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Die Tücken befris­te­ter Arbeitsverträge

In der Pri­vat­wirt­schaft und ins­be­son­de­re im öffent­li­chen Dienst wer­den sehr häu­fig befris­te­te Arbeits­ver­hält­nis­se geschlos­sen. Aber wann sind Befris­tun­gen nach den stren­gen Anfor­de­run­gen des Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­set­zes (TzBfG) und der aktu­el­len Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­ho­fes (EuGH) und des Bun­des­ar­beits­ge­rich­tes (BAG) recht­lich wirk­sam? Feh­ler bei Abschluss, Ände­rung, Ver­län­ge­rung oder Been­di­gung befris­te­ter Arbeits­ver­trä­ge kön­nen auto­ma­tisch zu Dau­er­ar­beits­ver­hält­nis­sen führen.

Nach § 14 II 1 TzBfG ist die Befris­tung ohne Sach­grund bis zur Dau­er von zwei Jah­ren zuläs­sig und bis zu die­ser Dau­er ist auch die höchs­tens drei­ma­li­ge befris­te­te Ver­län­ge­rung zuläs­sig. Vor­sicht bei die­sen „Ver­län­ge­run­gen“: Mit Urteil vom 21.03.2018 (7 AZR 428/16) ent­schied das BAG, dass es sich nicht um eine Ver­län­ge­rung, son­dern um den Neu­ab­schluss eines Arbeits­ver­trags han­delt, wenn gleich­zei­tig mit der Ver­län­ge­rung die Ver­gü­tung zu Guns­ten des Arbeit­neh­mers ange­ho­ben wird.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die sach­grund­lo­se Befris­tung nicht zuläs­sig, wenn mit dem­sel­ben Arbeit­ge­ber bereits zuvor ein befris­te­tes oder unbe­fris­te­tes Arbeits­ver­hält­nis bestan­den hat. Nach­dem das BVerfG am 06.06.2018 ein gren­zen­lo­ses Vor­be­schäf­ti­gungs­ver­bot nur dann als unzu­mut­bar emp­fand, wenn eine Vor­be­schäf­ti­gung „sehr lang zurück­liegt, ganz anders gear­tet war oder von sehr kur­zer Dau­er gewe­sen ist“, hat das BAG (Urteil vom 23.01.2019, 7 AZR 733/16) aktu­ell ent­schie­den, dass die sach­grund­lo­se Befris­tung nicht zuläs­sig ist, wenn bereits acht Jah­re zuvor ein Arbeits­ver­hält­nis von etwa ein­ein­halb­jäh­ri­ger Dau­er mit ver­gleich­ba­rer Arbeits­auf­ga­be bestan­den hat.

Mit Urteil vom 23.05.2018 (7 AZR 16/17) äußer­te das BAG erneut Beden­ken, ob bei Befris­tun­gen im öffent­li­chen Dienst der Sach­grund der Haus­halts­be­fris­tung gerecht­fer­tigt ist.

Sie sind herz­lich zu dem kos­ten­frei­en Vor­trag “Neue Recht­spre­chung zum Befris­tungs­recht” von Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Arbeits­recht Chris­ti­an Roth­fuß ein­ge­la­den und erhal­ten am Don­ners­tag, 07.02.2019, 18:00 Uhr bei BSKP in Dres­den einen pra­xis­na­hen Über­blick über die Tücken bei Befris­tun­gen. Um bes­tens vor­be­rei­tet zu sein, bit­ten wir um vor­he­ri­ge Anmeldung:

  • per Tele­fon unter 0351/318900,
  • per E‑Mail an horn.maria@bskp.de oder
  • per Anmel­de­for­mu­lar über unse­re Web­sei­te (sie­he unten).
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Neue Rechtsprechung zum Befristungsrecht


Referent: Rechtsanwalt Christian Rothfuß
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Donnerstag, 7. Februar 2019, 18 Uhr
Kanzlei BSKP, Fetscherstraße 29, 01307 Dresden