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WACHS­TUMS­CHAN­CEN­GE­SETZ: ÄNDE­RUN­GEN AB 2024

Aktuelle Steuer-News Steuern

Das Finanz­mi­nis­te­ri­um woll­te die deut­sche Wirt­schaft ab 2024 mit über 6 Mrd. Euro ent­las­ten und hat am 12.07.2023 den Ent­wurf eines “Gesetz zur Stär­kung von Wachs­tums­chan­cen, Inves­ti­tio­nen und Inno­va­ti­on sowie Steu­er­ver­ein­fa­chung und Steu­er­fair­ness” (sog. Wachs­tums­chan­cen­ge­setz, kurz: „WCG“) auf der Home­page ver­öf­fent­licht, vgl. Abschnitt I. Das Bun­des­ka­bi­nett hat am 30.08.2023 dann den Regie­rungs­ent­wurf für das WCG beschlos­sen, vgl. Abschnitt II. Nach­dem der Finanz­aus­schuss des Bun­des­rats sei­nen Vor­schlag für die Stel­lung­nah­me des Bun­des­rats vor­ge­legt hat (vgl. Abschnitt III), liegt die­se seit dem 20.10.2023 vor, vgl. Abschnitt IV. Am 17.11.2023 hat nun der Bun­des­tag das WCG beschlos­sen, vgl. Abschnitt V. Bei den Län­dern stößt es aber auf deut­li­che Kri­tik. Sie monie­ren, dass sie und die Kom­mu­nen die steu­er­li­chen Ent­las­tun­gen zu zwei Drit­teln zu tra­gen hät­ten. Nach­dem der Bun­des­rat in sei­ner Sit­zung am 22.03.2024 dem Ergeb­nis des Ver­mitt­lungs­aus­schus­ses zuge­stimmt hat­te, wur­de das Gesetz dann schließ­lich doch noch am 27.03.2024 im Bun­des­ge­setz­blatt ver­öf­fent­licht. Somit ist auch die­ses Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren abge­schlos­sen und das sog. WCG ist in Kraft.

Stand des Gesetzgebungsverfahrens
17. Juli 2023 Refe­ren­ten­ent­wurf
30. August 2023 Regie­rungs­ent­wurf
17. Novem­ber 2023 Gesetz­ent­wurf
22. März 2024 Zustim­mung Bundesrat

Klar­heit wird dann also erst mit Ende des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens herr­schen. Da das Geset­zes­vor­ha­ben sehr umfang­reich ist, wer­den hier nicht alle Detail-Rege­lun­gen dar­ge­stellt. Her­vor­zu­he­ben sind fol­gen­de Maßnahmen:

 

I. Refe­ren­ten­ent­wurf

 

Abzugs‑, Frei- und Pauschbeträge:

  • Die Gren­ze für gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter (GWG-Gren­ze) soll von der­zeit 800 Euro auf 1.000 Euro ange­ho­ben werden.
  • Die Wert­gren­ze für sog. Sam­mel­pos­ten soll auf 5.000 Euro ange­ho­ben und der Abschrei­bungs­zeit­raums auf drei Jah­re ver­kürzt werden.
  • Die Son­der­ab­schrei­bung nach § 7g Abs. 5 EStG soll auf 50 Pro­zent erhöht werden.
  • Die Frei­gren­ze für den Quel­len­steu­er­ein­be­halt bei Ver­gü­tun­gen für Rech­te­über­las­sun­gen soll von 5.000 Euro auf 10.000 Euro (§ 50c Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 EStG‑E) erhöht werden.
  • Die Pau­schal­be­trä­ge für Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen sol­len auf 15 Euro (bis­her 14 Euro) bzw. 30 Euro (bis­her 28 Euro) erhöht werden.
  • Der Frei­be­trag für Zuwen­dun­gen an Arbeit­neh­mer bei Betriebs­ver­an­stal­tun­gen soll von der­zeit 110 Euro auf 150 Euro erhöht werden.
  • Die Frei­gren­ze bzgl. der Abzieh­bar­keit der Auf­wen­dun­gen für Geschen­ke an Geschäfts­part­ner soll von bis­her 35 Euro auf 50 Euro erhöht werden.
  • Die Ein­nah­men aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung sol­len grund­sätz­lich bis zur Höhe von 1.000 Euro steu­er­frei bleiben.
  • Die bis­her für pri­va­te Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­te gel­ten­de Frei­gren­ze von 600 Euro soll auf 1.000 Euro erhöht werden.

 

Wei­te­re geplan­te Änderungen:

  • Bei der For­schungs­zu­la­ge soll u.a. die maxi­ma­le Bemes­sungs­grund­la­ge auf 12 Mio. Euro (von der­zeit 4 Mio. Euro) ver­drei­facht und die Zula­ge grund­sätz­lich auch auf die Anschaf­fungs- und Her­stel­lungs­kos­ten der in einem begüns­tig­ten For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben ver­wen­de­ten, abnutz­ba­ren beweg­li­chen Wirt­schafts­gü­ter erwei­tert wer­den. Außer­dem ist vor­ge­se­hen, den Ansatz der Auf­wen­dun­gen von Auf­trags­for­schung auf 70 Pro­zent anzuheben.
  • Die Mög­lich­keit des Ver­lust­rück­trags wird auf 3 Jah­re erwei­tert wer­den und es soll eine Erhö­hung auf 10 Mio. Euro (bzw. bei zusam­men­ver­an­lag­ten Ehe­gat­ten auf 20 Mio. Euro) für Zwe­cke der Ein­kom­men- und Kör­per­schaft­steu­er erfolgen.
  • Der Ver­lust­vor­trag soll für die Jah­re 2024 bis 2027 unein­ge­schränkt und nicht mehr begrenzt auf 1 Mio. Euro bzw. 60% des 1 Mio. Euro über­stei­gen­den Betrags (sog. Min­dest­be­steue­rung) mög­lich werden.
  • Kor­re­spon­die­rend mit der zeit­li­chen Sus­pen­die­rung der ein­kom­men- und kör­per­schaft­steu­er­li­chen Min­dest­be­steue­rung soll auch für die gewer­be­steu­er­li­che Ver­lust­nut­zung (§ 10a GewStG) die betrags­ge­mä­ße Begren­zung für Erhe­bungs­zeit­räu­me 2024 bis 2027 aus­ge­setzt werden.
  • Die Rege­lung der sog. Zins­schran­ke wird ver­än­dert. Die sog. Kon­zern- und Escape-Klau­seln wer­den gestri­chen und die Frei­gren­ze von 3 Mio. Euro soll – soweit ersicht­lich – in einen Frei­be­trag umge­wan­delt werden.
  • Neben der ver­än­der­ten Zins­schran­ke soll nun durch die Rege­lung des § 4l EStG‑E noch eine sog. Zins­hö­hen­schran­ke ein­ge­führt wer­den. Mit der Ein­füh­rung der Rege­lung soll eine Abzugs­be­schrän­kung für Zins­auf­wen­dun­gen für Geschäfts­be­zie­hun­gen zwi­schen nahe­ste­hen­den Per­so­nen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG (z.B. mind. 25% ige Betei­li­gung) ein­ge­führt wer­den. Danach sol­len Zins­auf­wen­dun­gen nicht abzieh­bar sein, soweit der ver­ein­bar­te Zins­satz den gesetz­lich defi­nier­ten Höchst­zins­satz übersteigt.
  • Neben punk­tu­el­len Ände­run­gen bei den bestehen­den Rege­lun­gen zur Mit­tei­lungs­pflicht für grenz­über­schrei­ten­de Steu­er­ge­stal­tun­gen (§§ 138 d ff. AO) sieht der Refe­ren­ten­ent­wurf die Aus­wei­tung der bereits ein­ge­führ­ten Mit­tei­lungs­pflich­ten auf inner­staat­li­che Steu­er­ge­stal­tun­gen durch die Ein­füh­rung der §§ 138 l bis n AO‑E vor.

 

Hin­weis zur Grunderwerbsteuer:

Das BMF hat u. a. den Ver­bän­den den Dis­kus­si­ons­ent­wurf eines Geset­zes zur Novel­lie­rung des Grund­er­werb­steu­er­ge­set­zes (kurz Grund­er­werb­steu­er-Novel­lie­rungs­ge­setz, GrEStNG) vor­ge­legt. Mit dem Novel­lie­rungs­ge­setz sol­len die infol­ge des Geset­zes zur Moder­ni­sie­rung des Per­so­nen­ge­sell­schafts­rechts vom 10.08.2021 (MoPeG) not­wen­dig gewor­de­nen Anpas­sun­gen im Grund­er­werb­steu­er­ge­setz umge­setzt wer­den. Dane­ben sieht der Ent­wurf Maß­nah­men zur Unter­bin­dung der Steu­er­um­ge­hung durch gestal­te­ri­sche Maß­nah­men und zur Besei­ti­gung von Umstruk­tu­rie­rungs­hemm­nis­sen vor. Im Wesent­li­chen ent­hält der Dis­kus­si­ons­ent­wurf fol­gen­de Maßnahmen:

  • Die Ergän­zungs­tat­be­stän­de in § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG sol­len auf­ge­ho­ben und durch einen neu­en rechts­form­neu­tra­len und grund­stücks­be­zo­ge­nen Ergän­zungs­tat­be­stand in § 1a GrEStG‑E ersetzt wer­den. Dem­nach sol­len Anteils­er­wer­be an einer Grund­stücks­ge­sell­schaft bei Ver­ei­ni­gung der Gesamt­heit der Antei­le (100 %) besteu­ert wer­den (§ 1a Abs. 1 GrEStG‑E).
  • Meh­re­re Anteils­eig­ner sol­len als Erwer­ber­grup­pe besteu­ert wer­den, wenn sie ihre Erwer­be mit­ein­an­der abge­stimmt haben (§ 1a Abs. 1 GrEStG‑E).
  • Ergän­zend dazu soll auch das Son­der­ver­mö­gen von offe­nen Immo­bi­li­en­fonds in die Besteue­rung ein­be­zo­gen wer­den (§ 1b GrEStG‑E).
  • Anstel­le der bis­he­ri­gen Steu­er­be­güns­ti­gun­gen in §§ 5, 6 und 7 Abs. 2 GrEStG und der Kon­zern­klau­sel in § 6a GrEStG soll eine neue rechts­form­neu­tra­le Steu­er­be­güns­ti­gung in Zusam­men­hang mit Gesell­schaf­ten tre­ten (§ 5 GrEStG‑E). Die Steu­er­be­güns­ti­gung soll gewährt wer­den, wenn sich der bestim­men­de Ein­fluss über das Grund­stück nicht ändert oder soweit vor oder nach einem Erwerbs­vor­gang eine Per­son an einem Grund­stück betei­ligt bleibt.
  • Die Bun­des­län­der sol­len die Befug­nis erhal­ten, für Rechts­vor­gän­ge i. S. d. § 1 Abs. 1 GrEStG einen ermä­ßig­ten Steu­er­satz ein­zu­füh­ren, bei denen der Erwer­ber des Grund­stücks eine natür­li­che Per­son ist und soweit sich der jewei­li­ge Rechts­vor­gang auf ein Grund­stück bezieht, das nach dem Erwerb eige­nen Wohn­zwe­cken die­nen soll (§ 11 Abs. 2 GrEStG‑E).
  • Zudem soll eine per­sön­li­che Haf­tung der Grund­stücks­ge­sell­schaft sowie eine ding­li­che Haf­tung des Grund­stücks für die Grund­er­werb­steu­er­schuld ein­ge­führt wer­den (§ 13a GrEStG‑E).
  • Die Frist zur Anzei­ge des grund­er­werb­steu­er­pflich­ti­gen Tat­be­stands soll von zwei Wochen auf einen Monat ver­län­gert wer­den (§ 19 Abs. 3 GrEStG‑E).

