Rechts­brü­che wen­den können
  • Beset­zung der Mel­de­stel­le mit unab­hän­gi­gen und fach­kun­di­gen Personen
  • Bereit­stel­lung von Mög­lich­kei­ten die inter­ne Mel­de­stel­le sowohl in schrift­li­cher als auch münd­li­cher Form, z.B. tele­fo­nisch, zu kon­tak­tie­ren. Auf Ersu­chen der hin­weis­ge­ben­den Per­son ist für ein
  • Mel­dung inner­halb einer ange­mes­se­nen Zeit eine per­sön­li­che Zusam­men­kunft mit einer für die Ent­ge­gen­nah­me einer Mel­dung zustän­di­gen Per­son der inter­nen Mel­de­stel­le zu ermög­li­chen, die­se kann mit Ein­wil­li­gung der hin­weis­ge­ben­den Per­son auch im Wege der Bild- und Ton­über­tra­gung erfolgen.
  • Wah­rung der Ver­trau­lich­keit der Iden­ti­tät der hin­weis­ge­ben­den Per­son, d.h. Per­so­nen außer­halb der Mel­de­stel­le dür­fen kei­nen Zugriff auf die Daten der hin­weis­ge­ben­den Per­son haben
  • Es müs­sen auch anonym ein­ge­hen­de Mel­dun­gen bear­bei­tet wer­den. Dafür sind Mel­de­ka­nä­le zu schaf­fen, wel­che nicht nur die anony­me Kon­takt­auf­nah­me, son­dern auch eine anony­me Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen hin­weis­ge­ben­der Per­son und inter­ner Mel­de­stel­le ermöglichen.
  • Bereit­hal­tung von Infor­ma­tio­nen über die Kon­tak­tie­rungs­mög­lich­kei­ten hin­sicht­lich einer zustän­di­gen exter­nen Meldestelle
  • Beach­tung des Ver­bots von Repres­sa­li­en gegen­über hin­weis­ge­ben­den Personen

Bei wei­ter­ge­hen­den Fra­gen zur Umset­zung ste­hen wir Ihnen ger­ne zur Verfügung.

 


 

Das Inkraft­tre­ten des HinSchG steht nach der Zustim­mung des Bun­des­ra­tes nun unmit­tel­bar bevor und die Fris­ten zur Umset­zung sind mit­un­ter knapp bemes­sen. Es gilt für Unter­neh­men nun teil­wei­se kurz­fris­tig fest­zu­stel­len, ob die­se von den Ver­pflich­tun­gen betrof­fen sind und wie sie den damit ver­bun­de­nen Anfor­de­run­gen am bes­ten gerecht wer­den kön­nen. Jedoch gilt auch, wenn das HinSchG neue Her­aus­for­de­run­gen und vor allem Ver­pflich­tun­gen bedeu­tet, so kann jedes Unter­neh­men von einem wirk­sa­men inter­nen Hin­weis­ge­ber­ma­nage­ment profitieren.

Die fina­le Fas­sung des Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­set­zes wur­de bis heu­te — Stand 26.05.2023 — noch nicht im Bun­des­ge­setz­blatt ver­öf­fent­licht, jedoch ist davon aus­zu­ge­hen, dass die­ses bald geschieht.

Das HinSchG tritt am 02. Juli in Kraft.

Wir haben Ihnen im Fol­gen­den die Kern­the­men nach dem der­zei­ti­gen Stand (For­mu­lie­rungs­hil­fe der Bun­des­re­gie­rung vom 15.03.23) kurz auf­be­rei­tet und zusammengefasst:

 

Was ist der Zweck des HinSchG?

Das HinSchG soll den Schutz von hin­weis­ge­ben­den Per­so­nen, soge­nann­ten Whist­le­b­lo­wern, im beruf­li­chen Umfeld gewähr­leis­ten. Hier­zu sieht es auf der einen Sei­te eine Pflicht zur Einrich­tung von inter­nen und exter­nen Mel­de­stel­len für die Mel­dung von Ver­stö­ßen im Unter­neh­men oder in einer Behör­de, und auf der ande­ren Sei­te ein Ver­bot von Repres­sa­li­en im beruf­li­chen Umfeld gegen­über dem*r Hinweisgeber*in vor. Hin­weis­ge­ben­de Per­so­nen kön­nen dabei nicht nur Beschäf­tig­te der Unter­neh­men oder Behör­den sein, son­dern auch Beschäf­tig­te von Zulie­fe­rern, Leih­ar­beits­fir­men, sowie Anteilseigner*innen sein. Dar­über hin­aus wer­den Per­so­nen geschützt, die Gegen­stand einer Mel­dung oder Offen­le­gung sind, sowie sons­ti­ge Per­so­nen, die von einer Mel­dung oder Offen­le­gung betrof­fen sind.

