Quick Navigation
Für Sie erreichbar.
E-Mail: info@bskp.de

Steu­er­news­let­ter Mai 2025

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat ent­schie­den: Der Soli­da­ri­täts­zu­schlag ist ver­fas­sungs­ge­mäß und darf folg­lich wei­ter­hin erho­ben werden.

Dar­über hin­aus ist in die­sem Monat auf fol­gen­de Aspek­te hinzuweisen:

  • Eltern ver­kauf­ten ihrem Kind ein Grund­stück. Der Kauf­preis war ratier­lich und unver­zins­lich zu zah­len. Obwohl der Zins­ver­zicht aus­drück­lich als Schen­kung dekla­riert wur­de, woll­te das Finanz­amt die rech­ne­risch ent­hal­te­nen Zin­sen als Kapi­tal­erträ­ge ver­steu­ern. Das sah das Finanz­ge­richt Schles­wig-Hol­stein aber anders: Hier ist die Schen­kung­steu­er vor­ran­gig, sodass die Ertrags­be­steue­rung zurück­tritt. Ob eine Dop­pel­be­steue­rung wirk­lich aus­ge­schlos­sen ist, muss nun der Bun­des­fi­nanz­hof entscheiden.
  • Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat eini­ge inter­es­san­te Schrei­ben ver­öf­fent­licht. Dabei geht es um die ertrag­steu­er­li­che Behand­lung bestimm­ter Kryp­tower­te, die Begüns­ti­gung nicht ent­nom­me­ner Gewin­ne nach § 34a des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes sowie die umsatz­steu­er­li­che Kleinunternehmerregelung.
  • Steu­er­pflich­ti­ge soll­ten eini­ge Ter­mi­ne bzw. Fris­ten beachten: 
    • Wur­den elek­tro­ni­sche Auf­zeich­nungs­sys­te­me vor dem 1.7.2025 ange­schafft, muss die Mit­tei­lung an die Finanz­ver­wal­tung bis zum 31.7.2025
    • Wer das Vor­steu­er­ver­gü­tungs­ver­fah­ren nut­zen möch­te, muss die Anträ­ge bis zum 30.9.2025
Daten für den Monat Juni 2025
Steu­er­ter­mi­ne

Fäl­lig­keit:

  • USt, LSt = 10.6.2025
  • ESt, KSt = 10.6.2025

Über­wei­sun­gen (Zah­lungs­schon­frist):

  • USt, LSt = 13.6.2025
  • ESt, KSt = 13.6.2025

Scheck­zah­lun­gen:

Bei Scheck­zah­lung muss der Scheck dem Finanz­amt spä­tes­tens drei Tage vor dem Fäl­lig­keits­tag vorliegen!

Bei­trä­ge Sozialversicherung

Fäl­lig­keit Bei­trä­ge 6/2025 = 26.6.2025

Ver­brau­cher­preis­in­dex

(Ver­än­de­rung gegen­über Vorjahr)

3/24 8/24 11/24 3/25
+ 2,2 % + 1,9 % + 2,2 % + 2,2 %

Ken­nen Sie schon das Ver­an­stal­tungs­pro­gramm Dresden/Chemnitz für das 1. Halb­jahr 2025?

Die Exper­ten unse­res Hau­ses ver­schaf­fen Ihnen im Rah­men der Ver­an­stal­tun­gen kom­pak­te Ein­bli­cke in ver­schie­de­ne Rechts­ge­bie­te. Anhand von Bei­spiel­fäl­len und aktu­el­len Gerichts­ent­schei­dun­gen – bei­spiels­wei­se zu The­men wie Unter­neh­mens­nach­fol­ge, Vor­sor­ge für den Erb­fall, Arbeits­recht aktu­ell, Schei­dung und Unter­halt etc. – wird recht­li­ches Fach­wis­sen ver­ständ­lich auf­be­rei­tet. So ver­schaf­fen Sie sich den nöti­gen Wis­sens­vor­sprung, um typi­sche Fall­stri­cke zu umge­hen und cle­ve­re Ent­schei­dun­gen zu tref­fen. Sichern Sie sich recht­zei­tig Ihre Plät­ze – alle Ter­mi­ne und Anmel­dung in unse­rem Online-Ter­min­ka­len­der.


