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Die Betriebs­rats­wahl 2018 – Rech­te und Pflichten

Alle vier Jah­re sind die Betriebs­rä­te zur Neu­wahl auf­ge­ru­fen. Vom 01.03.–31.05.2018 ist es wie­der so weit: die Wahl zum Betriebs­rat steht an. Der Exper­te für Arbeits­recht bei BSKP® in Dres­den, Rechts­an­walt Chris­ti­an Roth­fuß, lädt pas­send dazu zur kos­ten­frei­en Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tung „Die Betriebs­rats­wahl 2018“ am 28.02.2018 ein und hat für Sie bereits im Vor­feld die wich­tigs­ten Fak­ten zur Wahl kurz zusammengestellt:

  • Die Betriebs­rats­wahl beginnt regel­mä­ßig mit der Bestel­lung des Wahl­vor­stan­des und des­sen Vor­sit­zen­den durch den bereits bestehen­den Betriebs­rat. Bereits die nich­ti­ge Bestel­lung eines Wahl­vor­stands kann zu einem Abbruch der Betriebs­rats­wahl oder zur Nich­tig­keit einer von die­sem durch­ge­führ­ten Betriebs­rats­wahl füh­ren. Der aus min­des­tens drei wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mern bestehen­de Wahl­vor­stand berei­tet die Wahl sodann vor und führt die­se durch. Nach Bestim­mung des von der Betriebs­grö­ße abhän­gi­gen durch­zu­füh­ren­den Wahl­ver­fah­rens infor­miert der Wahl­vor­stand mit einem Wahlausschreiben.
  • Dem Erlass des Wahl­aus­schrei­bens kommt beson­de­re Bedeu­tung für die Bestim­mung der Grö­ße des zu wäh­len­den Betriebs­ra­tes sowie für den Beginn der Ein­rei­chungs­frist für die Wahl­vor­schlä­ge, die Ein­spruchs­frist gegen die Wäh­ler­lis­te und den Tag der Stimm­ab­ga­be zu. Ist das Wahl­aus­schrei­ben nicht den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen ent­spre­chend ver­fasst oder nicht in allen Betrieben/Filialen  aus­ge­hängt oder bspw. Arbeit­neh­mern in Eltern­zeit nicht zur Kennt­nis gebracht, kann auch dies eine Anfech­tung und damit eine Ver­hin­de­rung der Wahl zur Fol­ge haben.
  • Im wei­te­ren Ver­lauf der Wahl sind die Vor­aus­set­zun­gen für das akti­ve und pas­si­ve Wahl­recht nicht nur Gegen­stand häu­fi­ger arbeits­ge­richt­li­cher Aus­ein­an­der­set­zun­gen, son­dern auch von erheb­li­cher prak­ti­scher Bedeu­tung, weil hier­an auch die Fra­ge nach der Grö­ße und der Zusam­men­set­zung des Betriebs­rats anknüpft. Im Rah­men der AÜG-Reform im Jahr 2017 ist jetzt durch § 14 II 4 AÜG fest­ge­legt, dass Leih­ar­beit­neh­mer bei der Berech­nung betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­cher Schwel­len­wer­te im Ent­lei­her­be­trieb zu berück­sich­ti­gen sind.

Ver­mei­den Sie fal­sche Ent­schei­dun­gen und unnö­ti­ge Kos­ten: Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Arbeits­recht, Chris­ti­an Roth­fuß, klärt auf, was Sie bei Vor­be­rei­tung, Durch­füh­rung und Abschluss der Betriebs­rats­wahl beach­ten müs­sen. Im Rah­men des Vor­trags “Die Betriebs­rats­wahl 2018” am Mitt­woch, 28.02.2018, 18:00 Uhr in der Kanz­lei BSKP® Dres­den prä­sen­tiert er Ihnen alles Wich­ti­ge, gibt Ihnen pra­xis­na­he Hin­wei­se und steht für Ihre Fra­gen zur Ver­fü­gung. Zusätz­lich erhält jeder Teil­neh­mer ein Skript zur Veranstaltung.

Um bes­tens vor­be­rei­tet zu sein, bit­ten wir um vor­he­ri­ge Anmeldung.

  • per Tele­fon unter 0351/318900,
  • per E‑Mail an horn.maria@bskp.de oder
  • per Anmel­de­for­mu­lar über unse­re Webseite
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Die Betriebsratswahl 2018 - Rechte und Pflichten


Referent: Rechtsanwalt Christian Rothfuß
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Mittwoch, 28.02.2018, 18:00
Kanzlei BSKP, Fetscherstraße 29, 01307 Dresden