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Son­der­news­let­ter: (Häus­li­ches) Arbeits­zim­mer und Homeoffice-Pauschale

(Häus­li­ches) Arbeits­zim­mer und Home­of­fice-Pau­scha­le: Neue Spiel­re­geln beim steu­er­li­chen Abzug der Aufwendungen

 

  1. Arbeits­zim­mer: Abzug der Kos­ten bis 2022
  2. Auf­wen­dun­gen
  3. Mit­tel­punkt­fäl­le
  4. Ande­rer Arbeitsplatz
  5. Außer­häus­li­ches Arbeitszimmer
  6. Nur teil­wei­se beruf­lich genutzt
  7. Home­of­fice-Pau­scha­le: Rechts­la­ge bis 2022
  8. Rechts­la­ge ab 2023 (mit Beispielen)
  9. Häus­li­ches Arbeits­zim­mer bei Ver­kauf der Immobilie

 

| Beim (häus­li­chen) Arbeits­zim­mer stellt sich oft die Fra­ge, ob die Auf­wen­dun­gen voll abzieh­bar sind, nur zum Teil oder gar nicht. Mit Wir­kung ab 2023 wur­de der Abzug durch das Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 neu gere­gelt und zumin­dest teil­wei­se ver­ein­facht. Zudem wur­de die bis­lang befris­tet gel­ten­de Home­of­fice-Pau­scha­le dau­er­haft im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz ver­an­kert. Grund genug, das Arbeits­zim­mer aus steu­er­li­cher Sicht näher zu betrachten. |

 

  1. Arbeits­zim­mer: Abzug der Kos­ten bis 2022

 

Bei den Auf­wen­dun­gen für das häus­li­che Arbeits­zim­mer ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Die Kos­ten für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer sind grund­sätz­lich nicht als Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig.
  • Stellt das Arbeits­zim­mer jedoch den Mit­tel­punkt der gesam­ten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betä­ti­gung dar, besteht kei­ne Abzugsbeschränkung.
  • Bil­det das Arbeits­zim­mer zwar nicht den Mit­tel­punkt der Betä­ti­gung, steht aber für die betrieb­li­che oder beruf­li­che Tätig­keit kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung, sind nach­ge­wie­se­ne Kos­ten bis zu 1.250 EUR abzieh­bar (kei­ne Pauschale).

Beach­ten Sie | Die fol­gen­den Aus­füh­run­gen (Glie­de­rungs­punkt 2. bis 6.) basie­ren im Wesent­li­chen auf einem Schrei­ben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums (BMF-Schrei­ben vom 6.10.2017, Az. IV C 6 — S 2145/07/10002: 019). Sie sind auch für die neue Rechts­la­ge ab 2023 relevant.

 

  1. Aufwendungen

 

Zu den Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer zäh­len ins­be­son­de­re die Kos­ten für die Aus­stat­tung des Zim­mers (z. B. Tape­ten, Tep­pi­che, Fens­ter­vor­hän­ge, Gar­di­nen und Lam­pen). Antei­lig zu berück­sich­ti­gen sind u. a.:

  • Mie­te (bzw. Abschrei­bun­gen für das Gebäu­de, wenn es sich im Eigen­tum des Steu­er­pflich­ti­gen befindet),
  • Schuld­zin­sen für Kre­di­te, die zur Anschaf­fung, Her­stel­lung oder Repa­ra­tur des Gebäu­des oder der Eigen­tums­woh­nung ver­wen­det wor­den sind,
  • Was­ser- und Energiekosten,
  • Rei­ni­gungs­kos­ten,
  • Grund­steu­er, Müll­ab­fuhr­ge­büh­ren, Schorn­stein­fe­ger­ge­büh­ren, Gebäudeversicherungen,
  • Reno­vie­rungs­kos­ten.
Pra­xis­tipp | Die als Arbeits­mit­tel zu qua­li­fi­zie­ren­den Gegen­stän­de (z. B. Com­pu­ter, Akten­schrän­ke, Rega­le) sind von den Abzugs­be­schrän­kun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer nicht betrof­fen. Hier sind mit­un­ter aber die Rege­lun­gen zu gering­wer­ti­gen Wirt­schafts­gü­tern (GWG) zu beach­ten, wonach die Anschaf­fungs­kos­ten ggf. abzu­schrei­ben sind. Bei Anschaf­fungs­kos­ten bis zu 800 EUR (net­to) erfolgt jedoch ein sofor­ti­ger Abzug.

