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Aktu­el­les im Arbeits­recht — wis­sens­wer­te Urtei­le und Gesetzesänderungen

Das Jahr 2018 mit vie­len inter­es­san­ten und über­ra­schen­den Urtei­len im Arbeits­recht neigt sich dem Ende. Die Urlaubs­an­sprü­che von Arbeit­neh­mern wur­den durch aktu­el­le Urtei­le des EuGH gestärkt. Am 6.11.2018 wur­de ent­schie­den, dass der Anspruch eines ver­stor­be­nen Arbeit­neh­mers auf finan­zi­el­le Ver­gü­tung für nicht genom­me­nen bezahl­ten Jah­res­ur­laub auf sei­ne Erben über­ge­hen kann und die­se vom ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­ber Geld für nicht genom­me­nen Jah­res­ur­laub ver­lan­gen kön­nen. Am glei­chen Tag urteil­te der EuGH, dass Arbeit­neh­mer den Anspruch auf bezahl­ten Urlaub nicht auto­ma­tisch des­halb ver­lie­ren, weil der Arbeit­neh­mer kei­nen Urlaub bean­tragt hat. Der Urlaubs­an­spruch ver­fällt nur dann, wenn der Arbeit­ge­ber nach­wei­sen kann, dass er sei­nen Ange­stell­ten auf­ge­klärt und in die Lage ver­setzt hat, den Urlaub zu neh­men. Auch die­se Ent­schei­dun­gen zei­gen, wie wich­tig für Arbeit­ge­ber eine sinn­vol­le Ver­trags­ge­stal­tung ist: Gewährt der Arbeit­ge­ber über den gesetz­li­chen Min­dest­ur­laub hin­aus wei­te­ren Urlaub, so ist die­ser Mehr­ur­laub nicht auto­ma­tisch geschützt. Fehlt jedoch eine abwei­chen­de Rege­lung hier­zu im Arbeits­ver­trag, wird der Mehr­ur­laub eben­so wie der gesetz­li­che Min­dest­ur­laub behandelt.

Am 21.2.2018 urteil­te der EuGH zur Ruf­be­reit­schaft und ent­schied, dass die Bereit­schafts­zeit, die ein Arbeit­neh­mer zu Hau­se ver­bringt und wäh­rend deren er ver­pflich­tet ist, einem Ein­satz inner­halb kur­zer Zeit Fol­ge zu leis­ten, als Arbeits­zeit anzu­se­hen ist.

Das BVerfG kipp­te mit Beschluss vom 6.6.2018 die bis­he­ri­ge Recht­spre­chung und ent­schied, dass eine Befris­tung ohne Sach­grund nicht mög­lich ist, wenn der Mit­ar­bei­ter bereits zuvor im Unter­neh­men beschäf­tigt war.

Gute Nach­rich­ten für Arbeit­ge­ber ver­kün­de­te das BAG am 25.9.2018 (Az. 8 AZR 26/18): Die Ver­zugs­pau­scha­le von EUR 40,00 pro Monat im Arbeits­ver­hält­nis muss bei ver­spä­te­ter Lohn­zah­lung nicht geleis­tet werden.

Sie sind herz­lich zu dem kos­ten­frei­en Vor­trag “Aktu­el­les im Arbeits­recht” von Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Arbeits­recht Cars­ten Rüger ein­ge­la­den und wer­den am Mitt­woch, 12.12.2018, 18:00 Uhr in der Kanz­lei BSKP®, Kauf­haus­gas­se 3, 09599 Frei­berg pra­xis­nah über die wich­tigs­ten Ent­wick­lun­gen des Arbeits­rechts im Jahr 2018 infor­miert. Um vor­he­ri­ge Anmel­dung per

  • Tele­fon unter 03731/266022
  • per E‑Mail an reichel@bskp.de oder
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Aktuelles im Arbeitsrecht - wissenswerte Urteile und Gesetzesänderungen


Referent: Carsten Rüger
Fachanwalt für Arbeitsrecht

12.12.2018, 18 Uhr
Kaufhausgasse 3, 09599 Freiberg