 

II. Regie­rungs­ent­wurf

 

1 Ein­kom­men­steu­er

1.1 Frei­gren­ze für Ein­nah­men aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung, § 3 Nr. 73 EStG

Mit einer Steu­er­frei­gren­ze für Ein­nah­men aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung i. H. v. 1.000 EUR soll eine büro­kra­tie­ent­las­ten­de Rege­lung geschaf­fen wer­den. Sofern die Aus­ga­ben die mit ihnen in unmit­tel­ba­ren wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang ste­hen­den Ein­nah­men über­stei­gen, sol­len die Ein­nah­men auf Antrag als steu­er­pflich­tig behan­delt wer­den kön­nen (Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung).

Gilt ab VZ 2024.

1.2 Geschen­ke, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG

Auf­wen­dun­gen für Geschen­ke an Per­so­nen, die nicht Arbeit­neh­mer des Steu­er­pflich­ti­gen sind, dür­fen den Gewinn nicht min­dern, wenn die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten der dem Emp­fän­ger im Wirt­schafts­jahr zuge­wen­de­ten Gegen­stän­de ins­ge­samt 35 EUR nicht über­stei­gen. Die­ser Betrag soll auf 50 EUR ange­ho­ben werden.

Gilt erst­mals für Wirt­schafts­jah­re mit Beginn nach 31.12.2023.

1.3 Zins­schran­ke, § 4h EStG

Die Zins­ab­zugs­be­schrän­kung nach § 4h EStG und § 8a KStG soll an die Vor­ga­ben der Anti-Tax-Avo­id­ance-Direc­ti­ve (ATAD) ange­passt wer­den. Ins­be­son­de­re soll dabei die bis­he­ri­ge Kon­zern­be­zo­gen­heit der Zins­schran­ke bei der Stand-alo­ne-Klau­sel einer­seits und dem EK-Escape ande­rer­seits auf­ge­ge­ben wer­den. Auch der Zins­be­griff soll ange­passt wer­den. Die im Refe­ren­ten­ent­wurf noch vor­ge­se­he­ne Umwand­lung der Frei­gren­ze von 3 Mio. EUR in einen Frei­be­trag ist im aktu­el­len Regie­rungs­ent­wurf nicht mehr enthalten.

Gilt ab VZ 2024.

1.4 Ein­füh­rung einer Zins­hö­hen­schran­ke, § 4l EStG

Mit einer neu­en Vor­schrift soll der Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug auf einen ange­mes­se­nen Betrag beschränkt wer­den. Zins­auf­wen­dun­gen sind danach grund­sätz­lich nicht abzieh­bar, soweit die­se auf einem über dem Höchst­satz lie­gen­den Zins­satz beru­hen. Höchst­satz ist der um zwei Pro­zent­punk­te erhöh­te Basis­zins­satz nach § 247 BGB. Weist der Steu­er­pflich­ti­ge nach, dass sowohl der Gläu­bi­ger als auch die obers­te Mut­ter­ge­sell­schaft das Kapi­tal nur zu einem über dem Höchst­satz lie­gen­den Zins­satz hät­ten erhal­ten kön­nen, gilt als Höchst­satz der Zins­satz, der von die­sen im güns­tigs­ten Fall hät­te erzielt wer­den können.

Die Zins­hö­hen­schran­ke soll nur auf Zins­auf­wen­dun­gen auf­grund einer Geschäfts­be­zie­hung zwi­schen nahe­ste­hen­den Per­so­nen im Sin­ne des § 1 Abs. 2 AStG Anwen­dung fin­den. Sie fin­det dabei sowohl auf inner­staat­li­che als auch grenz­über­schrei­ten­de Sach­ver­hal­te Anwen­dung. Sie ist soll nicht anzu­wen­den sein, wenn der Gläu­bi­ger in dem Staat (kei­ne Steu­er­oa­se), in dem er sei­nen Sitz oder sei­ne Geschäfts­lei­tung hat, einer wesent­li­chen wirt­schaft­li­chen Tätig­keit nachgeht.

Gilt ab VZ 2024.

1.5 Son­der­re­ge­lung der pri­va­ten Nut­zung von Elek­tro­fahr­zeu­gen, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG (neu im Regierungsentwurf)

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG (1 %-Rege­lung) ist bei der pri­va­ten Nut­zung eines betrieb­li­chen Kraft­fahr­zeugs, das kei­ne CO2-Emis­sio­nen hat (rei­ne Elek­tro­fahr­zeu­ge, inkl. Brenn­stoff­zel­len­fahr­zeu­ge) nur ein Vier­tel der Bemes­sungs­grund­la­ge (Brut­to­lis­ten­preis) und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahr­ten­buch­re­ge­lung) nur ein Vier­tel der Anschaf­fungs­kos­ten oder ver­gleich­ba­rer Auf­wen­dun­gen anzu­set­zen. Dies gilt bis­lang jedoch nur, wenn der Brut­to­lis­ten­preis des Kraft­fahr­zeugs nicht mehr als 60.000 EUR beträgt. Zur Stei­ge­rung der Nach­fra­ge unter Berück­sich­ti­gung der Zie­le zur För­de­rung einer nach­hal­ti­gen Mobi­li­tät und um die gestie­ge­nen Anschaf­fungs­kos­ten sol­cher Fahr­zeu­ge pra­xis­ge­recht abzu­bil­den, wird der bestehen­de Höchst­be­trag von 60.000 EUR auf 80.000 EUR ange­ho­ben. Dies gilt ent­spre­chend bei der Über­las­sung eines betrieb­li­chen Kraft­fahr­zeugs an Arbeit­neh­mer (§ 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG).

Gilt für Kraft­fahr­zeu­ge, die nach dem 31.12.2023 ange­schafft werden.

1.6 Gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter, § 6 Abs. 2, Abs. 2a Satz 1 und Satz 2 EStG

Gegen­wär­tig kön­nen die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter sofort voll­stän­dig abge­zo­gen wer­den, wenn sie nicht mehr als 800 EUR betra­gen. Die­ser Wert soll in Zukunft bei 1.000 EUR lie­gen. Für beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens, kann der­zeit ein Sam­mel­pos­ten gebil­det wer­den, wenn die jewei­li­gen Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten 250 EUR, aber nicht 1.000 EUR über­stei­gen. Hier soll die Anhe­bung der Betrags­gren­ze von 1.000 EUR auf 5.000 EUR erfol­gen und die Auf­lö­sungs­dau­er von 5 Jah­re auf 3 Jah­re ver­rin­gert wer­den. Die Wirt­schafts­gü­ter, die in einem Sam­mel­pos­ten zusam­men­ge­fasst wer­den, müs­sen nicht in einem geson­der­ten Ver­zeich­nis erfasst wer­den. Der Zugang die­ser Wirt­schafts­gü­ter wird ledig­lich buch­mä­ßig erfasst.

Gilt für Anschaf­fung von Wirt­schafts­gü­tern nach 31.12.2023.

1.7 Befris­te­te Wie­der­ein­füh­rung der degres­si­ven AfA, § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG (neu im Regierungsentwurf)

Die degres­si­ve Abschrei­bung für beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens wur­de mit dem Zwei­ten Coro­na-Steu­er­hil­fe­ge­setz zum 1.1.2020 ein­ge­führt und mit dem Vier­ten Coro­na-Steu­er­hil­fe­ge­setz bis zum 31.12.2022 ver­län­gert. Auf­grund der der­zei­ti­gen Kri­sen­si­tua­ti­on soll die degres­si­ve Abschrei­bung auch für Wirt­schafts­gü­ter in Anspruch genom­men wer­den kön­nen, die nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 ange­schafft oder her­ge­stellt wor­den sind.

1.8 Befris­te­te Ein­füh­rung einer degres­si­ven AfA für Wohn­ge­bäu­de, § 7 Abs. 5a (neu) EStG (neu im Regierungsentwurf)

Eine degres­si­ve Abschrei­bung i. H. v. 6 % soll für Gebäu­de ermög­licht wer­den, die Wohn­zwe­cken die­nen und die vom Steu­er­pflich­ti­gen her­ge­stellt oder bis zum Ende des Jah­res der Fer­tig­stel­lung ange­schafft wor­den sind. Im Jahr der Anschaf­fung oder Her­stel­lung erfolgt die Abschrei­bung zeit­an­tei­lig. Der Steu­er­pflich­ti­ge hat ein Wahl­recht, zur linea­ren AfA nach Absatz 4 zu wech­seln. Solan­ge die degres­si­ve Abset­zung vor­ge­nom­men wird, sind Abset­zun­gen für außer­ge­wöhn­li­che tech­ni­sche oder wirt­schaft­li­che Abnut­zun­gen nicht zuläs­sig. Soweit die­se ein­tre­ten, kann zur linea­ren AfA gewech­selt werden.

Die degres­si­ve AfA kann für alle Wohn­ge­bäu­de, die in einem Mit­glied­staat der Euro­päi­schen Uni­on oder des Euro­päi­schen Wirt­schafts­rau­mes bele­gen sind, in Anspruch genom­men wer­den. Die degres­si­ve AfA kann erfol­gen, wenn mit der Her­stel­lung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begon­nen wird. Im Fall der Anschaf­fung ist die degres­si­ve Afa nur dann mög­lich, wenn der obli­ga­to­ri­sche Ver­trag nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechts­wirk­sam abge­schlos­sen wird.

1.9 Son­der­ab­schrei­bung, § 7g Abs. 5 EStG

Die Son­der­ab­schrei­bung beträgt der­zeit bis zu 20 Pro­zent der Inves­ti­ti­ons­kos­ten und gilt für Betrie­be, die die Gewinn­gren­ze von 200.000 EUR im Jahr, das der Inves­ti­ti­on vor­an­geht, nicht über­schrei­ten. Zukünf­tig sol­len bis zu 50 Pro­zent der Inves­ti­ti­ons­kos­ten abge­schrie­ben wer­den können.

Gilt für Anschaf­fung von Wirt­schafts­gü­tern nach 31.12.2023.

1.10 Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand, § 9 Abs. 4a EStG

Die als Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hi­gen inlän­di­schen Ver­pfle­gungs­pau­scha­len sol­len wie folgt ange­ho­ben werden:

  • für jeden Kalen­der­tag, an dem der Arbeit­neh­mer 24 Stun­den von sei­ner Woh­nung und ers­ten Tätig­keits­stät­te abwe­send ist, von 28 EUR auf 30 EUR;
  • für den An- oder Abrei­se­tag, wenn der Arbeit­neh­mer an die­sem, einem anschlie­ßen­den oder vor­her­ge­hen­den Tag außer­halb sei­ner Woh­nung über­nach­tet, von jeweils 14 EUR auf 15 EUR;

Gilt ab VZ 2024

  • für jeden Kalen­der­tag, an dem der Arbeit­neh­mer ohne Über­nach­tung außer­halb sei­ner Woh­nung mehr als 8 Stun­den von sei­ner Woh­nung und ers­ten Tätig­keits­stät­te abwe­send ist, von 14 EUR auf 15 EUR.