 

Wel­che Unter­neh­men sind über­haupt betroffen?

Alle Unter­neh­men mit min­des­tens 50 Beschäf­tig­ten und – unab­hän­gig von der Anzahl der Beschäf­tig­ten – Unter­neh­men im Bereich des Wert­pa­pier­han­dels sowie Ver­si­che­rungs- und Finanz­we­sens sind von dem HinSchG betrof­fen und haben die­ses umzu­set­zen. Unter­schie­de erge­ben sich ledig­lich bei den Fris­ten, wel­che die Unter­neh­men bei der Umset­zung zu beach­ten haben.

Alle Unter­neh­men mit über 249 Beschäf­tig­ten und – unab­hän­gig von der Anzahl der Beschäf­tig­ten – Unter­neh­men im Bereich des Wert­pa­pier­han­dels sowie Ver­si­che­rungs- und Finanz­we­sens haben die Vor­ga­ben des HinSchG inner­halb eines Monats nach Ver­kün­dung im Bun­des­ge­setz­blatt umzusetzen.

Die Unter­neh­men mit 50 bis 249 Beschäf­tig­ten haben etwas mehr Zeit um die­se umzu­set­zen, denn sie müs­sen den Neu­re­ge­lun­gen erst bis zum 17. Dezem­ber 2023 entsprechen.

 

Wel­che Ver­pflich­tun­gen tref­fen die betrof­fe­nen Unternehmen?

Der umstrit­tens­te Punkt des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens ist sogleich auch der Punkt, wel­cher für Unter­neh­men den höchs­ten Kos­ten­fak­tor bedeutet.

Ins­be­son­de­re ist eine Stel­le für inter­ne Mel­dun­gen ein­zu­rich­ten, sofern ein Unter­neh­men als Beschäf­ti­gungs­ge­ber min­des­tens 50 Beschäf­tig­te hat oder sofern es sich hier­bei um ein eine*n Beschäftigungsgeber*in – unab­hän­gig von der Anzahl der Beschäf­tig­ten – im Bereich des Wert­pa­pier­han­dels sowie Ver­si­che­rungs- und Finanz­we­sens handelt.

An die­se inter­ne Mel­de­stel­le kön­nen sich dann Beschäf­tig­te mit Hin­wei­sen auf Rechts­brü­che wen­den. Die ein­zu­rich­ten­de Mel­de­stel­le muss mit unab­hän­gi­gen und fach­kun­di­gen Per­so­nen besetzt wer­den, zu denen sowohl in schrift­li­cher, als auch münd­li­cher Form, z.B. tele­fo­nisch, Kon­takt auf­ge­nom­men wer­den kann. Auf Ersu­chen der hin­weis­ge­ben­den Per­son ist für eine Mel­dung inner­halb einer ange­mes­se­nen Zeit eine per­sön­li­che Zusam­men­kunft mit einer für die Ent­ge­gen­nah­me einer Mel­dung zustän­di­gen Per­son der inter­nen Mel­de­stel­le zu ermög­li­chen, die­se kann mit Ein­wil­li­gung der hin­weis­ge­ben­den Per­son auch im Wege der Bild- und Ton­über­tra­gung erfol­gen. Die Mel­de­stel­le muss nicht im Unter­neh­men selbst ange­sie­delt sein, statt­des­sen kann die Rol­le auch von einem Drit­ten über­nom­men wer­den. Es bie­ten sich ins­be­son­de­re Kanz­lei­en oder ande­re Dienstleister*innen, wel­che die not­wen­di­ge Fach­kun­de besit­zen, an um die­se Posi­ti­on zuver­läs­sig aus­zu­fül­len. Dies eröff­net so auch für Kon­zer­ne die Mög­lich­keit, die inter­ne Mel­de­stel­le bei nur einem der eige­nen Kon­zern­un­ter­neh­men zen­tral anzu­sie­deln. Für alle Unter­neh­men mit ledig­lich 50 bis 249 Beschäf­tig­ten besteht dar­über hin­aus die Mög­lich­keit, gemein­sa­me Mel­de­stel­len mit ande­ren Unter­neh­men ein­zu­rich­ten, um so res­sour­cen­scho­nend zu arbeiten.

