Grundsteuer
Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts v. 26.11.2019 hat der Gesetzgeber die Grundsteuer neugestaltet, nachdem das Bundesverfassungsgericht die seit 1935 (Ost) bzw. 1964 (West) nicht mehr aktualisierten Einheitswerte – und die Erhebung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt hat. Die Änderungen des Grundsteuergesetzes sind erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahrs 2025 anzuwenden.
Um die Neubewertung durchführen zu können, benötigt das Finanzamt für jedes Grundstück eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“. Mit der Umsetzung der Grundsteuerreform müssen insgesamt ca. 36 Millionen Einheiten neu bewertet werden. Die Erklärung muss elektronisch per ELSTER eingereicht werden. Dies wird ab 01.07.2022 möglich sein. Letzter Termin für die Abgabe der Erklärung ist der 31.10.2022.
Achtung: Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung erfolgt per öffentlicher Bekanntmachung. Ob Sie zusätzlich noch ein Schreiben vom Finanzamt per Post erhalten, ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt.
Video Teil 1: Weshalb ist die Reform der Grundsteuer überhaupt notwendig?
Video Teil 2: Berechnung der Grundsteuer und Grundsteuerwerte
Video Teil 3: Ablauf, Fristen, unterschiedliche Vorgaben je nach Grundstück und Bundesland
Videos: © Haufe Redaktion
Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung und elektronischen Übermittlung Ihrer Erklärungen. Bitte sprechen Sie uns an!
Für jedes Objekt werden für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts insbesondere diese Angaben benötigt:
✔ Lage des Grundstücks bzw. des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
✔ Gemarkung, Flur und Flurstück des Grundvermögens
✔ Eigentumsverhältnisse
✔ Grundstücksart (unbebaut, Wohngrundstück, andere Bebauung)
✔ Fläche des Grundstücks
✔ ggf. Wohnfläche bzw. Grundfläche des Gebäudes
✔ mehrere Gemeinden [ja/nein]
✔ Miteigentumsanteil [Zähler/Nenner]
✔ Nutzungsart
✔ Baudenkmal [ja/nein]
✔ ggf. Abbruchverpflichtung
Sie finden die entsprechenden Daten zum Beispiel im Kaufvertrag, in der Flurkarte, im Grundbuchblatt, im Einheitswertbescheid, im Grundsteuerbescheid, in der Teilungserklärung.
Wir erstellen dann daraus die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts. Bitte lassen Sie uns auch die Unterlagen, aus denen sich die entsprechenden Daten ergeben, per E‑Mail zukommen.
In unserem Sondernewsletter von April 2021 finden Sie die Änderungen im Überblick.
In unserem Sondernewsletter von Mai 2022 erhalten Sie ausführliche Informationen zu den aktuellen Anpassungen.