Gilt ab VZ 2024.

1.11 Erwei­ter­ter Ver­lust­rück­trag, § 10d Abs. 1 EStG

Der mit dem Vier­ten Coro­na-Steu­er­hil­fe­ge­setz auf zwei Jah­re erwei­ter­te Ver­lust­rück­trag soll um ein wei­te­res Jahr auf drei Jah­re aus­ge­dehnt wer­den. Dar­über hin­aus sol­len die ab dem VZ 2020 auf 10 Mio. EUR bzw. auf 20 Mio. EUR (Ehe­gat­ten) ange­ho­be­nen Betrags­gren­zen beim Ver­lust­rück­trag dau­er­haft bei­be­hal­ten werden.

Die Erwei­te­run­gen des Ver­lust­rück­trags gel­ten auch für die Kör­per­schaft­steu­er (§§ 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG).

Gilt ab VZ 2024.

1.12 Erwei­ter­ter Ver­lust­vor­trag, § 10d Abs. 2 EStG

Nach dem gel­ten­den Recht ist bis zu einem Sockel­be­trag von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR (Ehe­gat­ten) der Ver­lust­vor­trag für jedes Ver­lust­vor­trags­jahr unbe­schränkt mög­lich. Für den Teil, der den Sockel­be­trag über­schrei­tet, ist der Ver­lust­vor­trag auf 60 % des Gesamt­be­trags der Ein­künf­te des Ver­lust­vor­trags­jah­res beschränkt.

Für die Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me 2024 bis 2027 wird der Ver­lust­vor­trag auf 80 % des Gesamt­be­trags der Ein­künf­te des Ver­lust­vor­trags­jah­res beschränkt. Die Erwei­te­run­gen des Ver­lust­vor­trags gel­ten auch für die Kör­per­schaft­steu­er (§§ 8 Abs. 1 KStG i .V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG).

Ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2028 soll bei der sog. Min­dest­ge­winn­be­steue­rung die Pro­zent­gren­ze von 60 % wie­der ange­wandt wer­den: Die im Refe­ren­ten­ent­wurf noch vor­ge­se­he­ne Erhö­hung der Sockel­be­trä­ge auf 10. Mio. EUR bzw. 20 Mio. EUR (Ehe­gat­ten) ist im Regie­rungs­ent­wurf nicht mehr enthalten.

Gilt ab VZ 2024.

1.13 Anhe­bung des Frei­be­trags für Betriebs­ver­an­stal­tun­gen, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG

Soweit Zuwen­dun­gen des Arbeits­ge­bers an sei­nen Arbeit­neh­mer und des­sen Begleit­per­so­nen anläss­lich von Betriebs­ver­an­stal­tun­gen den Betrag von 150 EUR (bis­her 110 EUR) je Betriebs­ver­an­stal­tung und teil­neh­men­den Arbeit­neh­mer – unter den wei­te­ren bis­he­ri­gen Vor­aus­set­zun­gen – nicht über­stei­gen, sol­len sie nicht zu den Ein­künf­ten aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit gehören.

Gilt erst­mals für VZ 2024 bzw. Lohn­steu­er­ab­zug 2024.

1.14 Ren­ten­be­steue­rung, § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG

Ab dem Jahr 2023 soll der Anstieg des Besteue­rungs­an­teils für jeden neu­en Ren­ten­ein­tritts­jahr­gang auf einen hal­ben Pro­zent­punkt jähr­lich redu­ziert wer­den. Für die Kohor­te 2023 soll dem­nach der maß­geb­li­che Besteue­rungs­an­teil anstatt 83 Pro­zent nur noch 82,5 Pro­zent betra­gen und nach sei­nem kon­ti­nu­ier­li­chen jähr­li­chen Auf­wuchs erst­mals für die Kohor­te 2058 100 Pro­zent erreichen.

Gilt ab VZ 2023.

1.15 Anhe­bung der Frei­gren­ze für pri­va­te Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­te, § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG

Gewin­ne aus pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten sol­len steu­er­frei blei­ben, wenn der im Kalen­der­jahr erziel­te Gesamt­ge­winn weni­ger als 600 EUR beträgt (Frei­gren­ze). Wer­den Ehe­gat­ten zusam­men zur Ein­kom­men­steu­er ver­an­lagt und hat jeder von ihnen Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne erzielt, steht jedem Ehe­gat­ten die Frei­gren­ze ein­zeln zu. Die Frei­gren­ze soll auf 1.000 EUR erhöht werden.

Gilt ab VZ 2024.

1.16 Alters­ent­las­tungs­be­trag, § 24a Satz 5 EStG

Der ver­lang­sam­te Anstieg des Besteue­rungs­an­teils soll im Bereich des Alters­ent­las­tungs­be­trags nach­voll­zo­gen wer­den. Mit der Anpas­sung soll ab dem Jahr 2023 der anzu­wen­den­de Pro­zent­satz nicht mehr in jähr­li­chen Schrit­ten von 0,8 Pro­zent­punk­ten, son­dern von 0,4 Pro­zent­punk­ten ver­rin­gert wer­den. Der Höchst­be­trag soll begin­nend mit dem Jahr 2023 um jähr­lich 19 EUR anstatt bis­her 38 EUR sinken.

1.17 Ver­bes­se­rung der The­sau­ri­e­rungs­be­güns­ti­gung, § 34a EStG

Die The­sau­ri­e­rungs­be­güns­ti­gung soll durch ver­schie­de­ne von Maß­nah­men ver­bes­sert wer­den. So soll u. a. der begüns­ti­gungs­fä­hi­ge Gewinn um die gezahl­te Gewer­be­steu­er und die Beträ­ge, die zur Zah­lung der Ein­kom­men­steu­er nach § 34a Abs. 1 EStG ent­nom­men wer­den, erhöht wer­den. Damit steht künf­tig ein höhe­res The­sau­ri­e­rungs­vo­lu­men zur Ver­fü­gung. Dar­über hin­aus wird Gestal­tungs­mo­del­len ent­ge­gen­ge­tre­ten, die der Ziel­set­zung der The­sau­ri­e­rungs­be­güns­ti­gung des § 34a EStG entgegenlaufen.

  • 34a Abs. 2 Satz 2 EStG ent­hält zukünf­tig eine Fik­ti­on, wonach Ent­nah­men vor­ran­gig bis zur Höhe der Ein­kom­men­steu­er im Sin­ne des § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG und des dar­auf ent­fal­len­den Soli­da­ri­täts­zu­schlags als zur Zah­lung die­ser Beträ­ge ver­wen­det gel­ten. Die Ein­fü­gung des § 34a Abs. 2 Satz 2 EStG steht im Zusam­men­hang mit den Anpas­sun­gen in § 34a Abs. 2 Satz 1 EStG und ent­bin­det den Steu­er­pflich­ti­gen vom Nach­weis, ob und in wel­cher Höhe Ent­nah­men zum Zweck der Til­gung der Steu­ern für begüns­tigt besteu­er­te, nicht ent­nom­me­ne Gewin­ne ein­ge­setzt werden.

Die neu­en Rege­lun­gen bei der The­sau­ri­e­rungs­be­güns­ti­gung sind nach dem neu­en Regie­rungs­ent­wurf erst­mals für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2025 anzu­wen­den (im Refe­ren­ten­ent­wurf war noch eine Anwen­dung für Gewin­ne nach 31.12.2023 vorgesehen).

1.17 Fünf­te­lungs­re­ge­lung bei der Lohn­steu­er, § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG

Der­zeit kann die Tarif­er­mä­ßi­gung des § 34 Abs. 1 EStG für bestimm­te Arbeits­löh­ne (Ent­schä­di­gun­gen, Ver­gü­tun­gen für mehr­jäh­ri­ge Tätig­kei­ten) bereits bei der Berech­nung der Lohn­steu­er berück­sich­tigt wer­den. Da die­ses Ver­fah­ren für Arbeit­ge­ber kom­pli­ziert ist, soll es gestri­chen wer­den. Die Tarif­er­mä­ßi­gung sol­len Arbeit­neh­mer wei­ter­hin im Ver­an­la­gungs­ver­fah­ren gel­tend machen können.

Gilt erst­mals für den Lohn­steu­er­ab­zug 2024.

1.18 Bei­trä­ge für eine Grup­pen­un­fall­ver­si­che­rung, § 40b Abs. 3 EStG

Arbeit­ge­ber kön­nen die Bei­trä­ge für eine Grup­pen­un­fall­ver­si­che­rung mit einem Pausch­steu­er­satz von 20 Pro­zent erhe­ben, wenn der steu­er­li­che Durch­schnitts­be­trag ohne Ver­si­che­rung­s­teu­er 100 EUR im Kalen­der­jahr nicht über­steigt. Die­ser Grenz­be­trag soll auf­ge­ho­ben werden.

Gilt erst­mals für den Lohn­steu­er­ab­zug 2024.

1.19 Kei­ne Besteue­rung der sog. “Dezem­ber­hil­fe 2022”, §§ 123 bis 126 EStG

Auf die Besteue­rung der Dezem­ber-Sofort­hil­fe für die hohen für Kos­ten für Erd­gas soll ver­zich­tet werden.

Gilt ab VZ 2023.

 

2 Kör­per­schaft­steu­er

 

2.1 Opti­on zur Kör­per­schafts­be­steue­rung, Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, § 1a Abs. 1 Satz 1 bis 4 KStG

Nun­mehr sol­len alle Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten die Mög­lich­keit erhal­ten, zur Kör­per­schafts­be­steue­rung zu optie­ren (bis­her nur Per­so­nen­han­dels- und Partnerschaftsgesellschaften).

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.

2.2 Opti­on zur Kör­per­schafts­be­steue­rung, Kom­man­dit­ge­sell­schaft, § 1a Abs. 2 Satz 2 KStG

Mit der Ergän­zung des Sat­zes 2 soll sicher­ge­stellt wer­den, dass die steu­erneu­tra­le Aus­übung der Opti­on nicht allein dadurch aus­ge­schlos­sen wird, dass in Son­der­fäl­len, in denen die Betei­li­gung an einer Kom­ple­men­tä­rin einer optie­ren­den KG (i. d. R. eine zu Null Pro­zent betei­lig­te GmbH) eine funk­tio­nal wesent­li­che Betriebs­grund­la­ge dar­stellt, die­se Betei­li­gung nicht in die optie­ren­de Gesell­schaft ein­ge­bracht wird.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.

2.3 Opti­on zur Kör­per­schafts­be­steue­rung, the­sau­ri­er­te Gewin­ne, § 1a Abs. 3 Satz 5 KStG

Im Unter­schied zu einer ech­ten Kapi­tal­ge­sell­schaft, bei der ein Zufluss bei einem beherr­schen­den Gesell­schaf­ter bereits mit dem Aus­schüt­tungs­be­schluss fin­giert wird, sieht das Gesell­schafts­recht bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten kei­nen beson­de­ren Aus­schüt­tungs­be­schluss vor. Des­halb soll auch bei beherr­schen­den Gesell­schaf­tern einer optie­ren­den Per­so­nen­ge­sell­schaft ein kapi­tal­ertrag­steu­er­pflich­ti­ger Zufluss erst bei tat­säch­li­cher Ent­nah­me anzu­neh­men sein.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.