 

Für alle Steuerpflichtigen

 

Bundesfinanzministerium: Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte

| Das Bundesfinanzministerium hat mit den Bundesländern Vorgaben zu den ertragsteuerrechtlichen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kryptowerten (wie z. B. Bitcoin) erarbeitet. Die neuen Vorgaben ersetzen das bisherige Schreiben aus 2022. Zu diesem Anlass wurde die bisherige Formulierung „virtuelle Währungen und sonstige Token“ durch die Bezeichnung „Kryptowerte“ ersetzt. |

Beachten Sie | Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten können zu Einkünften aus allen Einkunftsarten (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Kapitalvermögen) führen.

Nach der Rz. 53 des Schreibens ist Folgendes zu beachten: Gewinne aus dem Verkauf von im Privatvermögen gehaltenen Kryptowerten können Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften darstellen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Gewinne bleiben indes steuerfrei, wenn die Summe der aus allen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr erzielten Gewinne weniger als 1.000 EUR beträgt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 6.3.2025, Az. IV C 1 - S 2256/00042/064/043, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 246969

 


 

Solidaritätszuschlag: Verfassungsbeschwerde war erfolglos

| Die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags war erfolglos. Sie richtete sich sowohl gegen die unveränderte Fortführung der Solidaritätszuschlagspflicht als auch gegen den nur teilweisen Abbau des Solidaritätszuschlags mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2021. |

 

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

In seiner ausführlichen Pressemitteilung führt das Bundesverfassungsgericht zwar aus, dass den Gesetzgeber bei einer länger andauernden Erhebung einer Ergänzungsabgabe eine Beobachtungsobliegenheit trifft.

Ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes kann, so das Bundesverfassungsgericht, aber auch heute (noch) nicht festgestellt werden. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestand und besteht folglich nicht.

 

Erhebung des Solidaritätszuschlags

Durch die Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags müssen den Solidaritätszuschlag nur noch „Besserverdienende“ zahlen. Für den Veranlagungszeitraum 2025 beträgt die Freigrenze, die sich auf die Lohnsteuer oder die veranlagte Einkommensteuer bezieht, 19.950 EUR bei der Einzelveranlagung und 39.900 EUR bei der Zusammenveranlagung.

Beachten Sie | Wird die Freigrenze überschritten, wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe erhoben (Milderungszone).

Merke | Für Kapitalgesellschaften wurde der Solidaritätszuschlag nicht angepasst, sie zahlen also weiterhin den vollen Solidaritätszuschlag i. H. von 5,5 %. Dies gilt auch bei der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge.

Quelle | BVerfG, Urteil vom 26.3.2025, Az. 2 BvR 1505/20 sowie PM Nr. 30/2025 vom 26.3.2025

 


 

Stundung einer Kaufpreisforderung: Liegen steuerpflichtige Kapitalerträge vor?

| Die Stundung des Kaufpreises aus dem Verkauf eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks im Wege einer Ratenzahlung ist als Einräumung eines Darlehens zu qualifizieren, das zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen kann. Dies gilt auch, wenn die Vertragsparteien eine Verzinsung ausdrücklich ausgeschlossen haben. Ob es aber tatsächlich dazu kommt, hängt von den weiteren vertraglichen Vereinbarungen ab, wie das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschieden hat. |

Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen hatten ihrer Tochter ein Hausgrundstück verkauft, den im Übertragungsvertrag vereinbarten Kaufpreis jedoch (ebenfalls im Übertragungsvertrag) gestundet. Die Stundungsvereinbarung sah vor, dass die Tochter den Kaufpreis in monatlichen Raten bezahlt.

Eine Verzinsung wurde nicht vereinbart. Die in diesem Verzicht liegende Kaufpreisreduzierung wurde, so die Vereinbarung, der Tochter geschenkt.

Das Finanzamt ging von einem in der Ratenzahlungsvereinbarung liegenden Zinsanteil aus, den es der Besteuerung unterwarf. Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht Schleswig-Holstein der hiergegen gerichteten Klage statt.

Der in der Ratenzahlungsabrede rechnerisch enthaltene Zinsanteil ist unter den vorliegenden Umständen nicht als Ertrag aus einer Kapitalforderung zu qualifizieren. Die Differenz zwischen dem Nominalkaufpreis und dem abgezinsten Barkaufpreis haben die Eltern ihrer Tochter ausdrücklich geschenkt.