 

  1. Mittelpunktfälle

 

Bei der Fra­ge, ob das Arbeits­zim­mer den Mit­tel­punkt der betrieb­li­chen und beruf­li­chen Tätig­keit bil­det, ist der inhalt­li­che (qua­li­ta­ti­ve) Schwer­punkt der Betä­ti­gung des Steu­er­pflich­ti­gen ent­schei­dend. Der zeit­li­che (quan­ti­ta­ti­ve) Umfang der Nut­zung hat nur eine indi­zi­el­le Bedeutung.

Geht der Steu­er­pflich­ti­ge nur einer betrieb­li­chen oder beruf­li­chen Tätig­keit nach, die in qua­li­ta­ti­ver Hin­sicht gleich­wer­tig sowohl im häus­li­chen Arbeits­zim­mer als auch am außer­häus­li­chen Arbeits­ort erbracht wird, liegt der Mit­tel­punkt der gesam­ten Betä­ti­gung dann im häus­li­chen Arbeits­zim­mer, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge mehr als die Hälf­te der Arbeits­zeit im häus­li­chen Arbeits­zim­mer tätig wird.

Übt ein Steu­er­pflich­ti­ger hin­ge­gen meh­re­re Tätig­kei­ten neben­ein­an­der aus, ist nicht auf eine Ein­zel­be­trach­tung der jewei­li­gen Betä­ti­gung abzu­stel­len. Viel­mehr sind alle Tätig­kei­ten in ihrer Gesamt­heit zu erfassen.

Bei­spie­le
Bei einem Ver­kaufs­lei­ter, der zur Über­wa­chung von Mit­ar­bei­tern und zur Betreu­ung von Groß­kun­den auch im Außen­dienst tätig ist, kann das häus­li­che Arbeits­zim­mer Tätig­keits­mit­tel­punkt sein, wenn er dort die für den Beruf wesent­li­chen Leis­tun­gen (z. B. Orga­ni­sa­ti­on der Betriebs­ab­läu­fe) erbringt (BFH 13.11.2002, Az. VI R 104/01).

Bei einem Inge­nieur, des­sen Tätig­keit durch die Erar­bei­tung theo­re­ti­scher, kom­ple­xer Pro­blem­lö­sun­gen im häus­li­chen Arbeits­zim­mer geprägt ist, kann die­ses auch dann der Mit­tel­punkt der beruf­li­chen Betä­ti­gung sein, wenn die Betreu­ung von Kun­den im Außen­dienst eben­falls zu sei­nen Auf­ga­ben gehört (BFH 13.11.2002, Az. VI R 28/02).

Dem­ge­gen­über liegt der Tätig­keits­schwer­punkt bei einem Han­dels­ver­tre­ter außer­halb des häus­li­chen Arbeits­zim­mers, wenn die Tätig­keit nach dem Gesamt­bild der Ver­hält­nis­se durch die Arbeit im Außen­dienst geprägt ist, auch wenn die zu Hau­se ver­rich­te­ten Tätig­kei­ten zur Erfül­lung der beruf­li­chen Auf­ga­ben uner­läss­lich sind (BFH 13.11.2002, Az. VI R 82/01).