2.4 Zins­schran­ke, Gesell­schaf­ter-Fremd­fi­nan­zie­rung, § 8a Abs. 3 Satz 1 (neu im Regierungsentwurf)

Im Urteil vom 11.11.2015 (Az. I R 57/13, BStBl II 2017 S. 319) hat der BFH ent­schie­den, dass die Ver­gü­tun­gen für Fremd­ka­pi­tal der ein­zel­nen qua­li­fi­ziert betei­lig­ten Gesell­schaf­ter bei Prü­fung der 10 Pro­zent-Gren­ze zur schäd­li­chen Gesell­schaf­ter­fremd­fi­nan­zie­rung nach § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG nicht zusam­men­zu­rech­nen sind. Dies ist nicht sach­ge­recht und eröff­net Gestal­tungs­spiel­räu­me. Mit der Ände­rung wird die bis­he­ri­ge Ver­wal­tungs­auf­fas­sung (BMF-Schrei­ben v. 4.7.2008, BStBl I S. 718, Tz. 82) wie­der­her­ge­stellt, wonach die Ver­gü­tun­gen für Fremd­ka­pi­tal der ein­zel­nen qua­li­fi­ziert betei­lig­ten Gesell­schaf­ter bei Prü­fung der 10 Pro­zent-Gren­ze zur schäd­li­chen Gesell­schaf­ter­fremd­fi­nan­zie­rung zusam­men­zu­rech­nen sind. Zudem wird die maß­geb­li­che Betei­li­gungs­gren­ze an die des § 1 Abs. 2 AStG sowie des Art. 2 Abs. 4 der ATAD (“min­des­tens” statt “mehr als” 25 Pro­zent) angeglichen.

  • 8a neu KStG ist erst­mals für Wirt­schafts­jah­re anzu­wen­den, die nach dem Tag des Geset­zes­be­schlus­ses des Deut­schen Bun­des­tags begin­nen und nicht vor dem 1.1.2024 enden.

 

3 Gewer­be­steu­er

 

3.1 Erwei­ter­te Kür­zung, § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b GewStG

Um den Aus­bau der Solar­strom­erzeu­gung und den Betrieb von Lade­säu­len wei­ter vor­an­zu­trei­ben, soll bei der erwei­ter­ten Kür­zung für Grund­stücks­un­ter­neh­men die Unschäd­lich­keits­gren­ze von 10 Pro­zent auf 20 Pro­zent steigen.

Gilt ab Erhe­bungs­zeit­raum 2023.

3.2 Gewer­be­ver­lust, § 10a GewStG

Durch die Ände­rung wird die bei der Ein­kom­men- und Kör­per­schaft­steu­er für die Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me 2024 bis 2027 vor­ge­se­he­ne Erhö­hung der Pro­zent­gren­ze bei der sog. Min­dest­ge­winn­be­steue­rung von 60 auf 80 Pro­zent auch für den Vor­trag gewer­be­steu­er­li­cher Fehl­be­trä­ge für die Erhe­bungs­zeit­räu­me 2024 bis 2027 nachvollzogen.

Gilt ab Erhe­bungs­zeit­raum 2024.

 

4 Neu­es Gesetz zur steu­er­li­chen För­de­rung von Inves­ti­tio­nen in den Klimaschutz

 

Berech­tig­te und begüns­tig­te Investitionen

Mit der Ein­füh­rung einer Inves­ti­ti­ons­prä­mie durch das neue Kli­ma­schutz-Inves­ti­ti­ons­prä­mi­en­ge­setz (Kli­ma­InvPG) soll die Trans­for­ma­ti­on der Wirt­schaft in Rich­tung ins­be­son­de­re von mehr Kli­ma­schutz beför­dert wer­den. Der Anwen­dungs­be­reich des Geset­zes soll nach § 1 Kli­ma­InvPG auf sol­che beschränkt und unbe­schränkt Steu­er­pflich­ti­gen begrenzt wer­den, die

  • Ein­künf­te aus Land- und Forstwirtschaft,
  • Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb und
  • aus selbst­stän­di­ger Arbeit haben.

Der Anwen­dungs­be­reich wird zudem auf Steu­er­pflich­ti­gen begrenzt, die nicht von der Besteue­rung befreit sind.

Begüns­tigt sind Inves­ti­tio­nen nach § 2 Abs. 1 Kli­ma­InvPG nur dann, wenn es sich um die Anschaf­fung oder Her­stel­lung eines neu­en abnutz­ba­ren beweg­li­chen Wirt­schafts­gu­tes des Anla­ge­ver­mö­gens han­delt. Die Maß­nah­men müs­sen zudem dazu bei­tra­gen , die Ener­gie­ef­fi­zi­enz des Unter­neh­mens zu ver­bes­sern. Die­se Vor­aus­set­zung ist durch ein Einspar­kon­zept nach­zu­wei­sen, das die im Gesetz genann­ten Vor­aus­set­zun­gen erfüllt (§ 2 Abs. 2 und 3 KlimaInvPG).

Die Inves­ti­ti­ons­prä­mie soll befris­tet für einen Zeit­raum von sechs Jah­ren ein­ge­führt wer­den (im Refe­ren­ten­ent­wurf war noch ein För­der­zeit­raum von 4 Jah­ren vor­ge­se­hen). Der För­der­zeit­raum wur­de nun so fest­ge­legt, dass er grund­sätz­lich am 1.1.2024, frü­hes­tens jedoch am Tag nach der Ver­kün­dung des Geset­zes beginnt und vor dem 1.1.2030 endet. In die­sem Zeit­raum müs­sen die Inves­ti­tio­nen begon­nen und grund­sätz­lich auch abge­schlos­sen sein. Nach dem 31.12.2029 abge­schlos­se­ne Inves­ti­tio­nen sind nur begüns­tigt, soweit vor dem 1.1.2030 Teil­her­stel­lungs­kos­ten ent­stan­den oder Anzah­lun­gen auf Anschaf­fungs­kos­ten geleis­tet werden.

Die Bemes­sungs­grund­la­ge soll im För­der­zeit­raum ins­ge­samt maxi­mal 200 Mio. EUR betra­gen. Die Inves­ti­ti­ons­prä­mie beträgt 15 Pro­zent davon.

Die För­de­rung soll sich auf Inves­ti­tio­nen beschrän­ken, die den Sockel­be­trag von 5.000 EUR Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten je Wirt­schafts­gut über­stei­gen (im Refe­ren­ten­ent­wurf wur­de noch ein Sockel­be­trag von 10.000 EUR gefordert).

Die Inves­ti­ti­ons­prä­mie wird auf Antrag gewährt, soweit die Bemes­sungs­grund­la­ge min­des­tens 10.000 EUR beträgt. Es sol­len im För­der­zeit­raum maxi­mal vier Anträ­ge gestellt wer­den kön­nen (im Refe­ren­ten­ent­wurf wur­de noch 50.000 EUR und maxi­mal zwei Anträ­gen gesprochen).

Wur­den die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten der begüns­tig­ten Inves­ti­ti­on in der Bemes­sungs­grund­la­ge berück­sich­tigt, soll die AfA nach § 7 EStG ab dem Zeit­punkt der Fest­set­zung der Inves­ti­ti­ons­prä­mie von den inso­weit um die Inves­ti­ti­ons­prä­mie gemin­der­ten Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten vor­zu­neh­men sein. Soweit die Inves­ti­ti­ons­prä­mie im Zeit­punkt der Fest­set­zung den Rest­buch­wert über­steigt, ist sie gewin­n­er­hö­hend zu erfassen.

 

5 Umsatz­steu­er

 

5.1 Leis­tun­gen für gemein­nüt­zi­ge, mild­tä­ti­ge oder kirch­li­che Zwe­cke, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG

Eine neue For­mu­lie­rung stellt klar, dass § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG nur auf Leis­tun­gen von Zweck­be­trie­ben nach den §§ 66 bis 68 AO anzu­wen­den ist. Bei Leis­tun­gen von Zweck­be­trie­ben nach § 65 AO fin­det hin­ge­gen kei­ne umsatz­steu­er­recht­li­che Prü­fung der Wett­be­werbs­re­le­vanz die­ser Leis­tun­gen statt. Denn bei Zweck­be­trie­ben i.S.v. § 65 AO wird dem Wett­be­werbs­ge­dan­ken bereits durch die Defi­ni­ti­on des Zweck­be­triebs in § 65 AO hin­rei­chend Rech­nung getragen.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.

5.2 Über­tra­gung von Emis­si­ons­zer­ti­fi­ka­ten, § 13b Abs. 5 Satz 8 UStG

Für bestimm­te, der Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers unter­fal­len­de Umsät­ze ent­hält die Vor­schrift eine Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung, wonach der Leis­tungs­emp­fän­ger als Steu­er­schuld­ner gilt, wenn der leis­ten­de Unter­neh­mer und der Leis­tungs­emp­fän­ger für die­sen Umsatz die Rege­lung des § 13b Absatz 2 UStG ange­wandt haben, obwohl dies nach Art der Umsät­ze unter Anle­gung objek­ti­ver Vor­aus­set­zun­gen nicht zutref­fend war. Auch die Über­tra­gung von Emis­si­ons­zer­ti­fi­ka­ten soll unter die­se Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung fallen.

Gilt ab Besteue­rungs­zeit­raum 2024.

5.3 Rech­nung, § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 8, Abs. 2 und 3 UStG, § 27 Abs. 39 UStG, §§ 33, 34 UStDV

Die obli­ga­to­ri­sche Ver­wen­dung der eRe­ch­nung ab 2025 soll Vor­aus­set­zung für die zu einem spä­te­ren Zeit­punkt ein­zu­füh­ren­de Ver­pflich­tung zur trans­ak­ti­ons­be­zo­ge­nen Mel­dung von Umsät­zen im B2B-Bereich durch Unter­neh­mer an ein bun­des­ein­heit­li­ches elek­tro­ni­sches Sys­tem der Ver­wal­tung (Mel­de­sys­tem) sein.

Nur noch eine Rech­nung, die in einem struk­tu­rier­ten elek­tro­ni­schen For­mat aus­ge­stellt, über­mit­telt und emp­fan­gen wird, das ihre elek­tro­ni­sche Ver­ar­bei­tung ermög­licht, und die den Vor­ga­ben der Richt­li­nie 2014/55/EU ent­spricht, soll als elek­tro­ni­sche Rech­nung gel­ten. Rech­nun­gen, die in einem ande­ren elek­tro­ni­schen For­mat oder auf Papier über­mit­telt wer­den, sol­len unter dem neu­en Begriff “sons­ti­ge Rech­nung” zusam­men­ge­fasst werden.

Es soll ein­deu­tig gere­gelt wer­den, in wel­chen Fäl­len eine eRe­ch­nung obli­ga­to­risch zu ver­wen­den ist und in wel­chen Fäl­len die Ver­wen­dung einer sons­ti­gen Rech­nung mög­lich bleibt. Für Klein­be­trags­rech­nun­gen i. S. d. § 33 UStDV und für Fahr­aus­wei­se i. S. d. § 34 UStDV sol­len wei­ter­hin alle Arten von Rech­nun­gen ver­wen­det wer­den können.

