Steuernewsletter Februar 2020
Erst im Vermittlungsausschuss konnten sich der Bundestag und der Bundesrat auf die Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht einigen. Damit werden energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen ab 2020 durch eine Steuerermäßigung gefördert. Berufspendler erhalten ab 2021 eine erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Die Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Eine Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs hilft hier nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht weiter.
- Die neuen „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ wurden nun vom Bundesfinanzministerium final veröffentlicht. Die neuen GoBD gelten
ab dem 1.1.2020, wobei der Steuerpflichtige sie auch bereits auf frühere Besteuerungszeiträume anwenden kann. - Das Bundesfinanzministerium hat sein Anwendungsschreiben zu § 6 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) überarbeitet. Dabei hat die Finanzverwaltung endlich die Urteile des Bundesfinanzhofs umgesetzt, nach denen die Grundidee der Gesamtplanrechtsprechung nicht auf die Fälle des § 6 Abs. 3 EStG anwendbar ist.
Daten für den Monat März 2020 | ||||||||
Steuertermine
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Erbschaftsteuer: Nachversteuerung des Familienheims bei Eigentumsaufgabe
| Die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt. |
Sachverhalt |
Nach dem Tod ihres Ehemanns hatte die Ehefrau das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus geerbt und war darin wohnen geblieben. Anderthalb Jahre nach dem Erbfall schenkte sie das Haus dann ihrer Tochter. Sie behielt sich einen lebenslangen Nießbrauch vor und zog nicht aus. Das Finanzamt gewährte die Erbschaftsteuerbefreiung rückwirkend nicht mehr, weil die Ehefrau das Familienheim verschenkt hatte – und zwar zu Recht, wie der Bundesfinanzhof befand. |
Wird die Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb aufgegeben, entfällt die Befreiung rückwirkend. Gleiches gilt bei der Aufgabe des Eigentums. Hätten in dem Nachversteuerungstatbestand Aussagen nur zur weiteren Nutzung des Familienheims getroffen werden sollen, hätte z. B. die kürzere Formulierung „Selbstnutzung zu Wohnzwecken“ ausgereicht. Der in der Vorschrift verwendete Begriff „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ spricht dafür, dass sowohl die Nutzung als auch die Eigentümerstellung des überlebenden Ehegatten während des Zehnjahreszeitraums bestehen bleiben müssen.
Merke | In einem anderen Fall hat der Bundesfinanzhof in 2017 als Voraussetzung für die Steuerbefreiung auch gefordert, dass der verstorbene Ehegatte zivilrechtlicher Eigentümer oder Miteigentümer des Familienheims war. |
Quelle | BFH-Urteil vom 11.7.2019, Az. II R 38/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 212481, PM BFH Nr. 77 vom 28.11.2019; BFH-Urteil vom 29.11.2017, Az. II R 14/16
Klimaschutzprogramm 2030: Energetische Sanierung wird gefördert und die Pendlerpauschale erhöht
| Erst im Vermittlungsausschuss konnten sich der Bundestag und der Bundesrat auf die Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht einigen. Damit werden energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen ab 2020 durch eine Steuerermäßigung gefördert. Berufspendler erhalten ab 2021 eine erhöhte Entfernungspauschale ab
dem 21. Kilometer. |
Energetische Sanierung
Energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) werden ab 2020 durch eine Steuerermäßigung gefördert. Voraussetzung: Das Objekt ist bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre (maßgebend ist der Herstellungsbeginn).
Beachten Sie | Die Förderung ist zeitlich befristet: Es werden energetische Maßnahmen gefördert, mit denen nach dem 31.12.2019 begonnen wird und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind.
Begünstigte Maßnahmen sind:
- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
- Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage,
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen gehören auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens und die Kosten für den Energieberater, wenn dieser mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt wurde. Gemeint sind Energieberater, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ zugelassen sind.
Beachten Sie | Welche Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen gelten, wurde in der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) geregelt. Hier wurde auch der Begriff des Fachunternehmens klargestellt.
Durch eine (nach amtlichem Muster) erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens muss nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Ferner muss der Steuerpflichtige die Rechnung unbar bezahlt haben.