Bei einer Ärz­tin, die Gut­ach­ten über die Ein­stu­fung der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit erstellt und dazu ihre Pati­en­ten aus­schließ­lich außer­halb des häus­li­chen Arbeits­zim­mers unter­sucht und dort
(vor Ort) alle erfor­der­li­chen Befun­de erhebt, liegt der qua­li­ta­ti­ve Schwer­punkt nicht im häus­li­chen Arbeits­zim­mer, in wel­chem ledig­lich die Tätig­keit beglei­ten­de Auf­ga­ben erle­digt wer­den (BFH 23.1.2003, Az. IV R 71/00).

 

  1. Ande­rer Arbeitsplatz

 

Ein ande­rer Arbeits­platz i. S. der Vor­schrift ist grund­sätz­lich jeder Arbeits­platz, der zur Erle­di­gung büro­mä­ßi­ger Arbei­ten geeig­net ist. Wei­te­re Anfor­de­run­gen an die Beschaf­fen­heit des Arbeits­plat­zes wer­den nicht gestellt. Somit sind die kon­kre­ten Arbeits­be­din­gun­gen und Umstän­de (bei­spiels­wei­se Lärm­be­läs­ti­gung oder Publi­kums­ver­kehr) grund­sätz­lich unbe­acht­lich.

Beach­ten Sie | Ein eige­ner, räum­lich abge­schlos­se­ner Arbeits­be­reich ist nicht erforderlich.

Bei­spie­le
Ein Poo­l­ar­beits­platz ist nur ein ande­rer Arbeits­platz, wenn ihn der Steu­er­pflich­ti­ge in dem kon­kret erfor­der­li­chen Umfang und in der kon­kret erfor­der­li­chen Art und Wei­se tat­säch­lich nut­zen kann (BFH 26.2.2014, Az. VI R 37/13). Eine jeder­zei­ti­ge Zugriffs­mög­lich­keit ist zwar nicht erfor­der­lich, es muss aber gewähr­leis­tet sein, dass der Arbeit­neh­mer sei­ne beruf­li­chen Tätig­kei­ten in dem kon­kret erfor­der­li­chen Umfang dort erle­di­gen kann.

Ein Leh­rer hat für sei­ne Unter­richts­vor­be­rei­tung in der Schu­le kei­nen Schreib­tisch. Das jewei­li­ge Klas­sen­zim­mer oder das Leh­rer­zim­mer stellt kei­nen Arbeits­platz im Sin­ne der Abzugs­be­schrän­kung dar.

Ein Orches­ter­mu­si­ker hat im Kon­zert­saal kei­ne Mög­lich­keit zu üben. Hier­für hat er sich ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer ein­ge­rich­tet (= kein ande­rer Arbeits­platz vorhanden).

Es liegt auch kein ande­rer Arbeits­platz vor, wenn ein ange­stell­ter Kran­ken­haus­arzt eine frei­be­ruf­li­che Gut­ach­ter­tä­tig­keit aus­übt und ihm im Kran­ken­haus dafür kein Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht.

Es steht kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung, wenn die­ser wegen Gesund­heits­ge­fahr nicht nutz­bar ist (BFH 26.2.2014, Az. VI R 11/12).

 

  1. Außer­häus­li­ches Arbeitszimmer

 

Liegt ein außer­häus­li­ches Arbeits­zim­mer oder eine (häus­li­che) Betriebs­stät­te vor, sind die Kos­ten in vol­ler Höhe abzugs­fä­hig. Auf den Tätig­keits­mit­tel­punkt oder einen wei­te­ren Arbeits­platz kommt es somit nicht an. Hier ist wie folgt abzugrenzen:

Nach der stän­di­gen Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs ist das häus­li­che Arbeits­zim­mer ein Raum, der in die häus­li­che Sphä­re des Steu­er­pflich­ti­gen ein­ge­bun­den ist und vor­wie­gend der Erle­di­gung gedank­li­cher, schrift­li­cher oder ver­wal­tungs­tech­ni­scher Arbei­ten dient (so z. B. BFH 26.3.2009, Az. VI R 15/07). Der Nut­zung ent­spre­chend ist das häus­li­che Arbeits­zim­mer typi­scher­wei­se mit Büro­mö­beln ein­ge­rich­tet, wobei der Schreib­tisch regel­mä­ßig das zen­tra­le Möbel­stück darstellt.