Zu einem zwi­schen dem 1.1. und 31.12.2025 aus­ge­führ­ten Umsatz soll befris­tet bis zum 31.12.2025 statt einer eRe­ch­nung auch eine sons­ti­ge Rech­nung auf Papier oder in einem ande­ren elek­tro­ni­schen For­mat (mit Zustim­mung des Emp­fän­gers) aus­ge­stellt wer­den können.

Durch den neu ein­ge­füg­ten Abs. 39 Satz 1 Nr. 2 wird die zuvor genann­te Rege­lung für Rech­nun­gen, die von Unter­neh­mern mit einem Gesamt­um­satz im vor­an­ge­gan­ge­nen Kalen­der­jahr bis zu 800.000 EUR aus­ge­stellt wer­den, um ein wei­te­res Jahr bis zum 31.12.2026 erwei­tert (neu im Regierungsentwurf).

Zu einem zwi­schen dem 1.1.2026 und 31.12.2027 aus­ge­führ­ten Umsatz soll befris­tet bis zum 31.12.2027 statt einer eRe­ch­nung auch eine sons­ti­ge Rech­nung in einem ande­ren elek­tro­ni­schen For­mat aus­ge­stellt wer­den kön­nen, wenn die­se mit­tels EDI-Ver­fah­ren über­mit­telt wird (mit Zustim­mung des Empfängers).

Gilt ab 1.1.2025

5.4 Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung, § 18 UStG

Auf die Über­mitt­lung einer Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung wird bei Klein­un­ter­neh­mern i. S. v. § 19 Abs. 1 UStG grund­sätz­lich ver­zich­tet. Neu ist, dass Unter­neh­mer durch das Finanz­amt von der Ver­pflich­tung zur Abga­be der Vor­anmel­dung und Ent­rich­tung der Vor­aus­zah­lung befreit wer­den sol­len, wenn die Steu­er für das vor­aus­ge­gan­ge­ne Kalen­der­jahr nicht mehr als 2.000 EUR (bis­her 1.000 EUR) betra­gen hat.

Gilt ab Besteue­rungs­zeit­raum 2024.

5.5 Umsatz­steu­er­erklä­rung von Klein­un­ter­neh­mern, § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG

Klein­un­ter­neh­mer sol­len künf­tig grund­sätz­lich von der Über­mitt­lung von Umsatz­steu­er­erklä­run­gen für das Kalen­der­jahr befreit sein. Dies soll jedoch nicht die Fäl­le des § 18 Abs. 4a UStG betref­fen. Auch bei Auf­for­de­rung zur Abga­be durch das Finanz­amt (vgl. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO) soll die Erklä­rungs­pflicht noch bestehen bleiben.

Die Rege­lung soll erst­mals auf den Besteue­rungs­zeit­raum 2023 anzu­wen­den sein (§ 27 Abs. 38 UStG‑E).

5.6 Ist-Besteue­rung, § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG

Die Mög­lich­keit der Berech­nung der Steu­er nach ver­ein­nahm­ten statt ver­ein­bar­ten Ent­gel­ten soll von 600.000 EUR auf 800.000 EUR ange­ho­ben werden.

Gilt ab Besteue­rungs­zeit­raum 2024.

5.7 Land- und forst­wirt­schaft­li­che Umsät­ze, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG

Der Durch­schnitts­steu­er­satz und die Vor­steu­er­pau­scha­le für Land- und Forst­wir­te sol­len von 9 Pro­zent auf 8,4 Pro­zent sin­ken, sodass im Ein­zel­fall zu erwä­gen ist, auf die Anwen­dung der Durch­schnitts­satz­be­steue­rung zu ver­zich­ten, wenn erheb­li­che Inves­ti­tio­nen mit hohem Vor­steu­er­ab­zug getä­tigt werden.

Gilt ab Besteue­rungs­zeit­raum 2024.

 

6 Erb­schaft­steu­er- und Schenkungsteuer

 

In Hin­blick auf die mit dem Per­so­nen­ge­sell­schafts­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (MoPeG) ein­tre­ten­den Rechts­än­de­run­gen soll klar­ge­stellt wer­den, dass das Trans­pa­renz­prin­zips und das Gesamt­handsprin­zips fort­ge­führt wird. Bei einer Zuwen­dung an eine rechts­fä­hi­ge Per­so­nen­ge­sell­schaft gel­ten deren Gesell­schaf­ter als Erwer­ber. Bei einer Zuwen­dung durch eine rechts­fä­hi­ge Per­so­nen­ge­sell­schaft gel­ten deren Gesell­schaf­ter als Zuwendende.

Gilt ab 1.1.2024.

 

7 Abga­ben­ord­nung

 

Gewerb­li­che Unter­neh­mer sowie Land- und Forst­wir­te, die für den ein­zel­nen Betrieb einen Gesamt­um­satz von mehr als 600.000 EUR im Kalen­der­jahr erzie­len sind nach bis­he­ri­ger Rechts­la­ge ver­pflich­tet, Bücher zu füh­ren. Die­se Betrags­gren­ze soll auf 800.000 EUR erhöht wer­den. Eine Buch­füh­rungs­pflicht ent­steht auch ab einem Gewinn i. H. v. 60.000 EUR. Die­se Betrags­gren­ze soll auf 80.000 EUR erhöht werden.

Gilt für Wirt­schafts­jah­re mit Beginn nach dem 31.12.2023.

 

8 Wei­te­re Änderungen

 

8.1 Han­dels­ge­setz­buch

Die Schwel­len­wer­te in § 241a HGB sol­len – wie in § 141 AO – von 600.000 EUR auf 800 000 Euro (Umsatz­er­lö­se bzw. Gesamt­um­satz) und von 60.000 EUR auf 80.000 EUR (Jah­res­über­schuss bzw. Gewinn) ange­ho­ben wer­den. Unter­halb die­ser Schwel­len­wer­te dür­fen steu­er­pflich­ti­ge Ein­zel­kauf­leu­te statt einer han­dels­recht­li­chen Buch­füh­rung mit Jah­res­ab­schluss­erstel­lung (und ent­spre­chen­der steu­er­li­cher Gewinn­ermitt­lung) nur eine Gewinn­ermitt­lung mit­tels Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung mit ver­ein­fach­ter Buch­füh­rung durchführen.

Gilt erst­mals für ein Geschäfts­jahr mit Beginn nach dem 31.12.2023.

8.2 For­schungs­zu­la­gen­ge­setz

Um die For­schungs­zu­la­ge auch für Ein­zel­un­ter­neh­mer attrak­ti­ver zu gestal­ten, wird der för­der­fä­hi­ge Wert der geleis­te­ten Arbeits­stun­de für die Eigen­leis­tun­gen auf 70 EUR je Arbeits­stun­de ange­ho­ben. Unver­än­dert wer­den maxi­mal 40 Arbeits­stun­den pro Woche als för­der­fä­hi­ger Auf­wand aner­kannt. Ent­spre­chen­des soll für Eigen­leis­tun­gen von Mit­un­ter­neh­mern gel­ten (§ 3 Abs. 3 Sät­ze 2 und 3 FZulG; neu im Regierungsentwurf).

Für Wirt­schafts­jah­re, die nach dem 31.12.2023 begin­nen, soll die For­schungs­zu­la­ge auf im begüns­tig­ten For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben genutz­te abnutz­ba­re beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens, die für die Durch­füh­rung des For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­bens erfor­der­lich und uner­läss­lich sind, aus­ge­wei­tet wer­den (§ 3 Abs. 3a FZulG).

Außer­dem sol­len für in Auf­trag gege­be­ne For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben 70 Pro­zent (bis­her 60 Pro­zent) der Kos­ten, die der Auf­trag­ge­ber für den Auf­trag auf­wen­det, als för­der­fä­hi­ge Auf­wen­dun­gen berück­sich­tigt wer­den kön­nen (§ 3 Abs. FZulG).

Die Bemes­sungs­grund­la­ge umfasst die im Wirt­schafts­jahr ent­stan­de­nen för­der­fä­hi­gen Auf­wen­dun­gen und beträgt grund­sätz­lich 2 Mio. EUR. Mit dem Zwei­ten Coro­na Steu­er­hil­fe­ge­setz wur­de die maxi­ma­le Bemes­sungs­grund­la­ge für den Zeit­raum vom 1.7.2020 bis 30.6.2026 befris­tet auf 4 Mio. EUR ver­dop­pelt. Die maxi­ma­le Bemes­sungs­grund­la­ge soll ent­fris­tet und auf 12 Mio. EUR ver­drei­facht wer­den (§ 3 Abs. 5 FZulG).

Die For­schungs­zu­la­ge beträgt für alle Anspruchs­be­rech­tig­ten 25 Pro­zent der Bemes­sungs­grund­la­ge nach § 3 Abs. 5 FZulG. Anspruchs­be­rech­ti­ge, die als klei­nes und mitt­le­res Unter­neh­men im Sin­ne der KMU-Defi­ni­ti­on des Anhang I der All­ge­mei­nen Grup­pen­frei­stel­lungs­ver­ord­nung gel­ten, kön­nen zusätz­lich eine Erhö­hung der For­schungs­zu­la­ge um 10 Pro­zent­punk­te bean­tra­gen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FZulG; neu im Regierungsentwurf).

Gilt ab 1.1.2024.

8.3 Grund­er­werb­steu­er­ge­setz, Anpas­sung an das MoPeG; § 23 Abs. 25 GrEStG (neu im Regierungsentwurf)

Die Steu­er­ver­güns­ti­gen, die auf die Gesamt­hand (Gemein­schaft zur gesam­ten Hand) abzie­len, haben mit dem In Kraft tre­ten des MoPeG ab dem 1.1.2024 kei­nen Anwen­dungs­raum mehr. Ab dem 1.1.2024 gibt es für die Grund­er­werb­steu­er, wel­ches auf das Zivil­recht abstellt, kei­ne Gesamt­hand mehr, so dass der jewei­li­ge Rege­lungs­in­halt des § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG, des § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG sowie des § 7 Abs. 2 GrEStG ins Lee­re läuft.

Um der Wirt­schaft zumin­dest Rechts­si­cher­heit bezüg­lich der Aus­wir­kun­gen des MoPeG zum 31.12.2023 auf lau­fen­de Nach­be­hal­tens­fris­ten des § 5 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 7 Abs. 3 Satz 1 GrEStG zu ver­schaf­fen, wird § 23 Abs. 25 GrEStG ein­ge­fügt. Die Rege­lung stellt klar, dass allein der weit­ge­hen­de Ent­fall des Gesamt­hand­sver­mö­gens nicht zu einer Ver­let­zung lau­fen­der Nach­be­hal­tens­fris­ten führt. Die Nach­be­hal­tens­fris­ten gel­ten wei­ter; sie wer­den ver­letzt, wenn sich der Anteil am Gesell­schafts­ver­mö­gen inner­halb der Nach­be­hal­tens­frist vermindert.