Die Steuerermäßigung wird über drei Jahre verteilt. Je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 EUR. Die allgemeinen Aufwendungen werden mit 20 % berücksichtigt.
Beachten Sie | Davon abweichend vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer um 50 % der Aufwendungen für den Energieberater.
Merke | Soweit die Kosten als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind, scheidet eine Steuerermäßigung allerdings aus. Wird bereits die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen beansprucht, ist eine Steuerermäßigung für diese Aufwendungen ebenfalls ausgeschlossen. |
Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie
Die Entfernungspauschale für Berufspendler wird ab dem 21. Kilometer (befristet bis 2026) erhöht – und zwar auf 35 Cent ab 2021 und auf 38 Cent ab 2024.
Beachten Sie | Die erhöhte Entfernungspauschale gilt auch für Familienheimfahrten bei der doppelten Haushaltsführung.
Geringverdiener können für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschalen ab dem 21. Kilometer eine Mobilitätsprämie beanspruchen. Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie sind die erhöhten Entfernungspauschalen, jedoch begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den steuerfreien Grundfreibetrag (in 2020: 9.408 EUR) unterschreitet.
Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gilt dies nur, soweit die erhöhten Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 EUR übersteigen.
Beachten Sie | Die Mobilitätsprämie beträgt 14 % dieser Bemessungsgrundlage.
7 % Umsatzsteuer für Bahnfahrten
Bei der Umsatzsteuer wurden bis dato u. a. die Umsätze im schienengebundenen Personennahverkehr mit 7 % ermäßigt besteuert. Die Begünstigung wurde nun (ab 1.1.2020) auf den schienengebundenen Personenfernverkehr im Inland erweitert, ohne dass es auf die Beförderungsstrecke ankommt.
Beachten Sie | Im Gegenzug zu dieser Steuersenkung wurde die Luftverkehrsteuer angehoben.
Quelle | Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019, BGBl I 2019, S. 2886; Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV), BR-Drs. (B) 663/19 vom 20.12.2019
Monatliche Umsatzbeteiligungen erhöhen Elterngeld
| Monatliche Umsatzbeteiligungen erhöhen das Elterngeld. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bei einer angestellten Zahnärztin entschieden (Revision zugelassen). Ihr Arbeitgeber zahlte eine monatliche Grundvergütung und Umsatzbeteiligungen, die zwischen 140 EUR und 2.300 EUR pro Monat schwankten. |
Bei den monatlichen Umsatzbeteiligungen handelt es sich um laufenden Arbeitslohn. Denn die Beteiligungen werden nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen jeweils bezogen auf einen Monat berechnet und gezahlt. Die Beteiligung ist somit einem Lohnzahlungszeitraum zugehörig und muss dem Arbeitslohn zugerechnet werden. Solange die Konkordanz zwischen dem Monatszeitraum und dem variablen Lohnbestandteil gewahrt bleibt, wirkt sich dies auch auf das Elterngeld aus.
Quelle | LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 6.11.2019, Az. L 2 EG 7/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 212731, PM des LSG vom 9.12.2019
Nun ist der Bundesfinanzhof gefragt: Spekulationssteuer auf ein häusliches Arbeitszimmer?
| Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt. |
Hintergrund: Private Grundstücksverkäufe innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist sind nicht zu versteuern, wenn die Grundstücke im Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Die Streitfrage „Spekulationssteuer auf ein häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims“ wird in der Literatur und auch bei den Finanzgerichten kontrovers diskutiert:
- So gibt es Meinungen, wonach ein Verkaufsgewinn insoweit der Besteuerung unterliegt, als er auf ein häusliches Arbeitszimmer entfällt, da dieses nicht Wohnzwecken dient. Diese profiskalische Ansicht vertritt u. a. auch die Finanzverwaltung.
- Die gegenteilige Auffassung ist, dass ein häusliches Arbeitszimmer in den privaten Wohnbereich integriert ist und es kein selbstständiges Wirtschaftsgut darstellt.