Beach­ten Sie | In die häus­li­che Sphä­re ein­ge­bun­den ist ein als Arbeits­zim­mer genutz­ter Raum regel­mä­ßig dann, wenn er zur pri­va­ten Woh­nung oder zum Wohn­haus des Steu­er­pflich­ti­gen gehört. Dies betrifft nicht nur die Wohn­räu­me, son­dern eben­so Zubehörräume.

Mer­ke | Nicht unter die Abzugs­be­schrän­kung für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer fal­len Räu­me, die ihrer Aus­stat­tung und Funk­ti­on nach nicht einem Büro ent­spre­chen (bei­spiels­wei­se Betriebs­räu­me, Lager­räu­me, Aus­stel­lungs­räu­me), selbst wenn die­se ihrer Lage nach mit dem Wohn­raum des Steu­er­pflich­ti­gen ver­bun­den und so in des­sen häus­li­che Sphä­re ein­ge­bun­den sind (vgl. z. B. BFH 26.3.2009, Az. VI R 15/07).

 

  1. Nur teil­wei­se beruf­lich genutzt

 

Kos­ten für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer wir­ken sich nur dann steu­er­min­dernd aus, wenn die Räu­me nahe­zu aus­schließ­lich für betrieb­li­che oder beruf­li­che Zwe­cke genutzt wer­den (BFH 27.7.2015, GrS 1/14).

Mer­ke | Auf­wen­dun­gen für Räu­me, die z. B. zu 60 % beruf­lich und zu 40 % pri­vat genutzt wer­den, sind steu­er­lich nicht abzieh­bar. Auch Auf­wen­dun­gen für eine „Arbeits­ecke“ sind nicht abzugs­fä­hig, da die­se Räu­me schon ihrer Art und ihrer Ein­rich­tung nach auch pri­va­ten Wohn­zwe­cken dienen.

 

  1. Home­of­fice-Pau­scha­le: Rechts­la­ge bis 2022

 

Im Zuge der Coro­na-Pan­de­mie wur­de befris­tet für die Jah­re 2020 bis 2022 durch § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 4 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) eine Home­of­fice-Pau­scha­le ein­ge­führt. Die­se gilt für Unter­neh­mer und Arbeitnehmer. 

Für die Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me 2020 bis 2022 kann für jeden Tag, an dem der Steu­er­pflich­ti­ge aus­schließ­lich zu Hau­se betrieb­lich oder beruf­lich tätig wird, ein pau­scha­ler Betrag von 5 EUR (maxi­mal 600 EUR im Jahr) abge­zo­gen wer­den (ent­spricht jähr­lich 120 Tagen). Fahrt­kos­ten kön­nen für die­se Tage (man­gels durch­ge­führ­ter Fahr­ten) nicht gel­tend gemacht werden.

Beach­ten Sie | Die Pau­scha­le kann sowohl ange­wen­det wer­den, wenn

  • die Vor­aus­set­zun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer nicht vor­lie­gen (z. B. Tätig­keit am Küchentisch),
  • als auch, wenn die Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen und der Steu­er­pflich­ti­ge auf die Ein­zel­er­mitt­lung der Auf­wen­dun­gen ver­zich­ten will.
Pra­xis­tipp | Auch hier kön­nen neben der Pau­scha­le Auf­wen­dun­gen für Arbeits­mit­tel nach den all­ge­mei­nen Rege­lun­gen und Grund­sät­zen als Wer­bungs­kos­ten bzw. Betriebs­aus­ga­ben abge­setzt wer­den. Auch Tele­fon- und Inter­net­kos­ten sind durch die Home­of­fice-Pau­scha­le nicht abge­gol­ten (vgl. BMF-Schrei­ben vom 9.7.2021, Az. IV C 6 — S 2145/19/10006 :013).