 

III Vor­schlag für die Stel­lung­nah­me des Bun­des­rats zum Wachs­tums­chan­cen­ge­setz

 

Der Finanz­aus­schuss des Bun­des­rats hat sei­nen Vor­schlag für die Stel­lung­nah­me des Bun­des­rats zum Wachs­tums­chan­cen­ge­setz (WCG) vor­ge­legt (BR-Drs. 433/1/23). Dar­aus wird die Stel­lung­nah­me des Bun­des­rats am 20.10.2023 beschlos­sen. Sie umfasst 105 Sei­ten und 69 Vor­schlä­ge. Fol­gen­de Punk­te wer­den durch den Finanz­aus­schuss des Bun­des­rats vorgeschlagen:

  • Dienst­wa­gen: Kei­ne Anhe­bung des Brut­to­lis­ten­prei­ses für E‑Dienstwagen auf 80.000 Euro und damit Bei­be­hal­tung der 60.000 Euro-Gren­ze bei der „0,25%-Regelung“ und Ände­run­gen für Hybrid­fahr­zeu­ge für 0,5%-Regelung (Nr. 9)
  • Sam­mel­pos­ten­me­tho­de: Abschaf­fung statt Ver­bes­se­rung (Nr. 10)
  • Ein­schrän­kung des Ein­la­ge­werts nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG: die Begren­zung des Ein­la­ge­werts auf die AK, wenn die­se inner­halb von 3 Jah­ren nach der Anschaf­fung ein­ge­legt wer­den, soll nur noch gel­ten, wenn es sich um eine Zufüh­rung aus dem Pri­vat­ver­mö­gen han­delt. Für Ein­la­gen aus dem Betriebs­ver­mö­gen gilt § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG nur noch bis zur Ver­kün­dung des WCG im BGBl. (Nr. 11)
  • Abmil­de­rung der degres­si­ven AfA für beweg­li­che WG in § 7 Abs. 2 EStG (Nr. 12): statt der 2,5‑fachen linea­ren AfA, maxi­mal 25% soll­ten gerin­ge Beträ­ge in Betracht gezo­gen wer­den. Die genaue Höhe wird nicht ange­ge­ben. Hier soll der aktu­el­len Haus­halts­si­tua­ti­on ent­spre­chend ver­fah­ren werden.
  • The­sau­ri­e­rungs­be­güns­ti­gung nach § 34a EStG: Hier gibt es meh­re­re alter­na­ti­ve Vor­schlä­ge, die nur teil­wei­se in der fina­len Stel­lung­nah­me zu fin­den sein werden: 
    • Vor­schlag 1 (Nr. 14): Bei­be­hal­tung des Vor­schlags der Bun­des­re­gie­rung, d.h. mit der Ver­wen­dungs­rei­hen­fol­ge (hoch­be­steu­er­te Gewin­ne kön­nen zunächst steu­er­frei ent­nom­men wer­den und erst anschlie­ßend die begüns­tigt besteu­er­ten Gewin­ne, die mit 25% bei Ent­nah­me zu ver­steu­ern sind)
    • Vor­schlag 2 (Nr. 15): Bei­be­hal­tung des Regie­rungs­ent­wurfs mit Erst­an­wen­dung ab VZ 2025
    • Vor­schlag 3 (Nr. 16): Berück­sich­ti­gung der ThesB bei den Steuervorauszahlungen
  • Kei­ne Ein­füh­rung der Zins­hö­hen­schran­ke und statt­des­sen Ein­füh­rung eines § 1 Abs. 3c AStG, in dem es um grenz­über­schrei­ten­de Finan­zie­rungs­be­zie­hun­gen inner­halb einer mul­ti­na­tio­na­len Unter­neh­mens­grup­pe geht (Nr. 18)
  • Steu­er­frei­heit bei PV-Anla­gen: Frei­be­trag statt Frei­gren­ze bzgl. der Gren­zen (Nr. 19)
  • Kein Steu­er­frei­be­trag für Ein­künf­te aus V&V in § 3 Nr. 73 EStG (Nr. 20)
  • Kei­ne Ände­rung der Ver­lust­ver­rech­nung weder in § 10d EStG noch § 10a GewStG (Nr. 21): 
    • Kei­ne Ände­rung beim Verlustrücktrag 
      • Bei­be­hal­tung der Absen­kung der maxi­ma­len Rück­trags­be­trä­ge auf 1 Mio. bzw. 2. Mio. ab dem VZ 2024
      • kei­ne Aus­wei­tung des Rück­trags von 2 auf 3 Jah­re  
    • Kei­ne Ände­rung beim Verlustvortrag 
      • kei­ne Erhö­hung des Ver­rech­nungs­an­teils auf 80% und damit Bei­be­hal­tung des Ver­rech­nungs­an­teils von 60%
  • Zins­s­schran­ke (Nr. 22): Umwand­lung der 3 Mio.-Grenze in Frei­be­trag und nicht in Frei­gren­ze (wie in Regierungsentwurf)
  • Betriebs­ver­an­stal­tun­gen: kei­ne Erhö­hung des Frei­be­trags vom 110 auf 150 Euro (Nr. 24)
  • beschränk­te Steu­er­pflicht: kei­ne Aus­wei­tung für Bord­per­so­nal von See­leu­ten (Nr. 25)
  • kei­ne Auf­he­bung der Anwen­dung der Fünf­te­lungs­re­ge­lung bei der Lohn­steu­er (Nr. 26)
  • höhe­re Nach­weis­an­for­de­rung bei Gebäu­de-AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG in einen neu­en § 11c Abs. 1a EStDV (Nr. 29)
  • Kei­ne Mel­de­pflicht für natio­na­le Steu­er­ge­stal­tun­gen will aller­dings nur der Wirt­schafts­aus­schuss des Bun­des­rats (Nr. 35)
  • Opti­on § 1a KStG: Unschäd­lich­keit der Nicht-Ein­brin­gung der Kom­ple­men­tär-Betei­li­gung für steu­erneu­tra­le Ein­brin­gun­gen (§ 20 UmwStG) auf­grund der Opti­on soll nicht im Gesetz, son­dern in einem BMF-Schrei­ben gere­gelt wer­den (Nr. 40)
  • For­schungs­zu­la­ge:
    • Alter­na­ti­ve 1 (Nr. 51): 
      • Kei­ne Begüns­ti­gung der AK/HK von den in begüns­tig­ten F&E‑Vorhaben ver­wen­de­ten WG
      • Kei­ne Erhö­hung des Höchst­be­trags von der­zeit 4 auf 12 Mio. Euro
      • Kei­ne Erhö­hung des begüns­tig­ten Anteils bei Auf­trags­for­schung von 60% auf 70%
      • Kei­ne Erhö­hung der For­schungs­zu­la­ge für KMU von der­zeit 25% auf 35%
    • Alter­na­ti­ve 2 (Nr. 52): 
      • Ent­wurf im Regierungsentwurf
      • aber Kei­ne Begüns­ti­gung der AK/HK von den in begüns­tig­ten F&E‑Vorhaben ver­wen­de­ten WG
  • GrESt und MoPeG

Wäh­rend der Bun­des­rat in sei­ner Stel­lung­nah­me zum Min­Be­stRL-UmsG (BR-Drs. 365/23 B) die Wei­ter­gel­tung des Gesamt­hand­sver­mö­gens auch in der Grund­er­werb­steu­er vor­schlägt (damit auch Wei­ter­gel­tung der Steu­er­be­frei­un­gen in §§ 5, 6 GrEStG), lehnt die Bun­des­re­gie­rung die­sen Vor­schlag ab. Aller­dings soll laut der Bun­des­re­gie­rung eine Befas­sung mit dem Bun­des­rats­vor­schlag im WCG erfolgen.

Als Grün­de für die Abschaf­fung der GrESt-Frei­heit in §§ 5, 6 GrEStG wer­den die Fol­gen­den angeführt:

  • erheb­li­che ver­fas­sungs­recht­li­che Beden­ken in gewich­ti­gen Tei­len der Wissenschaft
    (kein durch­grei­fen­der Rechts­fer­ti­gungs­grund für die unter­schied­li­che Behand­lung von PersG und KapG im Bereich der grund­er­werb­steu­er­recht­li­chen Steuervergünstigungen)
  • bei­hil­fe­recht­li­che Beden­ken der Regelungen
  • kei­ne Ände­rung in § 39 AO, da die­ser nach der stän­di­gen Recht­spre­chung des BFH und der Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung nicht im GrEStG anwend­bar ist.

Es wird von der Bun­des­re­gie­rung zunächst die befris­te­te Fort­füh­rung des Sta­tus Quo ins Spiel gebracht, um für die ver­fas­sungs­recht­li­chen Prü­fung mehr Zeit zu gewinnen.

 

IV Vor­schlä­ge des Bundesrats

 

Eine der größ­ten Ände­run­gen am Regie­rungs­ent­wurf ist der Ver­zicht auf die Ein­füh­rung einer Zins­hö­hen­schran­ke in § 4l EStG. Statt­des­sen soll im AStG eine Rege­lung geschaf­fen wer­den. Fol­gen­de wei­te­re, u.E. her­vor­zu­he­ben­de Vor­schlä­ge sind in der Stel­lung­nah­me enthalten:

  • Auf­nah­me eines Ver­wei­ses zur Fort­gel­tung des Gesamt­handsprin­zips auch für Zwe­cke der GrESt in § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO‑E (Nr. 1)
  • Dienst­wa­gen: Kei­ne Anhe­bung des Brut­to­lis­ten­prei­ses für E‑Dienstwagen auf 80.000 Euro und damit Bei­be­hal­tung der 60.000 Euro-Gren­ze bei der „0,25%-Regelung“ und Ände­run­gen für Hybrid­fahr­zeu­ge für 0,5%-Regelung (Nr. 7)
  • Sam­mel­pos­ten­me­tho­de: Abschaf­fung statt Ver­bes­se­rung (Nr. 8)
  • Ein­schrän­kung des Ein­la­ge­werts nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG auf höchs­tens die AK, wenn die­se inner­halb von 3 Jah­ren nach der Anschaf­fung aus dem Pri­vat­ver­mö­gen ein­ge­legt wer­den. Für Ein­la­gen aus dem Betriebs­ver­mö­gen gilt § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG nur noch bis zur Ver­kün­dung des WCG im BGBl. (Nr. 9)
  • Abmil­de­rung der degres­si­ven AfA für beweg­li­che WG in § 7 Abs. 2 EStG (Nr. 10): statt der 2,5‑fachen linea­ren AfA, maxi­mal 25%
  • The­sau­ri­e­rungs­be­güns­ti­gung (§ 34a EStG): Erst­an­wen­dung ab VZ 2025 (Nr. 12)
  • The­sau­ri­e­rungs­be­güns­ti­gung (§ 34a EStG): Berück­sich­ti­gung bei den Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen (Nr. 13)
  • Kei­ne Ein­füh­rung der Zins­hö­hen­schran­ke und statt­des­sen Ein­füh­rung eines § 1 Abs. 3c AStG, in dem es um grenz­über­schrei­ten­de Finan­zie­rungs­be­zie­hun­gen inner­halb einer mul­ti­na­tio­na­len Unter­neh­mens­grup­pe geht (Nr. 15)
  • Steu­er­frei­heit bei PV-Anla­gen: Frei­be­trag statt Frei­gren­ze (Nr. 16)
  • Kein Steu­er­frei­be­trag von 1.000 Euro für Ein­künf­te aus V&V in § 3 Nr. 73 EStG (Nr. 17)
  • Kei­ne Ände­rung der Ver­lust­ver­rech­nung, weder in § 10d EStG noch § 10a GewStG (Nr. 18): 
    • Kei­ne Ände­rung beim Verlustrücktrag 
      • Bei­be­hal­tung der maxi­ma­len Rück­tra­gung auf 1 Mio. bzw. 2. Mio. ab dem VZ 2024
      • kei­ne Aus­wei­tung des Rück­trags von 2 auf 3 Jah­re  
    • Kei­ne Ände­rung beim Verlustvortrag 
      • kei­ne Erhö­hung des Ver­rech­nungs­an­teils auf 80% und damit Bei­be­hal­tung des Ver­rech­nungs­an­teils von 60%
  • beschränk­te Steu­er­pflicht: kei­ne Aus­wei­tung für Bord­per­so­nal von See­leu­ten (Nr. 20)
  • kei­ne Auf­he­bung der Anwen­dung der Fünf­tel­re­ge­lung bei der Lohn­steu­er (Nr. 21)
  • höhe­re Nach­weis­an­for­de­rung bei Gebäu­de-AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG in einen neu­en § 11c Abs. 1a EStDV (Nr. 23)
  • Opti­on § 1a KStG: Unschäd­lich­keit der Nicht-Ein­brin­gung der Kom­ple­men­tär-Betei­li­gung für steu­erneu­tra­le Ein­brin­gun­gen (§ 20 UmwStG) auf­grund der Opti­on soll nicht im Gesetz, son­dern in einem BMF-Schrei­ben gere­gelt wer­den (Nr. 33)
  • For­schungs­zu­la­ge: Kei­ne Begüns­ti­gung der AK/HK von den in begüns­tig­ten F&E‑Vorhaben ver­wen­de­ten Wirt­schafts­gü­tern (Nr. 40)
  • KGaA: ErbSt-Pflicht einer Wert­erhö­hung der Betei­li­gung des phG an ande­re Betei­lig­te der KGaA (natür­li­che Per­so­nen oder Stif­tun­gen) (Nr. 42)
  • USt: Ver­schie­bung der obli­ga­to­ri­schen eRe­ch­nung im B2B-Bereich um 2 Jah­re auf den 01.01.2027 (bis­her: ab dem 01.01.2025) und wei­te­re Nut­zung eta­blier­ter elek­tro­ni­schen Rech­nungs­for­ma­te (Nr. 39)

 

V Ver­ab­schie­dung durch den Bundestag

 

Am 17.11.2023 hat der Bun­des­tag das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz ver­ab­schie­det. Neu im Ver­gleich zum bis­he­ri­gen Ent­wurf ist u.a. die Strei­chung der Anti-Frag­men­tie­rungs­re­gel bei der Zins­schran­ke, der Ersatz der Zins­hö­hen­schran­ke durch Rege­lun­gen für grenz­über­schrei­ten­de Finan­zie­rungs­be­zie­hun­gen im AStG und die befris­te­te Bei­be­hal­tung des Sta­tus Quo bei grund­er­werb­steu­er­li­chen Begüns­ti­gun­gen. Unter ande­rem wur­den noch fol­gen­de Ände­run­gen beschlossen:

  •  Strei­chung der Anti-Frag­men­tie­rungs­re­gel bei der Zins­schran­ke (§ 4h EStG). Danach soll­te die Frei­gren­ze künf­tig in Fäl­len eines gleich­ar­ti­gen Betriebs nur ein­mal gewährt wer­den. Dabei soll­ten gleich­ar­ti­ge Betrie­be, die z.B. unter der ein­heit­li­chen Lei­tung einer Per­son oder Per­so­nen­grup­pe ste­hen, für die Anwen­dung der Frei­gren­ze als ein Betrieb gel­ten. Fol­ge davon wäre gewe­sen, dass die Frei­gren­ze künf­tig auf die­se Betrie­be ent­spre­chend dem Ver­hält­nis der Net­toz­ins­auf­wen­dun­gen auf­zu­tei­len gewe­sen wäre.
  •  Ersatz der ursprüng­lich geplan­ten Zins­hö­hen­schran­ke (§ 4l EStG‑E) durch neue Rege­lun­gen für grenz­über­schrei­ten­de Finan­zie­rungs­be­zie­hun­gen und ‑dienst­leis­tun­gen (§ 1 Abs. 3d und 3e AStG) ab VZ 2024.
  •  Auf das Jahr 2024 befris­te­te Bei­be­hal­tung des Sta­tus Quo bei den Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen nach §§ 5, 6 und 7 Abs. 2 GrEStG bezüg­lich der Gesamt­hand nach Inkraft­tre­ten des MoPeG. Tech­nisch erfolgt dies dadurch, dass das Gesamt­hand­sver­mö­gens nun auch für grund­er­werb­steu­er­li­che Zwe­cke wei­ter für anwend­bar erklärt wird und zwar in einem neu­en § 24 GrEStG (nicht wie ursprüng­lich geplant in § 39 Abs. 2 AO).
    Aller­dings gilt die­se Wei­ter­gel­tung nur für das Jahr 2024.
  •  Ein­füh­rung der obli­ga­to­ri­schen eRe­ch­nung im B2B-Bereich: Ver­län­ge­rung des all­ge­mei­nen Über­gangs­zeit­raums von einem auf zwei Jah­re (d.h. auf den Zeit­raum vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2026, anstatt 31.12.2025). Unver­än­dert bleibt dage­gen die Ein­füh­rung der eRe­ch­nung zum 01.01.2025.
  •  Ver­lust­vor­trag (§ 10d Abs. 2 Satz 1 EStG): Erhö­hung des über dem Sockel­be­trag lie­gen­den Ver­lust­vor­trags auf 75 Pro­zent des Gesamt­be­trags der Ein­künf­te des Ver­lust­vor­trags­jah­res für die VZ 2024 bis 2027 (anstatt 80 Pro­zent). Dies gilt auch für die Kör­per­schaft­steu­er und die Gewerbesteuer.
  •  Ver­lust­rück­trag (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG): Die Höchst­gren­zen von 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei zusam­men­ver­an­lag­ten Ehe­gat­ten) wer­den auch für die VZ 2024 und 2025 bei­be­hal­ten. Ab dem VZ 2026 wird der Höchst­be­trag von ursprüng­lich 1 Mio. Euro (bzw. 2 Mio. Euro) dau­er­haft auf 5 Mio. Euro (bzw. 10 Mio. Euro) ange­ho­ben. Dies gilt auch für die Kör­per­schaft­steu­er. Die Ver­län­ge­rung des Rück­trags­zeit­raums auf 3 Jah­re wird beibehalten.
  •  Ver­schie­bung der Kli­ma­schutz-Inves­ti­ti­ons­prä­mie auf den 01.03.2024.
  •  Strei­chung von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG (Nicht­be­rück­sich­ti­gung nega­ti­ver Ein­künf­te bei der Organschaft).
  •  Anhe­bung des Umsatz­steu­er­sat­zes für die Gas- und Wär­me­lie­fe­rung bereits zum 01.03.2024 (ursprüng­lich bis zum 31.03.2024 befristet).
  •  Dienst­wa­gen­be­steue­rung: Erhö­hung Brut­to-Lis­ten­preis für rei­ne Elek­tro­fahr­zeu­ge (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG) von der­zeit 60.000 Euro auf 70.000 Euro (statt der ursprüng­lich geplan­ten 80.000 Euro). Weg­fall der alter­na­ti­ven Reich­wei­ten­gren­ze in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 Nr. 5 EStG.
  •  Noch­ma­li­ge (gering­fü­gi­ge) Erhö­hung der Ver­pfle­gungs­pau­scha­len (§ 9 Abs. 4a Satz 3 EStG).

Bei den Län­dern stößt es aber auf deut­li­che Kri­tik. Sie monie­ren, dass sie und die Kom­mu­nen die steu­er­li­chen Ent­las­tun­gen zu zwei Drit­teln zu tra­gen hät­ten. Frag­lich ist daher, ob und wann der Bun­des­rat zustim­men wird. Zwar fin­det am 24.11.2023 die nächs­te Bun­des­rats­sit­zung statt, in der theo­re­tisch die Zustim­mung bzw. Ableh­nung erfol­gen könn­te. Doch regel­mä­ßig gehen einer Zustim­mung zu einem Gesetz im Bun­des­rat auch Aus­schuss­sit­zun­gen vor­aus, die den Zustim­mungs- oder Ableh­nungs­be­schluss vor­be­rei­ten. Aus die­sem Grund ist wohl erst mit einer Befas­sung des Bun­des­rats zu die­sem Gesetz in der letz­ten Bun­des­rats­sit­zung am 15.12.2023 zu rechnen.

 

VI Zustim­mung Bundesrat

 

Nach­dem der Bun­des­rat in sei­ner letz­ten Sit­zung am 22.03.2024 dem Ergeb­nis des Ver­mitt­lungs­aus­schus­ses zuge­stimmt hat­te, wur­de das Gesetz dann schließ­lich doch noch am 27.03.2024 im Bun­des­ge­setz­blatt ver­öf­fent­licht. Somit ist auch die­ses Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren abge­schlos­sen und das sog. WCG ist in Kraft.

Im Fol­gen­den haben wir die unse­res Erach­tens wesent­li­chen Punk­te dargestellt:

 

1 Ertrag­steu­ern

 