Praxistipp | Da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg die Revision anhängig ist, können Steuerpflichtige gegen Steuerbescheide, in denen die Sichtweise der Finanzverwaltung umgesetzt wurde, Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. |
Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.7.2019, Az. 5 K 338/19, Rev. BFH Az. IX R 27/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 213361
Grundsteuererlass bei Mietausfällen in 2019
| Bei erheblichen Mietausfällen in 2019 kann unter gewissen Voraussetzungen ein teilweiser Erlass der Grundsteuer beantragt werden – allerdings nur noch bis zum 31.3.2020. Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 % möglich. |
Rückabwicklung von Baukrediten: Vergleichsbeträge nur teilweise steuerpflichtig
| Die wegen eines Vergleichs durch eine Bank zurückgezahlten Zinsen stellen keine einkommensteuerpflichtigen Kapitalerträge dar. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Köln ist jedoch inzwischen die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. |
Sachverhalt |
Die Steuerpflichtigen hatten wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung den Baukredit für ihr Eigenheim widerrufen. Wegen eines Vergleichs zahlte die Bank für alle aus dem Widerruf entstehenden gegenseitigen Ansprüche 4.225 EUR. Zusätzlich behandelte die Bank den Betrag als steuerpflichtigen Kapitalertrag, führte die Kapitalertragsteuer ab und stellte hierfür eine Steuerbescheinigung aus. Die Steuerpflichtigen waren der Auffassung, dass die Bank den Vergleichsbetrag zu Unrecht als Kapitalertrag behandelt hatte. Vielmehr liege eine steuerfreie Entschädigungszahlung vor. Das Finanzamt besteuerte den Vergleichsbetrag demgegenüber in voller Höhe. Die hiergegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. |
Nach Meinung des Finanzgerichts ist der Betrag aufzuteilen: Die Zahlung wegen Nutzungsersatz (2.535 EUR) ist steuerpflichtig. Hingegen ist der Vergleichsbetrag nicht steuerbar, soweit er anteilig auf die Rückgewähr überhöhter Zinszahlungen der Steuerpflichtigen an die Bank entfällt (1.690 EUR). Die insoweit falsch ausgestellte Steuerbescheinigung entfaltet keine Bindungswirkung.
Quelle | FG Köln, Urteil vom 14.8.2019, Az. 14 K 719/19, Rev. BFH Az. VIII R 30/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 212814, PM des FG Köln vom 16.12.2019
Keine Gesamtplanbetrachtung bei der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils
| Das Bundesfinanzministerium hat sein Anwendungsschreiben zu § 6 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) überarbeitet. Dabei hat die Finanzverwaltung endlich die Urteile des Bundesfinanzhofs umgesetzt, nach denen die Grundidee der Gesamtplanrechtsprechung nicht auf die Fälle des § 6 Abs. 3 EStG anwendbar ist.
Hintergrund
Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG gilt Folgendes: Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben
(= Buchwertansatz), sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.
Wird das gesamte Betriebsvermögen einem Empfänger geschenkt, ist § 6 Abs. 3 EStG (keine Versteuerung der stillen Reserven) grundsätzlich unproblematisch anwendbar.
Zur sogenannten Gesamtplanbetrachtung hatte der Bundesfinanzhof – entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung – u. a. Folgendes entschieden: Veräußert ein Mitunternehmer aufgrund einheitlicher Planung Sonderbetriebsvermögen, bevor er den ihm verbliebenen Mitunternehmeranteil unentgeltlich überträgt, steht dies der Buchwertfortführung nach
§ 6 Abs. 3 EStG nicht entgegen. Die beiden Übertragungsvorgänge sind also nicht zusammengefasst zu betrachten.
Neue Sichtweise der Finanzverwaltung
Wird ein Wirtschaftsgut, das eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, nicht mit auf den Beschenkten übertragen, ist dies nur schädlich, wenn dieses Wirtschaftsgut beim Schenker verbleibt und dadurch in dessen Privatvermögen entnommen wird.
Beachten Sie | Wird das Wirtschaftsgut hingegen anderweitig verschenkt, verkauft, in ein anderes Betriebsvermögen überführt oder übertragen, dann ist § 6 Abs. 3 EStG anwendbar. Dabei ist es irrelevant, ob bei diesem anderweitigen Vorgang stille Reserven aufgedeckt werden oder nicht.