 

  1. Rechts­la­ge ab 2023 (mit Beispielen)

 

Durch das Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 wur­de der Abzug der Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer mit Wir­kung ab 2023 neu gere­gelt. Auch bei der Home­of­fice-Pau­scha­le haben sich Ände­run­gen ergeben.

Zunächst zur Home­of­fice-Pau­scha­le: Die­se wur­de von 5 auf 6 EUR pro Tag erhöht. Zudem wur­de der Höchst­be­trag von 600 auf 1.260 EUR ange­ho­ben (also maxi­mal 210 Tage im Jahr).

Mer­ke | Die Home­of­fice-Pau­scha­le ist für jeden Kalen­der­tag abzugs­fä­hig, an dem die betrieb­li­che oder beruf­li­che Tätig­keit über­wie­gend in der häus­li­chen Woh­nung aus­ge­übt und kei­ne außer­halb der häus­li­chen Woh­nung bele­ge­ne ers­te Tätig­keits­stät­te auf­ge­sucht wird. Steht für die betrieb­li­che oder beruf­li­che Tätig­keit dau­er­haft kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung, ist ein Abzug der Home­of­fice-Pau­scha­le zuläs­sig, auch wenn die Tätig­keit am sel­ben Kalen­der­tag aus­wärts oder an der ers­ten Tätig­keits­stät­te aus­ge­übt wird.

Nun zum häus­li­chen Arbeits­zim­mer: Soweit der Mit­tel­punkt der gesam­ten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betä­ti­gung im häus­li­chen Arbeits­zim­mer liegt, blei­ben die Auf­wen­dun­gen in vol­ler Höhe abzieh­bar. Anstel­le des Abzugs der tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen ist aber ein pau­scha­ler Abzug in Höhe von 1.260 EUR mög­lich (Wahl­recht).

Bei die­ser Jah­res­pau­scha­le (Kür­zung um 1/12 für jeden vol­len Kalen­der­mo­nat, in dem die Vor­aus­set­zun­gen nicht vor­lie­gen) han­delt es sich um einen per­so­nen­be­zo­ge­nen Betrag, weil er sich am Höchst­be­trag der Home­of­fice-Pau­scha­le (ab 2023: 1.260 EUR) orientiert.

Mer­ke | Liegt der Mit­tel­punkt der Betä­ti­gung nicht im häus­li­chen Arbeits­zim­mer, steht den Steu­er­pflich­ti­gen aber kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung, kann nur noch die Home­of­fice-Pau­scha­le abge­zo­gen wer­den. Der auf 1.250 EUR gede­ckel­te Abzug von Auf­wen­dun­gen ist ab 2023 nicht mehr möglich.

Lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen für den Abzug der Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer nicht im gesam­ten Kalen­der­jahr vor und wird die Jah­res­pau­scha­le gekürzt („1/12“; vgl. oben), kann für die­sen Kür­zungs­zeit­raum die Home­of­fice-Pau­scha­le zu gewäh­ren sein.

Die dar­ge­stell­ten Neu­re­ge­lun­gen wer­den nun anhand von Bei­spie­len veranschaulicht:

Unbe­grenz­ter Abzug (Mit­tel­punkt­fäl­le)
EF und EM (Ehe­paar) betrei­ben ein Online-Unter­neh­men aus­schließ­lich im gemein­sa­men häus­li­chen Arbeitszimmer.

Um die dar­auf ent­fal­len­den Kos­ten steu­er­lich abzu­set­zen, haben sie bis­her ein­mal pro Jahr die Gesamt­kos­ten des Hau­ses zusam­men­ge­stellt (Abschrei­bung, Schuld­zin­sen, Ener­gie­kos­ten, Ver­si­che­run­gen etc.) und den auf das Arbeits­zim­mer ent­fal­len­den Anteil ermit­telt. Das waren ca. 1.500 EUR, wovon EF und EM jeweils die Hälf­te (750 EUR) ange­setzt haben.

