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AUS­SCHREI­BUNG FÜR DRIN­GEND BENÖ­TIG­TE WAREN/LEISTUNGEN?

Öffentliches Recht

Auf­wen­di­ge Aus­schrei­bung für drin­gend benö­tig­te Waren/Leistungen in Zei­ten des Coronavirus?

Grund­sätz­lich nein!

In der der­zei­ti­gen Situa­ti­on, in wel­cher Leis­tun­gen und Waren (bspw. medi­zi­ni­sches Gerät, Schutz­be­klei­dung für medi­zi­ni­sches Per­so­nal, Des­in­fek­ti­ons­mit­tel, etc.) schnellst­mög­lich beschafft wer­den müs­sen, um Eng­päs­se zu ver­hin­dern, stellt sich die Fra­ge, wie damit aus ver­ga­be­recht­li­cher Sicht umzu­ge­hen ist.

Die Ver­ga­be­ver­ord­nung sieht in § 14 VgV, bei Vor­lie­gen bestimm­ter Vor­aus­set­zun­gen, grund­sätz­lich die Mög­lich­keit vor, ein Ver­hand­lungs­ver­fah­ren ohne Teil­nah­me­wett­be­werb durch­zu­füh­ren (d.h. der Auf­trag­ge­ber kann sich an Unter­neh­men wen­den und mit die­sen direkt in Ver­hand­lun­gen tre­ten), wenn äußerst dring­li­che, zwin­gen­de Grün­de im Zusam­men­hang mit Ereig­nis­sen, wel­che der Auf­trag­ge­ber nicht vor­her­se­hen konn­te, die Ein­hal­tung der Min­dest­fris­ten nicht zulas­sen und die Umstän­de, wel­che zur Dring­lich­keit geführt haben, dem Auf­trag­ge­ber nicht zuzu­rech­nen sind.

Bei der Coro­na-Pan­de­mie han­delt es sich um einen äußerst dring­li­chen und zwin­gen­den Grund, wel­cher für den Auf­trag­ge­ber nicht vor­her­seh­bar gewe­sen sein dürf­te. Inso­weit dürf­te dem Auf­trag­ge­ber auch nicht ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den kön­nen, dass mit einer ver­kürz­ten Ange­bots­frist ein Ver­ga­be­ver­fah­ren hät­te durch­ge­führt wer­den müs­sen, denn auch die­ses nimmt einen erheb­li­chen Zeit­raum in Anspruch (Ange­bots­frist 10 Tage, Unter­rich­tung der unter­le­ge­nen Bie­ter 10 Tage vor Ertei­lung des Zuschlags).

Bei­spiel: Auf­grund der aktu­el­len Situa­ti­on wird drin­gend Schutz­be­klei­dung benö­tigt. Die vor­han­de­nen Schutz­be­klei­dun­gen rei­chen nicht mehr wie geplant für 6 Mona­te, son­dern nur noch maxi­mal 1 Woche. Der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber muss nun nicht erst ein auf­wän­di­ges Ver­ga­be­ver­fah­ren durch­füh­ren. Auch die Errich­tung von Con­tai­ner­kran­ken­häu­sern ist auf die­se Wei­se ver­ga­be­recht­lich gese­hen grund­sätz­lich denk­bar, wenn die Kapa­zi­tät der vor­han­de­nen Kran­ken­häu­ser über­schrit­ten ist und auf einen ande­re Wei­se kei­ne schnel­le Erhö­hung der zur Ver­fü­gung ste­hen­den Bet­ten zur Behand­lung von Infi­zier­ten oder Inten­siv­pa­ti­en­ten mög­lich ist.

ACH­TUNG! Dies betrifft jedoch nur Leis­tun­gen, wel­che drin­gend benö­tigt wer­den. Für alle wei­te­ren Leis­tun­gen gilt, dass die Durch­füh­rung des Ver­ga­be­ver­fah­rens auch wei­ter­hin erfor­der­lich ist, wenn nicht auf­grund gesetz­li­cher Rege­lun­gen ein Ver­hand­lungs­ver­fah­ren ohne Teil­nah­me­wett­be­werb zuläs­sig ist.

Soll­ten Sie ver­ga­be­recht­li­che Fra­gen haben, ste­hen Ihnen Herr Rechts­an­walt Bernd Mor­gen­roth sowie Frau Rechts­an­wäl­tin Ann-Kath­rin Abt gern zur Verfügung.

 

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