Merke | In Analogie zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wendet die Verwaltung die Gesamtplanbetrachtung in ihrem originären Anwendungsbereich weiter an. Hier geht es um die Frage, ob die Begünstigungen bei einer Betriebsveräußerung/-aufgabe (Freibetrag und ermäßigter Steuersatz nach §§ 16, 34 EStG) zu gewähren sind. |
Quelle | BMF-Schreiben vom 20.11.2019, Az. IV C 6 - S 2241/15/10003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 213360; BFH-Urteil vom 9.12.2014, Az. IV R 29/14
Ordnungsgemäße Buchführung: Erneute Veröffentlichung der GoBD
| Die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ wurden wegen der fortschreitenden Digitalisierung kürzlich überarbeitet, im Juli 2019 auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht – und dann (wegen Abstimmungsbedarf mit den Bundesländern) wieder außer Kraft gesetzt. Nun wurden die GoBD mit Schreiben vom 28.11.2019 ohne nennenswerte Änderungen erneut veröffentlicht. Die neuen GoBD gelten ab dem 1.1.2020, wobei der Steuerpflichtige sie bereits auf frühere Besteuerungszeiträume anwenden kann. |
Merke | Wesentliche Teile gelten nicht nur für buchführungspflichtige Unternehmer. So müssen auch Einnahmen-Überschussrechner Aufzeichnungen und Unterlagen nach § 147 Abs. 1 Abgabenordnung aufbewahren. |
Im Vergleich zu den bisherigen GoBD aus dem Jahr 2014 ergeben sich insbesondere die folgenden Neuerungen:
Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass Cloud-Systeme nunmehr explizit in den Anwendungsbereich der GoBD einbezogen sind.
Werden Handels- oder Geschäftsbriefe und Buchungsbelege in Papierform empfangen und danach elektronisch bildlich erfasst (z. B. gescannt oder fotografiert), ist das elektronische Dokument so aufzubewahren, dass die Wiedergabe mit dem Original bildlich übereinstimmt, wenn es lesbar gemacht wird. Die neuen GoBD weisen darauf hin, dass eine bildliche Erfassung mit den verschiedensten Geräten erfolgen kann, z. B. auch mit dem Smartphone.
Praxistipp | Zulässig ist auch eine bildliche Erfassung mit einem Smartphone im Ausland, wenn die Belege im Ausland entstanden sind bzw. empfangen wurden und dort direkt erfasst werden (z. B. bei Belegen über eine Auslandsdienstreise). |
Erfolgt im Zusammenhang mit einer genehmigten Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland eine ersetzende bildliche Erfassung, wird es nicht beanstandet, wenn die Papierbelege zu diesem Zweck an den Ort der elektronischen Buchführung verbracht werden. Die bildliche Erfassung muss zeitnah zur Verbringung der Papierbelege ins Ausland erfolgen.
Bei Konvertierung aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ein unternehmenseigenes Format (Inhouse-Format) ist unter bestimmten Voraussetzungen die Aufbewahrung der konvertierten Fassung ausreichend.
In den GoBD ist nun explizit aufgeführt, dass Änderungen einer Verfahrensdokumentation historisch nachvollziehbar sein müssen. Somit ist eine nachvollziehbare Änderungshistorie vorzuhalten.
Eine kurzzeitige Erfassung von unbaren Tagesumsätzen (z. B. EC-Kartenumsätze) im Kassenbuch ist nicht zu beanstanden. Voraussetzung: Die unbaren Tagesumsätze sind gesondert kenntlich gemacht und werden nachvollziehbar unmittelbar nachfolgend wieder aus dem Kassenbuch auf ein gesondertes Konto aus-/umgetragen. Die Kassensturzfähigkeit muss gegeben sein.
Quelle | BMF-Schreiben vom 28.11.2019, Az. IV A 4 - S 0316/19/10003 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 212816
Insolvenzgeldumlage 2020 beträgt weiter 0,06 %
| Die Insolvenzgeldumlage beträgt zum 1.1.2020 weiter 0,06 % des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts. Das sieht die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2020 vor. |
Hintergrund: Die Insolvenzgeldumlage wird von den Arbeitgebern getragen und finanziert den Anspruch der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld. Die monatliche Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Falle einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären.
Quelle | Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2020 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2020) vom 2.10.2019, BGBl I 2019, S. 1413