Lösung: EF und EM haben ab 2023 fol­gen­de Möglichkeiten:

  • Sie kön­nen die antei­li­gen Auf­wen­dun­gen (wie bis­her) im Ein­zel­nen ermit­teln und den jewei­li­gen Anteil absetzen.
  • Aller­dings kön­nen sie sich auch dafür ent­schei­den, die Jah­res­pau­scha­le von jeweils 1.260 EUR in Anspruch zu neh­men. Das soll­ten die Ehe­gat­ten ins­be­son­de­re dann tun, wenn die indi­vi­du­el­len tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen (wie hier) nicht mehr als 1.260 EUR betragen.
Begrenz­ter Abzug (kein ande­rer Arbeitsplatz) 
Leh­re­rin L hat den Mit­tel­punkt ihrer beruf­li­chen Tätig­keit in einer Gesamt­schu­le. Dort steht ihr aber kein ande­rer Arbeits­platz zur Verfügung.

Ihren Unter­richt berei­tet sie daher in einem häus­li­chen Arbeits­zim­mer vor und nach. Um die dar­auf ent­fal­len­den Kos­ten abzu­set­zen, hat L bis­her ein­mal pro Jahr die Gesamt­kos­ten des Hau­ses zusam­men­ge­stellt und den auf das Arbeits­zim­mer ent­fal­len­den Anteil ermit­telt. Das waren jähr­lich rund 1.500 EUR.

Lösung: Bis­her konn­te L die tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen – gede­ckelt auf den Höchst­be­trag von 1.250 EUR – steu­er­lich abset­zen. Ab 2023 gibt es die­se Abzugs­mög­lich­keit nicht mehr. L kann die Auf­wen­dun­gen für die Arbei­ten im Arbeits­zim­mer nun durch die Home­of­fice-Pau­scha­le gel­tend machen (maxi­mal 1.260 EUR jährlich).

 

Home­of­fice mit Auswärtstätigkeit
Arbeit­neh­mer AN ist an einem Tag am Vor­mit­tag für fünf Stun­den im Home­of­fice tätig. Am Nach­mit­tag fährt er für drei Stun­den zu einem Kun­den (Aus­wärts­tä­tig­keit).

Lösung: Bis­her konn­te AN nur die Kos­ten der Aus­wärts­tä­tig­keit abset­zen. Ab dem Jahr 2023 kann er zusätz­lich die Pau­scha­le von 6 EUR gel­tend machen, da er sei­ne Tätig­keit an die­sem Tag über­wie­gend im Home­of­fice erbracht hat. Wären die zeit­li­chen Kom­po­nen­ten umge­kehrt (drei Stun­den Home­of­fice und fünf Stun­den Außen­dienst), könn­te AN nur die Kos­ten der Aus­wärts­tä­tig­keit und nicht die Home­of­fice-Pau­scha­le absetzen.

 

Home­of­fice mit Fahrt zur ers­ten Tätigkeitsstätte
Arbeit­neh­mer AN ist an einem Tag am Vor­mit­tag für fünf Stun­den im Home­of­fice tätig. Am Nach­mit­tag fährt er dann für drei Stun­den zu sei­ner ers­ten Tätig­keits­stät­te bei sei­nem Arbeitgeber.

Lösung: AN kann ledig­lich die Ent­fer­nungs­pau­scha­le für die Fahrt zur ers­ten Tätig­keits­stät­te abset­zen. Die Home­of­fice-Pau­scha­le ist nicht zu berücksichtigen.

Wie bereits aus­ge­führt, gibt es in den Fäl­len „kein ande­rer Arbeits­platz“ ab dem Jahr 2023 nur noch die Mög­lich­keit, die Home­of­fice-Pau­scha­le anzu­set­zen. Um einen Ersatz zu schaf­fen, wur­de eine Son­der­re­ge­lung ein­ge­führt (vgl. die Aus­füh­run­gen im ers­ten MER­KE-Kas­ten unter dem Glie­de­rungs­punkt 8).