  • Auf­wen­dun­gen für Geschen­ke an Per­so­nen, die nicht Arbeit­neh­mer des Steu­er­pflich­ti­gen sind, dür­fen den Gewinn bis­her nicht min­dern, wenn die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten der dem Emp­fän­ger im Wirt­schafts­jahr zuge­wen­de­ten Gegen­stän­de ins­ge­samt EUR 35 nicht über­stei­gen. Die­ser Betrag wird auf EUR 50 ange­ho­ben, dies gilt erst­mals für Wirt­schafts­jah­re mit Beginn nach 31.12.2023.
  • Bei der pri­va­ten Nut­zung eines betrieb­li­chen Kraft­fahr­zeugs, das kei­ne CO2-Emis­sio­nen hat (rei­ne Elek­tro­fahr­zeu­ge, inkl. Brenn­stoff­zel­len­fahr­zeu­ge) war nur ¼ des Brut­to­lis­ten­preis der Auf­wen­dun­gen anzu­set­zen. Dies gilt bis­lang jedoch nur, wenn der Brut­to­lis­ten­preis des Kraft­fahr­zeugs nicht mehr als EUR 60.000 beträgt. Zur Stei­ge­rung der Nach­fra­ge unter Berück­sich­ti­gung der Zie­le zur För­de­rung einer nach­hal­ti­gen Mobi­li­tät und um die gestie­ge­nen Anschaf­fungs­kos­ten sol­cher Fahr­zeu­ge pra­xis­ge­recht abzu­bil­den, wird der bestehen­de Höchst­be­trag von EUR 60.000 auf EUR 70.000 ange­ho­ben. Dies gilt ent­spre­chend bei der Über­las­sung eines betrieb­li­chen Kraft­fahr­zeugs an Arbeit­neh­mer. Die Rege­lung gilt für Elek­tro-Pkw, die nach dem 31.12.2023 ange­schafft werden.
  • Bei Hybrid­fahr­zeu­gen bleibt alles beim „Alten“
  • Ein­la­gen jun­ger Wirt­schafts­gü­ter wer­den nur dann mit (fort­ge­führ­ten) Anschaf­fungs-/Her­stel­lungs­kos­ten bewer­tet, wenn die­se aus dem Pri­vat­ver­mö­gen ins Betriebs­ver­mö­gen über­führt werden.
  • Die degres­si­ve Abschrei­bung für beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens wur­de mit dem Zwei­ten Coro­na-Steu­er­hil­fe­ge­setz zum 1.1.2020 ein­ge­führt und mit dem Vier­ten Coro­na-Steu­er­hil­fe­ge­setz bis zum 31.12.2022 ver­län­gert. Auf­grund der der­zei­ti­gen Kri­sen­si­tua­ti­on kann die degres­si­ve Abschrei­bung auch für Wirt­schafts­gü­ter in Anspruch genom­men wer­den, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 ange­schafft oder her­ge­stellt wor­den sind. Aller­dings darf der anzu­wen­den­de Pro­zent­satz höchs­tens das Zwei­fa­che des bei der linea­ren Jah­res-AfA in Betracht kom­men­den Pro­zent­sat­zes betra­gen und 20 % nicht übersteigen.
  • Eine degres­si­ve Abschrei­bung i. H. v. 5 % wird für Gebäu­de ermög­licht, die Wohn­zwe­cken die­nen und die vom Steu­er­pflich­ti­gen her­ge­stellt oder bis zum Ende des Jah­res der Fer­tig­stel­lung ange­schafft wor­den sind. Im Jahr der Anschaf­fung oder Her­stel­lung erfolgt die Abschrei­bung zeit­an­tei­lig. Der Steu­er­pflich­ti­ge hat ein Wahl­recht, zur linea­ren AfA zu wech­seln. Solan­ge die degres­si­ve Abset­zung vor­ge­nom­men wird, sind Abset­zun­gen für außer­ge­wöhn­li­che tech­ni­sche oder wirt­schaft­li­che Abnut­zun­gen nicht zuläs­sig. Soweit die­se ein­tre­ten, kann zur linea­ren AfA gewech­selt wer­den. Die degres­si­ve AfA kann für alle Wohn­ge­bäu­de, die in einem Mit­glied­staat der Euro­päi­schen Uni­on oder des Euro­päi­schen Wirt­schafts­rau­mes bele­gen sind, in Anspruch genom­men wer­den. Die degres­si­ve AfA kann erfol­gen, wenn mit der Her­stel­lung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begon­nen wird. Im Fall der Anschaf­fung ist die degres­si­ve Afa nur dann mög­lich, wenn der obli­ga­to­ri­sche Ver­trag (ins­be­son­de­re somit der Kauf­ver­trag) nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechts­wirk­sam abge­schlos­sen wird.
  • Die Son­der­ab­schrei­bun­gen für den Miet­woh­nungs­neu­bau kön­nen u. a. dann in Anspruch genom­men wer­den, wenn durch Bau­maß­nah­men auf Grund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 oder nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 gestell­ten Bau­an­trags oder einer in die­sem Zeit­raum getä­tig­ten Bau­an­zei­ge neue, bis­her nicht vor­han­de­ne, Woh­nun­gen her­ge­stellt wer­den. Die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten dür­fen in die­sen Fäl­len EUR 5.200 je Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che nicht über­stei­gen. Die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Son­der­ab­schrei­bun­gen beträgt maxi­mal EUR 4.000 je Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che und die Rege­lun­gen gel­ten ab 2023!
  • Die Son­der­ab­schrei­bung beträgt bis­her bis zu 20 % der Inves­ti­ti­ons­kos­ten und gilt für Betrie­be, die die Gewinn­gren­ze von EUR 200.000 im Jahr, das der Inves­ti­ti­on vor­an­geht, nicht über­schrei­ten. Zukünf­tig kön­nen bis zu 40 % der Inves­ti­ti­ons­kos­ten abge­schrie­ben wer­den.; dies gilt für Anschaf­fung von Wirt­schafts­gü­tern nach dem 31.12.2023.
  • Nach dem gel­ten­den Recht ist bis zu einem Sockel­be­trag von EUR 1 Mio.  bzw. EUR 2 Mio. (Ehe­gat­ten) der Ver­lust­vor­trag für jedes Ver­lust­vor­trags­jahr unbe­schränkt mög­lich. Für den Teil, der den Sockel­be­trag über­schrei­tet, ist der Ver­lust­vor­trag auf 60 % des Gesamt­be­trags der Ein­künf­te des Ver­lust­vor­trags­jah­res beschränkt. Für die VZ 2024 bis 2027 wird der Ver­lust­vor­trag auf 70 % des Gesamt­be­trags der Ein­künf­te des Ver­lust­vor­trags­jah­res beschränkt. Die Erwei­te­run­gen des Ver­lust­vor­trags gel­ten auch für die Kör­per­schaft­steu­er (§§ 8 Abs. 1 KStG i.V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG). Ab dem Jahr 2028 wird bei der sog. Min­dest­ge­winn­be­steue­rung die Pro­zent­gren­ze von 60 % wie­der angewandt.
  • Der­zeit kann die Tarif­er­mä­ßi­gung des § 34 Abs. 1 EStG für bestimm­te Arbeits­löh­ne (Ent­schä­di­gun­gen, Ver­gü­tun­gen für mehr­jäh­ri­ge Tätig­kei­ten) bereits bei der Berech­nung der Lohn­steu­er berück­sich­tigt wer­den. Da die­ses Ver­fah­ren für Arbeit­ge­ber kom­pli­ziert ist, wird es gestri­chen. Die Tarif­er­mä­ßi­gung kön­nen bzw. müs­sen dann die Arbeit­neh­mer im Ver­an­la­gungs­ver­fah­ren gel­tend machen. Dies gilt erst­mals für den Lohn­steu­er­ab­zug 2025!
  • Arbeit­ge­ber kön­nen die Bei­trä­ge für eine Grup­pen­un­fall­ver­si­che­rung mit einem Pausch­steu­er­satz von 20 % erhe­ben, wenn der steu­er­li­che Durch­schnitts­be­trag ohne Ver­si­che­rungs­steu­er EUR 100 im Kalen­der­jahr nicht über­steigt. Die­ser Grenz­be­trag wird auf­ge­ho­ben. Dies gilt erst­mals für den Lohn­steu­er­ab­zug 2024.
  • Um den Aus­bau der Solar­strom­erzeu­gung und den Betrieb von Lade­säu­len wei­ter vor­an­zu­trei­ben, steigt bei der erwei­ter­ten Kür­zung für Grund­stücks­un­ter­neh­men die Unschäd­lich­keits­gren­ze von 10 % auf 20 %. Dies gilt bereits ab Erhe­bungs­zeit­raum 2023
  • Die ange­dach­te Ein­füh­rung einer Anzei­ge­pflicht für inner­staat­li­chen Steu­er­ge­stal­tun­gen, §§ 138l bis 138n AO hat sich nicht durch­set­zen können.
  • Eben­falls nicht durch­ge­setzt hat sich die Inves­ti­ti­ons­prä­mie durch eine neu­es Kli­ma­schutz-Inves­ti­ti­ons­prä­mi­en­ge­setz, wodurch die Trans­for­ma­ti­on der Wirt­schaft in Rich­tung ins­be­son­de­re von mehr Kli­ma­schutz beför­dert wer­den sollte.

 

2 Umsatz­steu­er

 

  • Ab dem 1. Janu­ar 2025 wird der Emp­fang einer E‑Rechnung für alle deut­schen B2B-Geschäf­te ver­pflich­tend. Aus­nah­men gel­ten für Rech­nun­gen unter 250 Euro gemäß § 33 UStDV und für Fahr­aus­wei­se gemäß § 34 UStDV. Auch sind Rech­nun­gen an Ver­brau­cher grund­sätz­lich nicht betrof­fen. Nach dem 1. Janu­ar 2025 bis zum 31. Dezem­ber 2026 kön­nen zunächst noch Papier­rech­nun­gen sowie E‑Rechnungen in For­ma­ten, die nicht den neu­en Vor­ga­ben an elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen ent­spre­chen, aus­ge­tauscht wer­den. Die Zustim­mung des Emp­fän­gers für den Erhalt von E‑Rechnungen ist nicht mehr erfor­der­lich. Nach dem 31. Dezem­ber 2026 bis zum 31. Dezem­ber 2027 gilt die­se Über­gangs­re­ge­lung nur noch für rech­nungs­stel­len­de Unter­neh­men, die weni­ger als 800.000 Euro Umsatz im Jahr machen. Außer­dem: Für bestehen­de EDI-Ver­bin­dun­gen, in denen jedoch E‑Rechnungsformate aus­ge­tauscht wer­den, die nicht den Vor­ga­ben ent­spre­chen, besteht eine zuläs­si­ge Über­gangs­frist noch bis zum 31. Dezem­ber 2027.
  • Ab Besteue­rungs­zeit­raum 2024 besteht die Mög­lich­keit der Berech­nung der Steu­er nach ver­ein­nahm­ten statt ver­ein­bar­ten Ent­gel­ten nicht mehr bis EUR 600.000 son­dern EUR 800.000.
  • Neu ist, dass Unter­neh­mer durch das Finanz­amt von der Ver­pflich­tung zur Abga­be der Vor­anmel­dung und Ent­rich­tung der Vor­aus­zah­lung befreit wer­den sol­len, wenn die Steu­er für das vor­aus­ge­gan­ge­ne Kalen­der­jahr nicht mehr als 2.000 EUR (bis­her 1.000 EUR) betra­gen hat.
  • Klein­un­ter­neh­mer sol­len künf­tig grund­sätz­lich von der Über­mitt­lung von Umsatz­steu­er­erklä­run­gen für das Kalen­der­jahr befreit sein. Dies soll jedoch nicht die Fäl­le des § 18 Abs. 4a UStG betref­fen. Auch bei Auf­for­de­rung zur Abga­be durch das Finanz­amt (vgl. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO) soll die Erklä­rungs­pflicht noch bestehen bleiben.
  • Die Rege­lung ist erst­mals auf den Besteue­rungs­zeit­raum 2024 (vor VA: 2023) anzu­wen­den (§ 27 Abs. 39 UStG)

 

Stel­lung­nah­me des Bundesrates

Ent­wurf eines Geset­zes zur Finan­zie­rung von zukunfts­si­chern­den Inves­ti­tio­nen (Zukunfts­fi­nan­zie­rungs­ge­setz – ZuFinG) 

Ent­wurf eines Geset­zes zur Stär­kung von Wachs­tums­chan­cen, Inves­ti­tio­nen und Inno­va­ti­on sowie Steu­er­ver­ein­fa­chung und Steu­er­fair­ness (Wachs­tums­chan­cen­ge­setz)

Gesetz zur Stär­kung von Wachs­tums­chan­cen, Inves­ti­tio­nen und Inno­va­ti­on sowie Steu­er­ver­ein­fa­chung und Steu­er­fair­ness (Wachs­tums­chan­cen­ge­setz)