Das HinSchG ent­hält neben Rege­lun­gen zur Errich­tung einer sol­chen Mel­de­stel­le eben­so Anfor­de­run­gen an das Ver­fah­ren, als auch die mög­li­chen Fol­ge­maß­nah­men eines Hin­wei­ses. Dazu gehö­ren unter ande­rem Bear­bei­tungs­fris­ten, aber auch Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten, aus wel­chen sich bereits ihrer­seits daten­schutz­recht­li­che Fol­ge­fra­gen erge­ben. Mög­li­che Fol­ge­maß­nah­men eines inter­nen Hin­wei­ses sind zum Bei­spiel inter­ne Nach­for­schun­gen oder auch die Ein­bin­dung einer zustän­di­gen Behör­de. Auch die Bereit­hal­tung von Infor­ma­tio­nen über die Kon­takt­mög­lich­kei­ten hin­sicht­lich einer zustän­di­gen exter­nen Mel­de­stel­le gehört zu den Aufgaben.

Zudem müs­sen Unter­neh­men jeder­zeit die Ver­trau­lich­keit der Iden­ti­tät der hin­weis­ge­ben­den Per­son gewähr­leis­ten. Per­so­nen außer­halb der Mel­de­stel­le dür­fen des­halb kei­nen Zugriff auf die Daten der hin­weis­ge­ben­den Per­son haben. Die Anony­mi­tät einer hin­weis­ge­ben­den Per­son, darf nur in spe­zi­el­len Fäl­len auf­ge­ge­ben wer­den, so vor allem auf Anfor­de­rung der Behör­den oder bei Miss­brauch durch die hin­weis­ge­ben­de Person.

Zusätz­lich müs­sen Unter­neh­men auch anonym ein­ge­hen­de Mel­dun­gen bear­bei­ten. Dabei sind Mel­de­ka­nä­le zu schaf­fen, wel­che nicht nur die anony­me Kon­takt­auf­nah­me, son­dern auch eine anony­me Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen hin­weis­ge­ben­der Per­son und inter­ner Mel­de­stel­le ermöglichen.

Alle gegen die hin­weis­ge­ben­de Per­son gerich­te­ten Repres­sa­li­en sind aus­drück­lich ver­bo­ten. Das heißt, dass jeg­li­che unge­recht­fer­tig­te Benach­tei­li­gun­gen, wie z.B. Kün­di­gun­gen, Abmah­nun­gen, Ver­sa­gung einer Beför­de­rung oder Mob­bing uner­laubt sind. Hier­für besteht zum Schutz der hin­weis­ge­ben­den Per­son vor beruf­li­chen Nach­tei­len nach einer Mel­dung zudem eine Beweis­last­um­kehr. Rügt eine hin­weis­ge­ben­de Per­son in Fol­ge einer Mel­dung einen beruf­li­chen Nach­teil, so trägt allein der/die Arbeitgeber*in die Beweis­last dafür, dass diese*r nicht im Zusam­men­hang mit der Mel­dung steht.

 

Wel­che Fol­gen hat ein Verstoß?

Den Unter­neh­men, die den Anfor­de­run­gen und Ver­pflich­tun­gen nicht oder nicht frist­ge­mäß nach­kom­men, dro­hen hohe Buß­gel­der. Dabei kann ein Ver­stoß gegen die Pflicht zur Ein­rich­tung einer inter­nen Mel­de­stel­le mit bis zu 20.000 Euro geahn­det wer­den. Auch ein vor­sätz­li­cher oder aber auch nur fahr­läs­si­ger Ver­stoß gegen die Pflicht zur Wah­rung der Ver­trau­lich­keit der Iden­ti­tät der hin­weis­ge­ben­den Per­so­nen ist mit einem Buß­geld bewährt. Zudem bestehen in der Fol­ge mög­li­cher­wei­se Scha­dens­er­satz­an­sprü­che. Ins­be­son­de­re soll ein Ver­stoß gegen das Repres­sa­li­en­ver­bot mit der Mög­lich­keit von der Ver­hän­gung von bis zu 50.000 Euro Buß­geld ver­hin­dert wer­den. Es emp­fiehlt sich also, auf ein fach­lich kom­pe­ten­tes Hin­weis­ge­ber­ma­nage­ment der inter­nen Mel­de­stel­le zu achten.

Aber auch hin­weis­ge­ben­den Per­so­nen dro­hen Buß­gel­der und die Gel­tend­ma­chung etwa­iger Scha­dens­er­satz­an­sprü­che bei vor­sätz­li­chen Falsch­mel­dun­gen.

Ger­ne prü­fen wir in Ihrem kon­kre­ten Fall, ob Ihr Unter­neh­men von dem Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­setz betrof­fen ist und bera­ten Sie bei der Durch­set­zung der Verpflichtungen.

 


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