Fort­füh­rung zu: Begrenz­ter Abzug (kein ande­rer Arbeitsplatz) 
L hat ermit­telt, dass sie im Jahr 2023 an 180 Tagen in der Schu­le Unter­richt geleis­tet hat. An den 180 Nach­mit­ta­gen hat sie dann den Unter­richt im Arbeits­zim­mer nach- bzw. für den fol­gen­den Tag vor­be­rei­tet. An 40 Tagen hat sie aus­schließ­lich im Arbeits­zim­mer gearbeitet.

Lösung: Ohne die Son­der­re­ge­lung könn­te L die Home­of­fice-Pau­scha­le nur für 40 Tage bean­spru­chen (40 Tage × 6 EUR = 240 EUR). An den wei­te­ren 180 Tagen wür­de ein Abzug aus­schei­den, da sie ihre ers­te Tätig­keits­stät­te auf­ge­sucht hat. Für die­se Tage könn­te sie jedoch die Ent­fer­nungs­pau­scha­le ansetzen.

Auf­grund der Son­der­re­ge­lung wer­den jedoch auch die­se 180 Tage für die Home­of­fice-Pau­scha­le berück­sich­tigt, sodass L die Pau­scha­le für ins­ge­samt 220 Tage nut­zen kann. Das sind dann 1.320 EUR (220 Tage × 6 EUR); jedoch greift die Decke­lung auf den Höchst­be­trag von 1.260 EUR. Die Fahrt­kos­ten zur ers­ten Tätig­keits­stät­te (180 Tage) kann L par­al­lel absetzen.

Effek­tiv wird L durch den Weg­fall der Abzugs­mög­lich­kei­ten für ihr häus­li­ches Arbeits­zim­mer nicht schlech­ter gestellt. Sie kann sogar jähr­lich 10 EUR mehr abset­zen als bis dato.

 

  1. Häus­li­ches Arbeits­zim­mer bei Ver­kauf der Immobilie

 

Dass ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer bei der Ver­äu­ße­rung der Immo­bi­lie unter Umstän­den zur Steu­er­fal­le wer­den kann, ver­deut­licht das fol­gen­de Beispiel:

Bei­spiel
Der ledi­ge Syn­di­kus­an­walt M ist (haupt­be­ruf­lich) in einem mit­tel­stän­di­schen Indus­trie­un­ter­neh­men ange­stellt und (neben­be­ruf­lich) als Rechts­an­walt selbst­stän­dig tätig.

M hat mit Wir­kung zum 1.1.2021 eine Eigen­tums­woh­nung (160 qm Nutz­flä­che) für 150.000 EUR erwor­ben. Einen Raum (16 qm) nutzt er als häus­li­ches Arbeits­zim­mer für sei­ne neben­be­ruf­li­che Tätig­keit als Rechts­an­walt. Im Rah­men der Ein­nah­men-Über­schuss­rech­nung hat er 1.250 EUR (Rechts­la­ge bis ein­schließ­lich 2022) als Betriebs­aus­ga­ben gel­tend gemacht.

Beach­ten Sie | Ein Syn­di­kus­an­walt kann für sein häus­li­ches Arbeits­zim­mer grund­sätz­lich nur den begrenz­ten Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug gel­tend machen (vgl. BFH 13.4.2010, Az. VIII R 27/08).

Mit Wir­kung zum 2.1.2023 wur­de die Woh­nung für 200.000 EUR ver­kauft. Die Ver­äu­ße­rungs­kos­ten (Mak­ler etc.) haben 4.000 EUR betragen.

Fra­ge: Muss M einen Ver­äu­ße­rungs­ge­winn versteuern?