Die hierin bzw. in dem entsprechenden Kapitalnutzungsvorteil liegende freigebige Zuwendung ist als Schenkung zu qualifizieren und deshalb für die Einkommensteuer irrelevant. Es besteht ein Anwendungsvorrang der Schenkungsteuer, sodass die Ertragsbesteuerung in diesem Fall zurücktritt.

 

Andere Auffassung

Das Finanzgericht Köln hat zu dieser Thematik eine andere Ansicht vertreten. Danach ist es unvermeidlich und nicht verfassungswidrig, wenn es bei folgerichtiger Ausgestaltung jeder Einzelsteuer zu Doppelbelastungen kommt.

Da gegen beide Entscheidungen die Revision anhängig ist, wird der Bundesfinanzhof nun für Klarheit sorgen können.

Quelle | FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.9.2024, Az. 4 K 34/24, Rev. BFH Az. VIII R 30/24; FG Köln, Urteil vom 27.10.2022, Az. 7 K 2233/20, Rev. BFH Az. VIII R 1/23

 


Für Unternehmer

 

Aktuelles zu verdeckten Gewinnausschüttungen bei Aktiengesellschaften

| Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Vergütungsvereinbarungen zwischen einer Aktiengesellschaft (AG) und einem Vorstandsmitglied, das zugleich Minderheitsaktionär ist, steuerrechtlich regelmäßig anzuerkennen sind. Nur ausnahmsweise kommt der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Betracht, wenn klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Aufsichtsrat bei der Vergütungsvereinbarung einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds orientiert hat. |

Hintergrund: Bei einer vGA handelt es sich – vereinfacht – um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern.

Sachverhalt
Eine AG hatte durch ihren Aufsichtsrat mit dem alleinvertretungsberechtigten Vorstand X eine Vergütungsvereinbarung getroffen, die umsatz- und auch gewinnabhängige Tantiemezahlungen vorsah. Zwei Mitglieder des dreiköpfigen Aufsichtsrats waren neben dem X Minderheitsaktionäre, das dritte Mitglied war an der AG nicht beteiligt. Verwandtschaftliche Beziehungen bestanden nicht. Das Finanzamt und das Finanzgericht Nürnberg behandelten die umsatz- und gewinnabhängigen Vergütungszahlungen an X als vGA – nicht aber der Bundesfinanzhof.

Zwar sind vor allem umsatzabhängige Tantiemen wegen der Gefahr einer Gewinnabsaugung nur ausnahmsweise steuerrechtlich anzuerkennen. Jedoch hat das Finanzgericht nicht beachtet, dass die herangezogene Rechtsprechung die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH betrifft. Bei einer AG liegen die Verhältnisse nämlich anders.

Hier handelt für die AG ein Aufsichtsrat, der bei der Vereinbarung der Vorstandsvergütung die Interessen der AG wahren muss. Im Streitfall konnte X den Aufsichtsrat auch nicht beherrschen, weil er nicht über die für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erforderliche Aktienmehrheit verfügte und er den Mitgliedern auch nicht nahestand.

In einer solchen Konstellation liegen vGA im Zusammenhang mit umsatz- oder gewinnabhängigen Tantiemen nur ausnahmsweise vor, wenn besondere Umstände klar ergeben, dass sich der Aufsichtsrat einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds orientiert hat.

Quelle | BFH-Urteil vom 24.10.2024, Az. I R 36/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 247046; BFH, PM Nr. 12/25 vom 13.3.2025

 


 

Begünstigung nicht entnommener Gewinne: Anwendungsschreiben zur Neuregelung

| § 34a Einkommensteuergesetz (EStG) ermöglicht eine Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne. Durch das Wachstumschancengesetz wurde das Thesaurierungsvolumen erhöht, was die Regelung attraktiver macht. Sie bleibt aber kompliziert. Daher hat das Bundesfinanzministerium nun ein Anwendungsschreiben veröffentlicht. |

Hintergrund

Durch die Gewinnthesaurierung des § 34a EStG können auf Antrag nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit mit einem Steuersatz von nur 28,25 % (unter Ausblendung von Soli und Kirchensteuer) versteuert werden. Bedingung ist u. a., dass der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) ermittelt wird.

