Typische Irrtümer im Arbeitsrecht
In kaum einem Rechtsgebiet sind Halbwissen und Halbwahrheiten so verbreitet wie im Arbeitsrecht.
Irrtum 1: „Kein Arbeitsverhältnis ohne schriftlichen Arbeitsvertrag“. Grundsätzlich besteht Formfreiheit, sodass Arbeitsverträge auch mündlich geschlossen werden können. Nur in Ausnahmefällen, wie bspw. für den Ausbildungsvertrag, bestehen gesetzliche Formvorschriften.
Irrtum 2: „In der Probezeit kann der Arbeitgeber sofort kündigen“. In der Probezeit benötigt der Arbeitgeber für den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung zwar keinen Grund, ist aber an die gesetzliche Mindestkündigungsfrist von zwei Wochen oder eine tarifvertragliche Frist gebunden.
Irrtum 3: „Erst nach drei Abmahnungen darf verhaltensbedingt gekündigt werden“. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bereits wegen eines Verstoßes abgemahnt und begeht der Arbeitnehmer einen weiteren Verstoß, kann unter Umständen bereits der erste Wiederholungsfall zur Kündigung berechtigen.
Irrtum 4: „Arbeitsverträge können mündlich beendet werden“. Für die wirksame Kündigung ist die Einhaltung der Schriftform erforderlich. Eine mündliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis ebenso wenig wie die Kündigung durch SMS, Fax oder E‑Mail.
Irrtum 5: „Die Arbeitgeberkündigung muss begründet werden“. Die Angabe eines Kündigungsgrundes ist nicht erforderlich; eine Kündigung kann trotz fehlender Begründung wirksam sein.
Irrtum 6: „Während Krankheit oder Urlaub darf nicht gekündigt werden“. Kündigungen können selbst dann wirksam ausgesprochen werden, während Arbeitnehmer krank oder im Urlaub sind.
Irrtum 7: „Ich bekomme wegen der Kündigung eine Abfindung“. Gesetzlich gibt es keine Pflicht, dass der Arbeitgeber eine Abfindung zahlen muss.
Irrtum 8: „Kein Urlaub für Minijobber“. Minijobber sind Teilzeitbeschäftigte und haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub, auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen.
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