Nach den Ein­kom­men­steu­er­richt­li­ni­en (R 4.2 Abs. 7 S. 1 EStR) gehört das Arbeits­zim­mer grund­sätz­lich zum not­wen­di­gen Betriebs­ver­mö­gen, da es aus­schließ­lich und unmit­tel­bar für eigen­be­trieb­li­che Zwe­cke genutzt wird. Eine Aus­nah­me besteht aller­dings bei Grund­stücks­tei­len von unter­ge­ord­ne­tem Wert.

Nach § 8 Ein­kom­men­steu­er-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (EStDV) müs­sen eigen­be­trieb­lich genutz­te Grund­stücks­tei­le nicht als Betriebs­ver­mö­gen behan­delt wer­den, wenn

  • ihr Wert nicht mehr als ein Fünf­tel des gemei­nen Werts des gesam­ten Grund­stücks und
  • nicht mehr als 20.500 EUR beträgt.

Das häus­li­che Arbeits­zim­mer umfasst vor­lie­gend nur 10 % der gesam­ten Nutz­flä­che. Da dar­über hin­aus auch die nomi­nel­le Wert­gren­ze von 20.500 EUR unter­schrit­ten ist, ist das häus­li­che Arbeits­zim­mer im Ergeb­nis nicht (zwin­gend) als Betriebs­ver­mö­gen zu behan­deln, sodass inso­weit eine Ver­steue­rung des Ver­äu­ße­rungs­ge­winns unter­blei­ben kann.

Mer­ke | Auf­wen­dun­gen für einen eigen­be­trieb­lich genutz­ten Grund­stücks­teil sind auch dann als Betriebs­aus­ga­ben abzugs­fä­hig, wenn der Grund­stücks­teil wegen sei­nes unter­ge­ord­ne­ten Werts nicht als Betriebs­ver­mö­gen behan­delt wird (R 4.7 Abs. 2 EStR).

Wird das häus­li­che Arbeits­zim­mer nicht im Betriebs­ver­mö­gen, son­dern im Pri­vat­ver­mö­gen gehal­ten, war lan­ge strit­tig, wie hier zu ver­fah­ren ist. Doch nach einer Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH 1.3.2021, Az. IX R 27/19) besteht nun Klar­heit – und zwar zuguns­ten der Steu­er­pflich­ti­gen und ent­ge­gen der bis­he­ri­gen Sicht­wei­se der Finanzverwaltung.

Zum Hin­ter­grund: Die Besteue­rung des Ver­äu­ße­rungs­ge­winns eines inner­halb des Zehn­jah­res­zeit­raums ver­äu­ßer­ten Grund­stücks wird ver­mie­den, wenn

  • das Wirt­schafts­gut im Zeit­raum zwi­schen Anschaf­fung oder Fer­tig­stel­lung und Ver­äu­ße­rung aus­schließ­lich zu eige­nen Wohn­zwe­cken oder
  • im Jahr der Ver­äu­ße­rung und in den bei­den vor­an­ge­gan­ge­nen Jah­ren zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutzt wur­de. Dies regelt § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.

Nach der Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs ist der Gewinn aus dem Ver­kauf eines selbst­ge­nutz­ten Wohn­ei­gen­tums auch inso­weit steu­er­frei, als er auf ein zur Erzie­lung von Über­schuss­ein­künf­ten (bei­spiels­wei­se Ein­künf­te aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit) genutz­tes häus­li­ches Arbeits­zim­mer ent­fällt.

Mer­ke | Eine Nut­zung zu eige­nen Wohn­zwe­cken liegt auch hin­sicht­lich eines in der – im Übri­gen selbst bewohn­ten – Eigen­tums­woh­nung befind­li­chen häus­li­chen Arbeits­zim­mers vor.

Denn nach den Aus­füh­run­gen des Bun­des­fi­nanz­hofs gibt es kei­nen Anhalts­punkt dafür, dass der Gesetz­ge­ber ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer von der Begüns­ti­gung aus­neh­men wollte.

 

Rechts­stand: März 2023


 

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