Die Kehrseite: Wird der Gewinn in späteren Jahren doch entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung mit 25 %.

Quelle | BMF-Schreiben vom 12.3.2025, Az. IV C 6 - S 2290-a/00012/001/037, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 247299

 


 

Einkünftequalifizierung bei Arztpraxen: Keine gewerblichen Einkünfte trotz Arbeitsteilung

| Ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer übt im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf selbst aus, wenn er neben einer ggf. äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Mitunternehmerschaft erbringt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Hintergrund

Ärzte und Zahnärzte erzielen aus ihrer freiberuflichen Tätigkeit Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dies gilt grundsätzlich auch bei einer Gemeinschaftspraxis.

Allerdings kann es Konstellationen geben, in denen die Einkünfte der Gesellschaft als gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG einzustufen sind – mit der Konsequenz der Gewerbesteuerpflicht. Und darum ging es auch in folgendem Fall:

Sachverhalt
Im Streitfall ging es um eine Partnerschaftsgesellschaft, die eine Zahnarztpraxis betreibt. Einem ihrer Seniorpartner oblag die kaufmännische Führung und die Organisation der ärztlichen Tätigkeit des Praxisbetriebs (z. B. Vertretung gegenüber Behörden und Kammern, Personalangelegenheiten, Instandhaltung der zahnärztlichen Gerätschaften).

Der Seniorpartner war weder „am Stuhl“ behandelnd tätig noch in die praktische zahnärztliche Arbeit der Mitsozien und der angestellten Zahnärzte eingebunden. Er beriet im Streitjahr
fünf Patienten konsiliarisch und generierte hieraus einen geringfügigen Umsatz.

Das Finanzamt und das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stuften die Einkünfte der gesamten Gesellschaft als gewerblich ein. Dem folgte der Bundesfinanzhof allerdings nicht: Alle Mitunternehmer erzielen Einkünfte aus freiberuflicher und damit selbstständiger Arbeit.

Die freiberufliche Tätigkeit ist durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt. Daher reicht die bloße Zugehörigkeit eines Gesellschafters zu einem freiberuflichen Katalogberuf nicht aus. Vielmehr muss positiv festgestellt werden können, dass jeder Gesellschafter die Hauptmerkmale des freien Berufs in seiner Person tatsächlich verwirklicht hat, also

  • die persönliche Berufsqualifikation sowie
  • das untrennbar damit verbundene aktive Entfalten dieser Qualifikation am Markt.

Die persönliche Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit im vorgenannten Sinne setzt allerdings nicht voraus, dass jeder Gesellschafter in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tätig ist und an jedem Auftrag mitarbeitet. Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden.

Beachten Sie | Einen Mindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sieht das Gesetz nicht vor.

Eine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit ist daher auch vorliegend anzunehmen: Auch in diesem Fall entfaltet der Berufsträger Tätigkeiten, die zum Berufsbild des Zahnarztes gehören.

Merke | In diesem Zusammenhang stellte der Bundesfinanzhof Folgendes heraus: Die kaufmännische Führung und Organisation der Personengesellschaft ist die Grundlage für die Ausübung der am Markt erbrachten berufstypischen zahnärztlichen Leistungen. Sie ist demzufolge auch Ausdruck seiner freiberuflichen Mit- und Zusammenarbeit sowie seiner persönlichen Teilnahme an der praktischen Arbeit.

Quelle | BFH-Urteil vom 4.2.2025, Az. VIII R 4/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 247293; BFH, PM Nr. 19/25 vom 27.3.2025

 


 

Elektronische Kassensysteme: Meldepflicht beachten

| Nach § 146a der Abgabenordnung müssen bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (vor allem elektronische Kassensysteme und Registrierkassen) über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Darüber hinaus besteht eine Mitteilungspflicht. Wurden elektronische Aufzeichnungssysteme i. S. des § 1 Abs. 1 S. 1 der Kassensicherungsverordnung z. B. vor dem 1.7.2025 angeschafft, muss die Mitteilung bis zum 31.7.2025 erfolgen. |

Beachten Sie | Weitere Informationen enthalten das BMF-Schreiben vom 28.6.2024 (Az. IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009) und der Fragen-Antworten-Katalog des Bundesfinanzministeriums (unter www.iww.de/s11221).

 


 

Steuerstundungsmodelle: Verrechnungsbeschränkung auch für definitive Verluste „abgesegnet“

| Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus Steuerstundungsmodellen ist auch im Fall eines definitiven Verlusts verfassungsgemäß. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs. |

Hintergrund

Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.

  • 15b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestimmt nun, dass Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen und auch nicht im Wege des Verlustrück- oder -vortrags abgezogen werden dürfen. Sie mindern allein die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt.
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger hatte sich als Kommanditist an einer im Jahr 2005 gegründeten GmbH & Co. KG beteiligt, die ein Werk zur Herstellung von Biodiesel aus Raps errichtete und betrieb. Im Anlegerprospekt des geschlossenen Fonds wurden den Anlegern für die Anfangsjahre 2005 bis 2007 kumulierte steuerliche Verluste i. H. von ca. 4 Mio. EUR prognostiziert. Gewinne sollten ab 2008 anfallen. Bis 2020 sollten die Anleger einen Totalüberschuss von ca. 155 % erwirtschaften. Tatsächlich wurde jedoch 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und ihr Betrieb aufgegeben.

Das Finanzamt stufte die Gesellschaft als Steuerstundungsmodell ein und behandelte die Verluste der Kommanditisten als nur mit zukünftigen Gewinnen verrechenbar (und nicht als sofort ausgleichs- und abzugsfähig). Dieser Ansicht schlossen sich das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern und der Bundesfinanzhof an

Die Annahme eines Steuerstundungsmodells setzt nicht voraus, dass sich eine Investition im Einzelfall als betriebswirtschaftlich nicht oder wenig sinnvoll darstellt. Der Anwendung des § 15b EStG steht auch nicht entgegen, dass die im Streitjahr 2009 nicht ausgleichsfähigen Verluste aufgrund der Insolvenz der Gesellschaft und der Betriebsaufgabe nicht mehr mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden können. Die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung ist auch bei solchen definitiven Verlusten verfassungsgemäß.

Merke | Unter die Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung bei Personengesellschaften fallen auch (individuelle) Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters, wie beispielsweise Verluste aus der Gewährung nachrangiger Gesellschafterdarlehen.

Quelle | BFH-Urteil vom 21.11.2024, Az. IV R 6/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 247049; BFH, PM Nr. 14/25 vom 13.3.2025

 


 

Umsatzsteuer: Anwendungsschreiben zur neuen Kleinunternehmerregelung

| Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die nationale Kleinunternehmerregelung mit Wirkung ab 2025 reformiert. Zudem kann die Kleinunternehmerregelung nun auch erstmalig im EU-Ausland in Anspruch genommen werden. Infolge der gesetzlichen Neuregelungen hat das Bundesfinanzministerium ein Anwendungsschreiben veröffentlicht und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst und ergänzt. |

 

Ausgewählte Aspekte

Durch die Neuregelung sind von inländischen Kleinunternehmern bewirkte Umsätze von der Umsatzsteuer befreit (zuvor wurde die Umsatzsteuer „nicht erhoben“). Die Folge ist, dass ein dennoch in einer Rechnung ausgewiesener Steuerbetrag unter den Voraussetzungen des
§ 14c Abs. 1 UStG (unrichtiger Steuerausweis) geschuldet wird.

Beachten Sie | Allerdings entsteht keine Steuer, wenn der Kleinunternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung ausführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis an einen Endverbraucher stellt.

Zudem führt das Bundesfinanzministerium Folgendes aus: Ein vor 2025 erklärter Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung bindet den Unternehmer auch für die Zeit nach dem 1.1.2025 weiterhin für insgesamt mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3
S. 3 UStG). Die Fünfjahresfrist ist vom Beginn des ersten Kalenderjahres an zu berechnen, für das die abgegebene Erklärung gilt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 18.3.2025, Az.  III C 3 - S 7360/00027/044/105, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 247198

 


 

Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge bis 30.9.2025 stellen

| Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Beträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen. Die Anträge für 2024 sind bis zum 30.9.2025 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu stellen. Weitere Einzelheiten erfahren Sie unter www.iww.de/s3640. |

 


Der Inhalt des Newsletter ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Der Newsletter ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.